Vermögenswert
VermG § 2 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vermögenswert; Bodenreformeigentum
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Bodenreformeigentum bestand auch nach seiner Einbringung in eine LPG als Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG fort (Bestätigung der Rspr.)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. beanspruchen nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung ehemaligen Bodenreformlands. Ihre Rechtsvorgängerin, die im Laufe des Verwaltungsverfahrens verstorben ist, war Mitglied der LPG und Eigentümerin von vier in die LPG eingebrachten Bodenreformflurstücken. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1982 beantragte der Rat der Gemeinde im Einvernehmen mit der LPG, die Flurstücke entsprechend der Verordnung über die Durchführung des Besitzwechsels bei Bodenreformgrundstücken vom 7. August 1975 in Volkseigentum umzuschreiben. Durch Beschluß des Rats des Kreises wurden die Flurstücke mit Wirkung vom 1. Februar 1983 in Volkseigentum, Rechtsträger LPG "W. P.", überführt; der Bodenreformsperrvermerk im Grundbuch wurde gelöscht.
Der im Jahre 1991 gestellte Antrag der Rechtsvorgängerin der Kl., ihr die Flurstücke zurückzuübertragen, blieb im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf einem Verstoß gegen Bundesrecht. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen der Vorinstanz ist der Senat an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, Bodenreformeigentum habe mit seiner Einbringung in die LPG die Eigenschaft eines Vermögenswerts verloren, verletzt § 2 Abs. 2 VermG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hatte das Bodenreformeigentum trotz der ihm innewohnenden rechtlichen Beschränkungen für den Inhaber der Bodenreformwirtschaft einen vermögenswerten Inhalt (Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - BVerwGE 99, 82 [84] = ZOV 1995, 382; Urteil vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 8.95 - BVerwGE 101, 287 [289] = ZOV 1996, 385). Das Bodenreformeigentum bestand auch nach seiner Einbringung in die LPG als Vermögenswert im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG fort (Urteil vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 40.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 21 = ZOV 1996, 387). Mit dem Eintritt in die LPG entfiel zwar das individuelle Nutzungsrecht des Neubauern und wurde durch das kollektive Nutzungsrecht der LPG ersetzt. Der Neubauer verlor damit aber nicht das Eigentum an seinen Grundstücken; vielmehr blieb die dingliche Zuordnung der Bodenreformgrundstücke zu dem Rechtsinhaber ungeachtet der Änderung der Nutzungsverhältnisse im Kern erhalten. Daher handelte es sich weiterhin um ein dingliches Recht mit vermögenswertem Inhalt; das äußerte sich insbesondere darin, daß die Verteilung der genossenschaftlichen Einkünfte auch von der Größe und Güte der eingebrachten Nutzflächen abhing (BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1996 - BVerwG 7 C 40.95 - a. a. O.).
Im Gegensatz zu dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht die vermögenswerte Eigenschaft des in die LPG eingebrachten Bodenreformlands der Rechtsvorgängerin der Kl. ohne nähere Begründung verneint. Aus dieser unzutreffenden rechtlichen Beurteilung hat es gefolgert, daß die beanspruchten Flurstücke nicht mehr Gegenstand einer unlauteren Machenschaft (§ 1 Abs. 3 VermG) sein konnten. Auf das Vorbringen der Kl., die im Jahre 1983 erfolgte Überführung der Flurstücke in Volkseigentum erfülle den genannten Schädigungstatbestand, ist das Verwaltungsgericht daher nicht eingegangen. Es hat sich auf den Hinweis beschränkt, daß die Nötigung zum Eintritt eines Neubauern in die LPG nicht als zielgerichteter Zugriff auf das Eigentum anzusehen sei. Dies trifft zwar zu, geht aber an dem Vorbringen der Kl. vorbei. Die Kl. sehen die Schädigung nicht im erzwungenen Eintritt ihrer Rechtsvorgängerin in die LPG, sondern darin, daß das auch danach zunächst im Eigentum ihrer Rechtsvorgängerin gebliebene Bodenreformland später in Volkseigentum überführt wurde. Dieses für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Vorbringen hat das Verwaltungsgericht rechtlich nicht gewürdigt. Da es hierzu auch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, muß die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.