Vermögenswert
§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vermögenswert; Sollablieferungsmenge; Schadensersatzforderung; Vollstreckung eines Rückführungsbetrages
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Schadensersatzforderung wegen überhöhter Sollablieferungsmengen für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist kein Vermögenswert i. S. d. § 2 VermG.
2. Die Vollstreckung eines Rückführungsbetrages nach DDR-Recht unterfällt nicht dem Anwendungsbereich des VermG; entscheidend kommt es auf die der Vollstreckung zugrunde liegende Verwaltungsentscheidung an.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach ihrem Vater, Fritz H., der am 9.7.1990 verstorben ist. Weitere Mitglieder der Erbengemeinschaft sind die Neffen der Kl., Axel und Lutz H. Die Kl. machten mit Schreiben vom 25.7.1990 an den Bekl. Schadensersatzforderungen geltend. Zur Begründung führten sie an, ihrem Vater, der einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Größe von ca. 20 ha bewirtschaftete, seien zwischen 1961 und 1968 überhöhte Sollablieferungsmengen auferlegt worden; darüber hinaus sei gegen ihn 1970 eine Forderung wegen nichterfüllter Sollablieferungen erhoben und vollstreckt worden. Ursache hierfür sei die Weigerung des Vaters gewesen, 1960 in die LPG einzutreten. Mit Bescheid vom 15.5.1992 lehnte der Bekl. den Antrag der Kl. auf Schadensersatz ab. Den Widerspruch der Kl. wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen als unbegründet zurück. Die Kl. haben Klage erhoben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet.
Die Kl. haben nach §§ 3 Abs. 1, 1 Abs. 3, 2 Abs. 2 VermG weder einen Anspruch auf Ersatz eines möglichen Schadens, der dem Erblasser durch überhöhte Sollablieferungsmengen für seine landwirtschaftlichen Erzeugnisse entstanden sein könnte (1.), noch einen Anspruch der Erstattung des festgesetzten und vollstreckten Rückführungsbetrages in Höhe von umgerechnet 8062,50 DM (2.). Nach § 3 Abs. 1 VermG sind auf Antrag Vermögenswerte, welche Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist. Vermögenswerte im Sinne des Vermögensgesetzes sind nach § 2 Abs. 2 VermG bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten, Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder an Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Daneben auch Kontoguthaben, sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Solche Vermögenswerte werden gemäß § 3 Abs. 1 VermG zurückübertragen, wenn sie Maßnahmen nach § 1 des Vermögensgesetzes unterworfen waren.
1. Der von den Kl. geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen einer Festsetzung überhöhter Sollablieferungsmengen für landwirtschaftliche Erzeugnisse stellt keinen Vermögenswert gem. § 2 Abs. 2 VermG dar, welcher einer Maßnahme nach § 1 VermG unterlag. Als betroffener Vermögenswert käme im vorliegenden Fall allenfalls eine sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderung gem. § 2 Abs. 2 VermG in Betracht. Eine solche auf Geldzahlung gerichtete Forderung stellt jedoch nur dann einen Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes dar, wenn diese Forderung bestand, als sie einer Maßnahme nach § 1 VermG unterworfen wurde (vgl. auch Barkam in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, § 2 VermG Rdnr. 18). Soweit es um eine Forderung geht, die nicht bereits Gegenstand einer Maßnahme nach § 1 VermG war, sondern durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer Behörde erst entstanden ist, fällt diese nicht in den Bereich des Vermögensgesetzes. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Inhalt des § 1 VermG und bedarf keiner weiteren Erörterung.
Soweit die Kl. den Schadensersatzanspruch aus § 1 Abs. 7 VermG herleiten wollen, fehlt es bereits - unabhängig von der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch überhaupt in den Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes fallen kann - an einer gem. § 1 Abs. 7 VermG zuvor erfolgten Aufhebung einer rechtsstaatswidrigen verwaltungsrechtlichen Entscheidung. Hierzu wäre zunächst ein entsprechendes Aufhebungsverfahren gem. § 1 Abs. 1 i.V.m. § 12 des Gesetzes über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche - VwRehaG - (Art. 1 des 2. Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht vom 23.6.1994 - BGBl. I S. 1311) bei der zuständigen Rehabilitierungsbehörde erfolgreich zu durchlaufen. Im Anschluß könnte eine vermögensrechtliche Regulierung nach §§ 7 VwRehaG i.V.m. 1 Abs. 7 VermG erfolgen.
2. Gleiches gilt für den von den Kl. geltend gemachten Rückerstattungsanspruch in Höhe von umgerechnet 8.062,50 DM wegen des gegen den Rechtsvorgänger der Kl. durch Bescheid vom 31.3.1970 festgesetzten und vollstreckten Rückführungsbetrages. Die seinerzeit durch den o. g. Bescheid erfolgte Festsetzung begründete nur eine Zahlungspflicht des Erblassers; die Maßnahme betraf also keinen Vermögenswert i.S.d. § 2 Abs. 2 VermG.
Hier ist auch nicht etwa auf die erfolgte Vollstreckung abzustellen, die isoliert betrachtet einen Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 VermG betroffen haben kann. Abzustellen ist vielmehr auf die der Vollstreckung zugrunde liegende Sachentscheidung, welche die Rechtsgrundlage für die Vollstreckung bot. Solange die Vollstreckung nicht ihrerseits grob rechtsstaatswidrig war, etwa weil nicht aufgrund einer vollziehbaren Verwaltungsentscheidung, sondern erkennbar willkürlich, vollstreckt worden war, scheidet die Vollstreckungshandlung als unlautere Machenschaft im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG, welche ein Vermögenswert i.S.v. § 2 Abs. 2 VermG betroffen habe könnte, aus.
Dies bedeutet jedoch nicht, daß Vermögenswerte, die aufgrund grob rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen entzogen worden sind, nicht zurückgegeben werden könnten. Solche Vermögenswerte unterliegen nicht der Rückübertragung nach §§ 3, 1 Abs. 1 bis 3 VermG, sondern gem. §§ 1, 7 VwRehaG i.V.m. 1 Abs. 7 VermG. Dazu bedarf es jedoch, wie bereits oben dargestellt, zunächst der Aufhebung der Verwaltungsentscheidung und einem an diese Entscheidung anknüpfenden Verwaltungsverfahren auf Rückübertragung der betreffenden Vermögenswerte.