Vermögenswert
VermG § 2 Abs. 2; VwGO §§ 86, Abs. 1, 133 Abs. 6
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Schlagwörter zur Erschließung
Vermögenswert; Eigentumverschaffungsanspruch; ausländisches Eigentum; Enteignungsverbot; Verfahrensdauer
Nichtamtliche Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten gehören keine schuldrechtlichen Ansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Eigentumsverschaffung.
2. Für die Enteignung von mittelbar ausländischem Eigentum bestand kein klares Enteignungsverbot.
3. Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist als solche generell nicht geeignet, die Zulassung der Revision oder eine Entscheidung nach § 133 Abs. 6 VwGO zu rechtfertigen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig die Frage,
"wie die Rechte ausländischer Destinatäre an einer (Familien-)Stiftung nach deutschem Recht im Zusammenhang mit der auf dem Gebiet der späteren DDR in den Jahren 1945 bis 1949 durchgeführten Bodenreform zu bewerten sind. Hierbei ist insbesondere von Relevanz, ob die Hauptgenußberechtigten an der (Familien-) Stiftung eine eigentümerähnliche Position erlangten, mithin - soweit sie Ausländer waren - vom Enteignungsverbot für ausländisches Eigentum erfaßt wurden."
Soweit diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist, bedarf es zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zu den in § 2 Abs. 2 VermG genannten Vermögenswerten - von den hier nicht in Betracht kommenden Fällen des Satzes 2 abgesehen - keine schuldrechtlichen Ansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Eigentumsverschaffung (vgl. u. a. Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 11.02 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 77 m.w.N. = ZOV 2004, 94 [95]). Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, daß Eigentümer der Grundstücke und der sonstigen zum Vermögen der Familienstiftung gehörenden Vermögenswerte allein die Stiftung als juristische Person war und daß nach der Stiftungssatzung den "Hauptgenußberechtigten" als Destinatären lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf Gewährung bestimmter Leistungen zustand bzw. nach Erlöschen oder Aufhebung der Stiftung ein schuldrechtlicher Eigentumsverschaffungsanspruch gegen die Stiftung in Liquidation zugestanden hätte. Weiter hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß diese Ansprüche mit einem dinglichen Anwartschaftsrecht nicht gleichzusetzen sind, weil die dafür von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom 10. Dezember 2003 - BVerwG 8 C 11.02 - a.a.O.) nicht vorliegen. Demnach war der Rechtsvorgänger des Kl. zu 1) nicht Inhaber eines von § 2 Abs. 2 VermG erfaßten Vermögenswertes. Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist es dabei unerheblich, ob den Hauptgenußberechtigten nach der Familiensatzung ein einklagbares Recht auf bestimmte Leistungen zustand. Denn dies würde nichts daran ändern, daß es sich nur um einen schuldrechtlichen Anspruch handelte. Auch der Hinweis darauf, daß ein solches Recht ggf. unter den Schutz des Art. 14 GG fiele, ist hier nicht von Bedeutung, weil § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG nicht pauschal das "Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG erfaßt, sondern nur bestimmte (dingliche) Rechte.
Unabhängig von dieser Erwägung, die bereits den Zulassungsgrund entfallen läßt, ist darauf hinzuweisen, daß auch ein mittelbares ausländisches Eigentum, auf das der Beschwerdeführer möglicherweise mit seiner Annahme zielt, "die Hauptgenußberechtigten (hätten) an der (Familien-) Stiftung eine eigentümerähnliche Position" erlangt, zu keiner anderen Beurteilung der Zulassungsfrage führen würde. Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß sich in den einschlägigen Willensäußerungen der Besatzungsmacht für Fälle der Enteignung von Vermögenswerten deutscher juristischer Personen, an denen ausländische Personen beteiligt waren, kein klares Enteignungsverbot entnehmen läßt. Die ausländischen Anteilseigner wurden durch die Enteignung solcher Vermögenswerte nicht in Form eines Rechtsverlusts, sondern ausschließlich in Form einer Minderung der wirtschaftlichen Substanz ihrer Anteile betroffen. Für mittelbares ausländisches Eigentum hat die Besatzungsmacht nur ein allgemeines Schutzversprechen abgegeben, dieses aber nicht in ein Verbot der Enteignung von Vermögenswerten deutscher juristischer Personen mit ausländischer Beteiligung umgesetzt. Infolgedessen beruhten Enteignungen solcher Vermögenswerte grundsätzlich auf besatzungshoheitlicher Grundlage, wenn sie von der Besatzungsmacht ausdrücklich bestätigt wurden, sonst ihrem generellen oder im Einzelfall geäußerten Willen entsprachen oder von ihr jedenfalls stillschweigend geduldet wurden. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Besatzungsmacht ihr allgemeines Schutzversprechen für mittelbares ausländisches Eigentum im Einzelfall in eine konkrete Handlungsanweisung und damit in ein Enteignungsverbot umgesetzt hatte (Beschluß vom 20. April 2000 - BVerwG 7 B 2.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 12 = ZOV 2000, 346; Urteil vom 27. Juni 1996 - BVerwG 7 C 3.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 83 = ZOV 1996, 194 [197]; Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 [86] = ZOV 1997, 194 [196]; Urteil vom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 [10] = ZOV 1995, 147 [149]; Urteil vom 30. Juni 1994 - BVerwG 7 C 58.93 - BVerwGE 96, 183 [186, 187] = ZOV 1994, 403 [405]). Ein solches konkretes Enteignungsverbot bestand nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht. 2. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf dem Verfahrensmangel der unterbliebenen oder mangelhaften Sachverhaltsaufklärung, § 86 Abs. 1 VwGO. Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob die Familienstiftung unter die Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Juli 1938 über das Erlöschen von Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen gefallen ist, weil hieraus Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Hauptberechtigten ohne weiteres möglich gewesen wären. Das Verwaltungsgericht mußte dieser Frage nicht nachgehen. Der Kl. ist nämlich selbst davon ausgegangen, daß die Familienstiftung nicht zu Beginn des 1. Januar 1941 erloschen ist, sondern die Stiftungsbeteiligten kurz vor Kriegsende einen vorbereiteten Entwurf eines Aufhebungsbeschlusses für die Stiftung unterzeichnen wollten. Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil der letzte Hauptgenußberechtigte der gräflichen Linie im Krieg gefallen sei. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Oberlandesgerichts (3. Zivil-[Fideikommisse-]Senat) vom 28. August 1944. Aus diesem Schriftverkehr wird auch deutlich, daß die Stiftung offensichtlich nach Maßgabe von § 18 der Verordnung zur
Dazu sei es jedoch nicht gekommen, weil der letzte Hauptgenußberechtigte der gräflichen Linie im Krieg gefallen sei. Dies ergebe sich aus einem Schreiben des Oberlandesgerichts (3. Zivil-[Fideikommisse-]Senat) vom 28. August 1944. Aus diesem Schriftverkehr wird auch deutlich, daß die Stiftung offensichtlich nach Maßgabe von § 18 der Verordnung zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 20. März 1939 freiwillig aufgehoben werden sollte. Die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, daß die Stiftung (erst) mit Beschluß vom 22. Juni 1948 durch den Minister für Justiz des Landes Thüringen aufgehoben worden ist, weil infolge des Verlustes des Stiftungsvermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich geworden ist, ist nicht angegriffen worden. Entscheidungserheblich ist nicht der Wille der oder des Hauptgenußberechtigten, der sich im Aufteilungsplan vom Juli 1940 manifestieren soll, sondern die Tatsache, daß die Stiftung zum Zeitpunkt der schädigenden Maßnahme als juristische Person des Privatrechts noch existierte und daher ein Zugriff nur auf deren Vermögen erfolgen konnte. 3. Die Rüge der überlangen Verfahrensdauer ist als solche generell nicht geeignet, die Zulassung der Revision oder eine Entscheidung nach § 133 Abs. 6 VwGO zu rechtfertigen. Die Beschwerde legt nicht dar, daß das Urteil darauf beruhen könnte. Soweit die Beschwerde allein in der Dauer des Verfahrens einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK sieht, könnte diese durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils in einem Revisionsverfahren oder nach § 133 Abs. 6 VwGO nicht geheilt werden, vielmehr würde sich das Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung weiter verlängern. In Fällen der vorliegenden Art könnte ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK allenfalls durch eine Entschädigungszahlung ausgeglichen werden. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die Verfahrensdauer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles noch als angemessen anzusehen ist.