Vermögenswert
VermG § 1 Abs. 1 a, § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 Satz 2, § 30 a Abs. 1 Satz 1; EntschG § 12 Abs. 1
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Schlagwörter zur Erschließung
Vermögenswert; Entschädigungsforderung; Antragsauslegung; unlautere Machenschaft; Verrechnung des DDR-Entschädigungsanspruchs mit grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei der nach DDR-Entschädigungsgesetz festgesetzten Entschädigungsforderung handelt es sich um einen restitutionsfähigen Vermögensgegenstand i. S. d. § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG (Bestätigung BVerwG ZOV 1994, 203).
2. Es ist im Einzelfall durch Auslegung des Anmeldeschreibens zu ermitteln, ob ein fristgemäßer Antrag auf Rückgabe des enteigneten Grundstücks hilfsweise auch ein Begehren auf Restitution wegen schädigenden Zugriffs auf die geleistete oder zu leistende Entschädigung umfaßt.
3. Die Verrechnung des DDR-Entschädigungsanspruchs mit grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen stellt nur dann eine unlautere Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG dar, wenn die volkseigenen Forderungen nur auf dem Papier bestanden und dem Grundstück nicht zugute kamen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Restitution der Entschädigung, die für die Inanspruchnahme des Grundstückes A. Nr. 8 in Berlin-Friedrichshain zugunsten des damaligen Eigentümers festgesetzt worden ist.
Der Magistrat von Groß-Berlin nahm das Grundstück mit nicht datiertem Bescheid zum 1. Oktober 1974 auf der Grundlage von § 9 der Aufbauverordnung in Anspruch. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme stand das Grundstück im Eigentum des Ehemannes der Kl., H., der im November 1997 verstorben und dessen alleinige testamentarische Erbin die Kl. ist. H. war Erbeserbe nach dem Voreigentümer A., der das Grundstück, dessen Einheitswert zum 1. Januar 1935 auf 52.100 RM festgesetzt worden war, im Juli 1946 für 67.000 RM von der Voreigentümerin H. S. erworben hatte. In den seinerzeit gefertigten Unterlagen zur Kaufpreisermittlung wird der Allgemeinzustand des auf dem Grundstück im Jahre 1864 errichteten fünfgeschossigen Mietwohngebäudes als "mittel" eingeschätzt; Kriegsbeschädigungen sind weder in den genannten Unterlagen noch in dem Kaufvertrag erwähnt. Im Oktober 1952 bezeichnete P. als Bevollmächtigter des A. in einem Fragebogen den Zustand des Gebäudes als "abgewohnt, reparaturbedürftig"; als noch durchzuführende Reparaturen benannte er "Ofenumsetzen, Toilettenbecken, Dach umdecken, Putzarbeiten".
Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme waren auf das Grundstück, das seit November 1963 auf der Grundlage von § 2 der Sicherungsverordnung vom 4. September 1952 durch den VEB KWV Friedrichshain verwaltet wurde, in Abteilung III des Grundbuches die nachstehend aufgeführten Belastungen eingetragen. (wird ausgeführt)
Der unter lfd. Nr. 23 im Dezember 1961 eingetragenen Aufbaugrundschuld lagen Kreditaufnahmen vom Oktober 1954 über 33.500 DM, vom März 1955 über 70.000 DM, vom Oktober 1956 über 4.300 DM, vom November 1958 über 12.000 DM sowie vom Dezember 1960 über weitere 12.000 DM zugrunde.
Die H. zustehende Entschädigung für die Inanspruchnahme des Grundstückes setzte der Magistrat von Berlin mit Bescheid vom 20. Mai 1975 auf 118.570 M fest. Unter dem 26. April/4. Mai 1977 vereinbarten die Sparkasse der Stadt Berlin und der VEB KWV Friedrichshain die Verrechnung der Entschädigungssumme mit den privaten und volkseigenen Forderungen, die den unter Nrn. 3, 16, 23 bis 27 in Abteilung III des Grundbuches eingetragenen Grundpfandrechten zugrunde lagen und deren Höhe die Sparkasse der Stadt Berlin einschließlich alter Zinsrückstände auf 259.853,25 M berechnet hatte. Die Verrechnung sollte dergestalt erfolgen, daß der Sparkasse ein Betrag von 103.298,84 M zur teilweisen Ablösung des Kapitals sowie 11.106,32 M für zwei Jahre Zinsen und der Restbetrag von 4.164,84 M für laufende Zinsen zufließen sollte.
Im September 1977 überwies der Magistrat von Berlin der Sparkasse der Stadt Berlin 132.403,17 M (Entschädigung nebst aufgelaufener Zinsen) auf ein dortiges Konto.
Unter dem 14. August 1990 meldete H. durch seinen damaligen Bevollmächtigten unter dem Betreff "Grundstück Berlin, 1017, A. B. 8" vorsorglich Ansprüche nach der Anmeldeverordnung an und führte aus, ihm sei nicht bekannt, ob er noch als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sei oder ob der VEB KWV Verfügungen getroffen habe. Mit inhaltsgleichen Schreiben vom 17. und 25. August 1990 erhob H. unter dem Betreff "Anspruchsanmeldung nach Enteignung/Wegnahme, hier: Hausgrundstück A. W. 8" Anspruch auf "mein Eigentum". Ihm sei vom Magistrat von Berlin im Januar 1990 mitgeteilt worden, das Grundstück sei nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen, d. h. enteignet, abgerissen und neu bebaut worden. Diese Maßnahmen seien ohne jede Benachrichtigung an ihn als Eigentümer erfolgt. In einem Rechtsstaat sollte eine solche Benachrichtigung erfolgen. Ausdrücklich melde er hierdurch seinen Anspruch auf Entschädigung an.
Im Nachgang zu dem formlosen Antrag vom 25. August 1990 reichte er im September 1990 einen Formularantrag ein, zu dessen vorgedruckter Frage nach der Art des Anspruches (z. B. Grundstück, Hypothek, Konto oder sonstige Ansprüche) er "Grundstück, A. 8 ... in Berlin ..." angab. Unter dem 4. September 1991 erklärte H., daß er aufgrund der Inanspruchnahme des Grundstückes bislang keine Entschädigung nach dem Aufbaugesetz der DDR und dem Entschädigungsgesetz erhalten habe; einen Adressaten weist diese Erklärung nicht auf. Mit Schreiben vom 19. Mai 1992 erkundigte sich H. unter dem Betreff "vermögensrechtliche Ansprüche an das Grundstück Berlin 017 a 8" nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt einer Entscheidung und verwies darauf, daß er auf das Grundstück einen ordnungsgemäß angemeldeten eigentumsrechtlichen Anspruch habe.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 1994 lehnte das Vermögensamt den Antrag auf Rückübertragung des Grundstückes ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 19. Juli 1995 zurück, gegen den der Kl. keine Klage erhob.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 1995 teilte H. mit, er bestehe auf angemessener, dem heutigen Grundstückswert entsprechender Entschädigung. Im Februar 1996 erklärte er, er bleibe bei seiner Forderung auf Entschädigung für Grund und Boden in der amtlich festgesetzten Höhe von 118.570 DM.
Unter dem 25. Juni 1996 verwies H. darauf, in dem Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1995 werde mitgeteilt, daß über die Frage, ob ihm ein Anspruch auf Auszahlung der in der DDR festgesetzten Entschädigung zustehe, nach Bestandskraft des Widerspruchsbescheides gesondert entschieden werden solle. Er wiederhole hiermit seine Rückerstattungsanträge vom 20. März und 30. Oktober 1995 und beantrage nochmals ausdrücklich, den mit Bescheid vom 20. Mai 1975 festgesetzten Entschädigungsbetrag auszuzahlen. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, die Forderungen, mit denen die festgesetzte Entschädigung verrechnet worden sei, hätten nicht existiert. Den eingetragenen Aufbaugrundschulden hätten keinerlei Renovierungs- oder Bauarbeiten gegenübergestanden; es seien keine Baumaßnahmen durchgeführt worden. Dies habe ihm sein Cousin G. - der im Februar 2001 verstorben ist - schriftlich bestätigt. Die vom staatlichen Verwalter bestellten Aufbaugrundschulden hätten allein dazu gedient, die später festgesetzte Entschädigung nicht auszahlen zu müssen. Damit stehe ihm ein Anspruch auf die Entschädigung aus § 1 Abs. 3 VermG zu. Die Verrechnung sei gegen seinen Willen erzwungen worden.
Mit Bescheid vom 3. März 1999 wies das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Friedrichshain-Lichtenberg "den Antrag vom 14. August 1990" ab. Die Verrechnung der festgestellten Entschädigungssumme mit auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten habe den damaligen gesetzlichen Bestimmungen der ehemaligen DDR entsprochen; im übrigen werde auf den bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 1995 verwiesen.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch rügte die Kl., daß Gegenstand des Verfahrens nicht ein Antrag vom 14. August 1990, sondern der auf Auszahlung des festgesetzten Entschädigungsbetrages gerichtete Antrag vom 25. Juni 1996 sei. Nachdem der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mitgeteilt hatte, der Restitutionsantrag vom 14. August 1990 schließe die Klärung des Anspruches auf Auszahlung der in der DDR festgesetzten Entschädigung ein, erklärte die Kl., der Antrag vom 25. Juni 1996 habe lediglich wiederholenden Charakter gehabt.
Mit Bescheid vom 23. August 2001 wies der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück. Es sei bereits durch den Bescheid vom 18. Oktober 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1995 bestandskräftig festgestellt worden, daß eine entschädigungslose Enteignung nach § 1 Abs. 1 lit. a VermG oder eine unlautere Machenschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG nicht vorliege. Der Widerspruchsausschuß sehe deshalb keinen Grund für eine neue Sachentscheidung. Mit der nicht bewiesenen Behauptung, daß Anhaltspunkte für eine willkürliche Aufrechnung mit nicht existierenden Gegenforderungen vorgelegen hätten, könne die Kl. im jetzigen Verfahren nicht mehr gehört werden. Bei dem Entschädigungsbetrag handele es sich nicht um ein Kontoguthaben oder eine sonstige Geldforderung i. S. v. § 2 Abs. 2 VermG.
Gegen den am 29. August 2001 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Kl. am 28. September 2001 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus, ihr sei nicht bekannt, daß mit der Entschädigungssumme Grundpfandgläubiger, insbesondere die privaten Grundpfandgläubiger, abgelöst worden seien; der Bekl. habe sich hierzu nicht substantiiert geäußert. Bei der festgesetzten Entschädigung handele es sich um einen Vermögenswert i. S. v. § 2 Abs. 2 VermG. Dieser Vermögenswert sei ihrem Rechtsvorgänger im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. a VermG entschädigungslos und im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG durch unlautere Machenschaft entzogen worden. Einer gesonderten Anmeldung des auf die Entschädigung bezogenen Restitutionsanspruches habe es nach § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG nicht bedurft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten, da ihr ein Anspruch auf Restitution der Entschädigungsforderung nicht zusteht (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zwar handelt es sich bei der Entschädigungsforderung um einen restitutionsfähigen Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG (1.), doch fehlt es bereits an der erforderlichen fristgerechten, hierauf bezogenen Anmeldung im Sinne von § 30 a Abs. 1 VermG (2.). Darüber hinaus ist ein die Restitution eröffnender Schädigungstatbestand des § 1 VermG nicht erfüllt (3.).
1. Bei der vom Magistrat von Groß-Berlin mit Bescheid vom 20. Mai 1975 gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung bei lnanspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschädigungsgesetz - vom 25. April (GBl. I, S. 257) i. V. m. den Bestimmungen der Zweiten Durchführungsanordnung zum Entschädigungsgesetz vom 30. April 1960 (GBl. S. 338) festgestellten Entschädigungsforderung handelt es sich um eine sonstige auf Geldzahlung gerichtete Forderung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 2 VermG. Dies kann nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. März 1994 (7 C 16.93 -, BVerwGE 95, 284, 287 = ZOV 1994, 203) nicht mehr zweifelhaft sein. Ausdrücklich heißt es hierin, der von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffene Vermögenswert könne im Falle einer im Einzelfall nicht erfüllten, aber nach den damaligen Rechtsvorschriften der DDR an sich bestehenden Entschädigungsverpflichtung nur der Anspruch auf Entschädigung oder auf ein bereits vorhandenes Kontoguthaben sein (so auch VG Dresden, Urteil vom 5. Mai 1993 - IV K 521/92 -, ZOV 1993, 447, 449; Säcker/Hummert, VermG, 1995, Rz. 53 zu § 2; Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, Stand: November 2003, Rz. 177 zu § 2 VermG; a. A. - allerdings ohne Auseinandersetzung mit der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes - Neuhaus in: Fieberg u. a., VermG, Stand: Januar 1999, Rz. 32 zu § 2 VermG). An der entgegengesetzten Auffassung des angefochtenen Widerspruchsbescheides hat der Vertreter des Bekl. in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung damit auch nicht festhalten wollen.
2. Der Kl. steht ein Anspruch auf Restitution der Entschädigungsforderung bereits deswegen nicht zu, weil dieser Anspruch nicht innerhalb der dafür in § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG vorgeschriebenen Frist angemeldet worden ist. Fristende war der 31. Dezember 1992, da es sich bei einer Geldforderung nicht um eine bewegliche Sache im Sinne von § 30 a Abs. 1 Satz 1, 2. HIbs. VermG handelt (vgl. nur Redeker/Hirtschulz in: Fieberg u. a., VermG, Stand: Juni 2001, Rz. 6 zu § 30 a VermG). Allerdings bestand lange Zeit Ungewißheit, ob eine Anmeldung, die sich auf die Restitution eines enteigneten Grundstückes bezog, nicht regelmäßig - hilfsweise - den Anspruch auf Restitution der für die Grundstücksentziehung festgesetzten Entschädigung mit umfaßte. So führte z. B. das Merkblatt des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 4. Januar 1995 unter Punkt 4 "Was gilt, wenn DDR-Entschädigungsforderungen ihrerseits wieder enteignet wurden?" aus, insoweit sei von einer Enteignung der Entschädigungsforderung auszugehen, die nach den Bestimmungen des Entschädigungsgesetzes von 1994 zu entschädigen sei. Soweit der Ablehnungsbescheid hierzu nichts regele, ergehe zu einem späteren Zeitpunkt ein gesonderter Bescheid; ein neuer Antrag sei im vermögensrechtlichen Verfahren nicht notwendig. Auf dieser Rechtsmeinung beruht ersichtlich der vom Rechtsvorgänger der Kl. im Verwaltungsverfahren wiederholt hervorgehobene Passus am Ende des bestandskräftigen Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 1995.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Beschluß vom 18. Juni 1998 - 7 B 125.98 -, Buchholz 428 § 30 a VermG Nr. 6), der die Kammer folgt, unterliegt ein vermögensrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung einer Entschädigungsforderung der Anmeldefrist des § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG. Die Vorschrift des § 30 a Abs. 1 Satz 4 VermG, die Surrogatansprüche von dem Erfordernis der fristgerechten Anmeldung ausnimmt, findet auf Entschädigungen nach dem DDR-Entschädigungsgesetz weder unmittelbar noch analog Anwendung. Da bei Ablauf der in § 30 a Abs. 1 Satz 1 VermG festgelegten Anmeldefrist wegen der vorgenannten Ungewißheit vielfach Entschädigungsansprüche nicht explizit angemeldet worden sind, ist in jedem Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, ob ein rechtzeitiger Antrag auf Rückgabe eines enteigneten Grundstückes hilfsweise auch ein Begehren auf Restitution wegen eines schädigenden Zugriffs auf die geleistete oder zu leistende Entschädigung umfaßt (BVerwG, a. a. O.; dem folgend VG Berlin, Urteile vom 9. November 1999 - VG 9 A 257.95 - und vom 19. Dezember 2000 - VG 9 A 38.96 -).
Eine fristgerechte Anmeldung in bezug auf die Entschädigung ist bei Auslegung der entsprechenden Schreiben des Rechtsvorgängers der Kl. zu verneinen. Aus der Anmeldung vom 14. August 1990 läßt sich ein dahingehender Anhaltspunkt nicht gewinnen. Auch die - annähernd wortgleichen - Anmeldeschreiben vom 17. und 25. August 1990 beziehen sich aus der Sicht des verobjektivierten Empfängerhorizontes nicht auf die seinerzeit in der DDR festgesetzte Entschädigung. Soweit es hierin heißt, "Ausdrücklich melde ich hierdurch meinen Anspruch auf Entschädigung an!", muß dies im Zusammenhang mit den vorhergehenden Ausführungen gelesen werden, in denen moniert wird, daß die Inanspruchnahme und die weitere Verwendung des Grundstückes ohne jede Benachrichtigung des Eigentümers, obwohl dessen Anschrift bekannt war, erfolgt ist und daß in einem Rechtsstaat eine solche Benachrichtigung erfolgen sollte. Vor diesem Hintergrund erscheint die entsprechende Formulierung eher als Ausübung des Wahlrechtes in § 8 VermG bzw. als Ruf nach an Art. 14 Abs. 3 GG orientierter finanzieller Wiedergutmachung nach den Maßstäben der Bundesrepublik Deutschland und nicht als hilfsweise Anmeldung der verrechneten Entschädigungsforderung. Hierfür spricht auch das spätere Schreiben der Kl. vom 30. Oktober 1995 an den Widerspruchsausschuß, in dem sie "dem heutigen Grundstückswert entsprechende Entschädigung" verlangt. Dieses Verständnis wird durch den kurz nach der Anmeldung eingereichten Formularantrag vom 24. September 1990 unterstützt, in dem wiederum lediglich die Grundstücksrückgabe angemeldet wird, obwohl in dem Vordruck ausdrücklich nach der Art des Anspruches gefragt ist; auch dort hat der Rechtsvorgänger der Kl. lediglich das Grundstück und nicht etwaige Geldforderungen angegeben. Daß sich die Anmeldung nur auf die Grundstücksrestitution beziehen sollte, verdeutlicht auch das Verhalten des Rechtsvorgängers der Kl. nach Erlaß des bestandskräftigen Widerspruchsbescheides im Juli 1995. Wiederholt verwies er in der Folgezeit energisch gegenüber der Behörde darauf, es gehe bei seinem nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der Entschädigung nicht um den Antrag vom 14. August 1990, sondern um den - außerhalb der Anmeldefrist liegenden - Antrag vom 25. Juni 1996. Hiervon rückte er erst ab, als ihm dies im Widerspruchsverfahren aufgrund eines entsprechenden Hinweises der Widerspruchsbehörde angeraten erschienen sein mag. Vor diesem Hintergrund kommt auch der Erklärung des Rechtsvorgängers der Kl. vom 4. September 1991 - er habe aufgrund der Inanspruchnahme des Grundstückes bislang keine Entschädigung erhalten - keine für die Auslegung maßgebende Bedeutung zu. Der Lebenssachverhalt, aus dem sich die Schädigung hinsichtlich der Ersatzleistung ergibt, läßt sich dieser Erklärung nicht entnehmen (vgl. dazu BVerwG, a. a. O.). Angesichts der vorhergehenden Anmeldeschreiben und insbesondere des Formularantrages konnte diese Erklärung nur als Argumentation zur Begründung der Grundstücksrestitution und nicht als Anmeldung eines eigenständigen, auf einen anderen Vermögenswert bezogenen Anspruches verstanden werden.
3. Aber auch wenn von einer fristgerechten Anmeldung des Anspruches auf Restitution der Entschädigungsforderung auszugehen wäre, bliebe die Klage ohne Erfolg, da es an einem Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 VermG fehlt. Als Schädigungsmaßnahmen kommen hier nur die entschädigungslose Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. a VermG oder die unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG in Betracht. Die Voraussetzungen beider Schädigungstatbestände sind nicht erfüllt bzw. von der Kl. nicht nachgewiesen.
a) Eine entschädigungslose Enteignung der Entschädigungsforderung im Sinne von § 1 Abs. 1 lit. a VermG liegt nicht vor. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Rechtsvorgänger der Kl. durch das Erlöschen der Entschädigungsforderung infolge deren Verrechnung nicht auf der anderen Seite einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil erfahren hätte. Dies ist aber gerade der Fall, da er im Umfang der getroffenen Verrechnungsvereinbarung vom 26. April/4. Mai 1977 von den Forderungen der Sparkasse der Stadt Berlin gegen ihn befreit wurde. Schuldner dieser Forderungen war nach der maßgebenden Rechtswirklichkeit der DDR H. als damaliger Grundstückseigentümer. Denn die zugrundeliegenden Kreditverträge hatte der VEB KWV als staatlicher Verwalter bzw. Treuhänder nach § 2 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 4. September 1952 (VOBl. I S. 445) stellvertretend für den damaligen Eigentümer aufgenommen. Ausdrücklich bestimmte § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Förderung der Instandsetzung beschädigter oder des Wiederaufbaus zerstörter Wohn- und Arbeitsstätten - FörderVO - vom 28. Oktober 1949 (VOBl. I S. 385), daß bei Grundstücken, die unter Treuhandverwaltung stehen, an die Stelle des Eigentümers die zuständige Treuhandstelle oder der eingesetzte Treuhänder tritt. Zwar fehlte der späteren Verordnung über die Finanzierung von Baumaßnahmen zur Schaffung und Erhaltung von privatem Wohnraum - FinanzierungsVO - vom 28. April 1960 (VOBl. I S. 691) eine entsprechende Regelung, doch entsprach es der allgemeinen Praxis in der DDR, daß der staatliche Verwalter oder Treuhänder weitgehende Befugnisse besaß. Durch das Handeln des staatlichen Verwalters oder Treuhänders wurde also der jeweilige Grundstückseigentümer wie ein Vollmachtgeber verpflichtet. Damit steht dem Vermögensverlust, der auf seiten des damaligen Eigentümers durch die Verrechnung der Entschädigungsforderung eintrat, ein vergleichbarer Vermögensvorteil entgegen. Dies läßt die Annahme der Entschädigungslosigkeit nicht zu. Ob die Forderungen, mit denen die Verrechnung vorgenommen worden ist, zu Recht bestanden oder nicht hätten zu Lasten des damaligen Eigentümers begründet werden dürfen, ist nach Auffassung der Kammer keine Frage des Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 1 lit. a VermG, sondern im Rahmen des § 1 Abs. 3 VermG zu berücksichtigen.
b) Die Verrechnung der Entschädigungsforderung mit grundpfandrechtlich gesicherten Forderungen der Sparkasse der Stadt Berlin erfüllt auch nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG. Unlautere Machenschaften im Sinne dieser Vorschrift liegen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dann vor, wenn im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde und dieser Zugriff den Makel trägt, daß - gemessen an den in der DDR gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - nicht "alles mit rechten Dingen zugegangen" ist (BVerwG vom 20. März 1997 - 7 C 23.96 - ZOV 1997, 202 = VIZ 1997, 348 f.). Daran fehlt es hier.
Soweit die Kl. meint, bei der Begründung der zur Verrechnung der Entschädigung herangezogenen Forderungen habe es sich um eine gewissermaßen von langer Hand geplante Maßnahme gehandelt, die nicht der Kreditierung von Baumaßnahmen - die tatsächlich ohnehin nicht durchgeführt worden seien -, sondern allein der Vorbereitung einer dann faktisch entschädigungslosen Enteignung des Grundstückes gedient habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kreditaufnahmen erfolgten in einem sich über mehr als ein Jahrzehnt erstreckenden Zeitraum, beginnend mit dem Oktober 1954 und frühestens endend mit dem August 1965 (Kredit über 5.550 Mark), wobei nach der Grundbuchlage davon ausgegangen werden kann, daß die weiteren Kredite - für die Unterlagen nach Auskunft des Vertreters des Bekl. weder bei der Landesbank Berlin noch bei dem Rechtsnachfolger des ehemaligen VEB KWV vorhanden sind - erst Ende der 60er/Anfang der 70er Jahre des vergangenen Jahrhunderts erfolgten. Es spricht nichts dafür, daß es sich hierbei um ein geplantes, zielgerichtetes Verhalten der ehemaligen DDR-Behörden gehandelt haben sollte, durch "Luftbuchungen" vorratshalber die Voraussetzungen dafür zu schaffen, eine im damaligen Zeitpunkt noch nicht absehbare und geplante spätere Entschädigungsforderung nicht auszahlen zu müssen, sondern durch eine "Scheinverrechnung" dem Alteigentümer nichts zukommen lassen zu müssen. Der - nicht veröffentlichte - Beschluß des Ministerrates der DDR vom 23. Dezember 1976 (abgedruckt in Fieberg/Reichenbach, Enteignung und Offene Vermögensfragen in der DDR, Bd. II, 2. Aufl. 1992 Nr. 3.24 a), der im einzelnen ein näher beschriebenes Maßnahmebündel beinhaltete, das dem Ziel diente, mit diskriminierenden Methoden, insbesondere mit Maßnahmen der gezielten Verschuldung, Vermögen von Gebietsfremden in staatliche Hand zu bringen, war im hier interessierenden Zeitraum noch nicht in Kraft.
Die Verrechnung entsprach auch den damaligen gesetzlichen Bestimmungen der DDR (§ 11 Abs. 1 Entschädigungsgesetz, § 7 der Ersten Durchführungsbestimmung zum Entschädigungsgesetz) und war, wie der Kammer bekannt ist, ständige Praxis bei Enteignungen nach dem Aufbau- und Baulandgesetz. Daher könnte die Verrechnung der Entschädigungsforderung nur dann als im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG sittlich anstößige und von den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR nicht gedeckte Manipulation erscheinen, wenn die zuvor begründeten und zur Verrechnung gebrachten volkseigenen Forderungen nur auf dem Papier bestanden hätten oder aber es sich um Kreditaufnahmen gehandelt haben sollte, die nicht dem Grundstück des damaligen Eigentümers, sondern anderen - womöglich volkseigenen - Grundstücken zugute kamen. Dahingehende Anhaltspunkte lassen sich den in der Grundakte befindlichen sowie den vom Bekl. übermittelten Kreditunterlagen nicht entnehmen. Danach sind die Kredite aufgenommen worden, um Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen an dem Gebäude auf dem Grundstück finanzieren zu können und Verwaltungskosten abzudecken. Daß diese Angaben sämtlich der Wahrheit zuwider erklärt worden sein sollten, ist nicht ersichtlich. Dies läßt sich insbesondere nicht mit der von der Kl. wiederholten Behauptung begründen, an dem Gebäude seien nie Bauarbeiten oder ähnliches durchgeführt worden. Einen Nachweis hierfür hat die Kl., die insoweit beweisbelastet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1999 - 8 C 24.98 -, ZOV 2000, 47), nicht erbringen können. Die schriftliche Äußerung des verstorbenen G. reicht als Beleg für unterbliebene Baumaßnahmen nicht aus. Aus ihr ist nicht ersichtlich, wann und wie oft K. das Gebäude, das er offenbar ohnehin nur von der Straße aus hat in Augenschein nehmen können, zu Beobachtungszwecken aufgesucht hat. Daß das im Jahre 1864 errichtete Gebäude keinen Instandsetzungs- oder Reparaturbedarf aufgewiesen hätte, kann aller Lebenserfahrung nach auch unter Berücksichtigung der von dem Rechtsvorgänger der Kl. behaupteten Tischlerarbeiten des A. angesichts des Alters des Gebäudes und des damit verbundenen Ausstattungsstandards nicht angenommen werden. Vielmehr ergibt sich aus dem von dem Bevollmächtigten des A. im Oktober 1952 ausgefüllten Fragebogen, daß durchaus Reparaturbedarf bestand, der bei einem fünfgeschossigen Wohngebäude mit etwa 25 Wohneinheiten einen den aufgenommenen Krediten entsprechenden Kostenaufwand nicht als unverhältnismäßig erscheinen läßt. Der Annahme einer Instandsetzungs- und Reparaturbedürftigkeit des Gebäudes steht auch nicht entgegen, daß der Zustand des Gebäudes im Preisermittlungsverfahren im Jahre 1946 als "mittel" bezeichnet worden ist. Bereits die Bezeichnung eines mittleren Bau- und Erhaltungszustandes schließt eine auch mit höherem Kostenaufwand verbundene Instandsetzungsbedürftigkeit nicht aus; im übrigen muß diese wertende Einschätzung vor dem Hintergrund der gerade im Innenstadtbereich von Berlin seinerzeit vorherrschenden weitgehenden kriegsbedingten Zerstörung der Bebauung verstanden werden. Die von dem Rechtsvorgänger der Kl. eingereichten Fotografien, die das Gebäude im Jahre 1970 zeigen, sind als Nachweis für unterbliebene Baumaßnahmen nicht geeignet. Weitere Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung vermag die Kammer nicht zu erkennen.