Vermögensvertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR
VermögensvertragDDR Art.7
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Vermögensvertrag zwischen der Republik Österreich und der DDR; Entschädigungsanspruch; Naturalrestitution; Rückübertragung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Durch Art. 7 des Vermögensvertrages zwischen der Republik Österreich und der DDR ist nicht auf Rechte der Staatsbürger verzichtet worden. Es steht den Staatsbürgern nach wie vor frei, ihre "allfälligen" Ansprüche auf volle Entschädigung oder auf Naturalrestitution hinsichtlich der in der vormaligen DDR entzogenen Vermögenswerte in Deutschland geltend zu machen, wenn das deutsche Recht solches vorsieht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Der Feststellungssenat der Bundesverteilungskommission beim Bundesministerium für Finanzen (im folgenden kurz: Feststellungssenat) stellte mit Bescheid vom 10. Dezember 1991 gemäß § 24 des Verteilungsgesetzes DDR, BGBl. 189/1988, fest, daß der von der Einschreiterin nach § 20 leg. cit. angemeldete Entschädigungsanspruch (betreffend den Verlust von Grundvermögen in der ehemaligen DDR) zu Recht bestehe und der den Anspruch begründende Verlust nach den §§ 10 bis 18 leg. cit. S 182.175,- betrage. Außerdem wurde der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag auf Rückübereignung der seinerzeit in die Verfügungsmacht der DDR übergegangenen Liegenschaften zurückgewiesen.
2. a) Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art. 144 (Abs. 1) B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen (insbesondere des Art. 7 des Vermögensvertrages DDR, BGBl. 188/1988) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird (B 214/92).
Die Einschreiterin meint der Sache nach, daß der heutige Verkehrswert der seinerzeit enteigneten Liegenschaft in Berlin ein Vielfaches des vom Feststellungssenat angenommenen Vermögensverlustes betrage. Sie befürchtet, der Vermögensvertrag DDR, BGBl. 188/1988, nehme ihr für den österreichischen und deutschen Rechtskreis die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf volle Entschädigung oder Naturalrestitution durchzusetzen.
b) Der Feststellungssenat erstattete eine Gegenschrift, in der er begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3. Mit demselben Schriftsatz beantragt die Einschreiterin, gemäß Art. 140 a i. V. m. Art. 140 (Abs. 1 letzter Satz) B-VG kostenpflichtig zu erkennen, daß Art. 7 des Vermögensvertrages DDR verfassungswidrig ist; dies mit der Rechtsfolge, daß diese Vertragsbestimmung vom Tag der Kundmachung des Erkenntnisses an von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden ist (G 21/92).
(...)
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. a) Der Hauptvorwurf der Einschreiterin richtet sich gegen Art. 7 des Vermögensvertrages DDR (dessen Wortlaut s. u. Pkt. III.2.). Diese Staatsvertragsbestimmung sei im gegenständlichen Fall präjudiziell; sie sei verfassungswidrig.
Diese Behauptung ist durch die Begründung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom heutigen Tag, B 1395/90 u. a. Zlen. (...), widerlegt. Diese Entscheidung weist nach, daß der Vermögensvertrag DDR in Beschwerdefällen wie dem vorliegenden nicht präjudiziell ist.
Außerdem ist aus dem genannten Erkenntnis abzuleiten, daß gegen die den angefochtenen Bescheid tatsächlich tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich dabei auch auf die (der Einschreiterin bereits bekannte) Erkenntnis vom 5. März 1992, G 300-307/91, gestützt: Der Verfassungsgerichtshof hatte aus Anlaß anderer, ähnlich gelagerter Beschwerden gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 19 des Verteilungsgesetzes Bulgarien, BGBl. 129/1964, eingeleitet. (§ 19 des VerteilungsG DDR verweist in Ansehung der Zusammensetzung jener Behörde, die über Ansprüche nach diesem Gesetz zu entscheiden hat - nämlich der Bundesverteilungskommission - auf die §§ 18 ff. des VerteilungsG Bulgarien.) Mit Erkenntnis vom 5. März 1992, G 300-307/91, hob er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung jedoch nicht als verfassungswidrig auf.
b) Die Einschreiterin bringt noch ein weiteres Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des VerteilungsG DDR vor, das in den soeben zitierten Erkenntnissen nicht behandelt wird. Sie behauptet, daß § 13 Abs. 1 VerteilungsG DDR (der u. a. die Ermittlung der Höhe des Verlustes von Grundvermögen regelt) "mit den logischen Denkgesetzen im Widerspruch steht", weil nicht nachvollziehbar sei, "welcher Rechtszweck damit verfolgt wird, bzw. welche Werte zur Ermittlung der Höhe heranzuziehen sind".
Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht. Der Zweck der Regelung ist klar: Sie soll der Feststellung der Höhe des Verlustes dienen. § 13 Abs. 1 leg. cit. ist auch auf eine dem Art. 18 B-VG entsprechende Weise einer Auslegung zugänglich. Im übrigen wird zu dieser Bestimmung auf das (gleichfalls beiliegende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom heutigen Tag, B 1364/91, G 336/91, verwiesen.
c) Die Einschreiterin wurde also durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
2. Soweit sie die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend macht, führt sie dies weitestgehend auf die - soeben widerlegte - Behauptung zurück, bestimmte Rechtsvorschriften seien verfassungswidrig.
Die Einschreiterin macht außerdem - offenbar als Vollzugsmangel - geltend, daß die Entschädigung zu niedrig angesetzt worden sei. Zur damit im Zusammenhang stehenden Behauptung, im Eigentumsrecht verletzt worden zu sein, ist sie auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfSlg. 6695/1972, 8786/1980, 9291/1981) hinzuweisen, wonach es sich bei Ansprüchen auf Entschädigung nach den Verteilungsgesetzen (Entschädigungsgesetzen) um solche öffentlich-rechtlicher Natur handelt, so daß schon deshalb ein Eingriff in das Eigentumsrecht ausgeschlossen ist (siehe hierzu das beiliegende Erkenntnis B 1395/90 u. a. Zlen.).
Die angedeuteten Verfahrensfehler indizieren keine Willkür der Behörde.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Einschreiterin sonst in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
3. Die Beschwerde war somit abzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs. 4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat über den auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 7 des Vermögensvertrages DDR und des § 19 VerteilungsG Bulgarien gerichteten Individualvertrag erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 140 a Abs. 1 B-VG über die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen. Dabei ist auf jene Staatsverträge, die - wie der gegenständliche - mit Genehmigung des Nationalrates gemäß Art. 50 B-VG abgeschlossen wurden, der Art. 140 B-VG mit der Maßgabe anzuwenden, daß Staatsverträge, deren Verfassungswid-rigkeit der Verfassungsgerichtshof feststellt, von den zu ihrer Vollziehung berufenen Organen nicht anzuwenden sind. Dem (auf solche Staatsverträge u. a. anzuwendenden) Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG - betreffend die sogenannten Individualverträge - zufolge ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, daß das Gesetz (hier: der Staatsvertrag) in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift (vgl. z. B. VfSlg. 8009/1977, 10.353/1985).
2. Der angefochtene Art. 7 des Vermögensvertrages DDR lautet:
"Mit vollständiger Bezahlung des in Artikel 1 festgesetzten Betrages sind alle in den Artikeln 1 und 2 genannten vermögensrechtlichen Ansprüche endgültig erledigt. Keiner der beiden Vertragsstaaten wird nach Inkrafttreten dieses Vertrages Ansprüche, die durch diesen Vertrag geregelt sind, gegenüber dem anderen Vertragsstaat erheben oder in irgendeiner Art unterstützen."
Zum übrigen Inhalt dieses Staatsvertrages wird auf Pkt. II.1. des beiliegenden Erkenntnisses vom heutigen Tag, B 1395/90 u. a. Zlen., hingewiesen.
3. Die Bundesregierung bestreitet in einem ähnlich gelagerten Fall (G 336/91) die Antragslegitimation der dort einschreitenden Partei u. a. mit folgender Argumentation:
"(...) Der Wortlaut des in Rede stehenden Artikels 7 legt nahe, daß mit der getroffenen Vereinbarung nicht über den Rechtsanspruch Privater verfügt werden sollte, sondern daß lediglich völkerrechtliche Ansprüche auf der Ebene der Vertragsstaaten erfaßt werden sollten. Verzichtet wurde somit auf das Recht des Staates, zum Schutz seiner Staatsangehörigen Ansprüche gegen einen anderen Staat zu erheben (...). Daß Art. 7 leg. cit. lediglich Regelungen von Ansprüchen zwischen den Vertragsstaaten betrifft, ergibt sich vor allem aus dem zweiten Satz dieses Artikels, der ausdrücklich auf Ansprüche des jeweiligen Vertragsstaates abstellt. Mit dem Wort 'erledigt' im ersten Satz dieses Artikels sollte nur das zum Ausdruck gebracht werden, was der zweite Satz in der Folge verdeutlicht."
4. Die Bundesregierung ist mit ihrer Meinung im Recht.
a) Mit dem Vermögensvertrag DDR machte die Republik Österreich - nach Maßgabe der damaligen Verhältnisse - von ihrer völkerrechtlichen Ermächtigung Gebrauch, von einem anderen Staat (hier der DDR) einen Ausgleich jenes Schadens zu erwirken, den österreichische Staatsbürger durch völkerrechtswidriges Verhalten des anderen Staates (etwa durch entschädigungslose Enteignung österreichischer Staatsbürger) erlitten hatten. Durch Abschluß des völkerrechtlichen Vertrages entsteht ein auf Völkerrecht beruhender Anspruch des Staates auf Bezahlung eines globalen Entschädigungsbetrages, aber noch kein Anspruch des Einzelnen auf einen Anteil an diesem Betrag. Erst durch die innerstaatliche Umsetzung, die verfassungsrechtlich geboten ist, wird auch dem Einzelnen ein Rechtsanspruch eingeräumt (vgl. z. B. VfSlg. 7659/1975, 8422/1978, 8786/1980, 9290/1981).
Die innerstaatliche Verteilung des vereinbarten Globalbetrages erfolgt durch das VerteilungsG DDR; nur dieses berührt die Rechtssphäre der Entschädigungswerber. Auch der in Art. 7 des Vermögensvertrages DDR enthaltene Interventionsverzicht verpflichtet lediglich die Republik Österreich dazu, künftig keine Ansprüche, die durch den Vermögensvertrag DDR geregelt sind, mehr zu erheben oder zu unterstützen.
Die Republik Österreich hat damit aber nicht namens ihrer Staatsbürger auf irgendwelche Rechte Verzicht geleistet. Es steht diesen also nach wie vor frei, ihre allfälligen Ansprüche auf volle Entschädigung oder auf Naturalrestitution hinsichtlich der seinerzeit in der damaligen DDR entzogenen Vermögenswerte in Deutschland geltend zu machen, wenn deutsches Recht solches vorsieht.
Der Äußerung der Bundesregierung war die Ablichtung eines Protokolls über Gespräche angeschlossen, die am 26. und 27. Februar 1991 zwischen Delegationen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Behandlung völkerrechtlicher Verträge zwischen der Republik Österreich und der DDR nach Herstellung der Einheit Deutschlands stattfanden. Diese Gespräche bestätigen das obige Ergebnis. So lautet es im Protokoll auszugsweise:
"Hinsichtlich des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen geht die deutsche Seite davon aus, daß dieser Vertrag fortbesteht. Auch die österreichische Seite geht von einer Weitergeltung dieses Vertrages aus. In diesem Zusammenhang weist die österreichische Delegation jedoch darauf hin, daß aus dem Umstand, daß Österreich einen Vertrag mit der Deutschen Demokratischen Republik über vermögensrechtliche Fragen abgeschlossen hat, angesichts der grundlegenden Ansprüche österreichischer Staatsbürger in diesem Zusammenhang generell ausgeschlossen werden können. Die österreichische Seite geht vielmehr davon aus, daß die Bundesrepublik Deutschland Maßnahmen setzen wird, um eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber ihren eigenen Staatsangehörigen und solchen dritter Staaten zu verhindern. Weiter behält sich die österreichische Seite auch vor, für den Fall einer solchen Benachteiligung zu gegebener Zeit in Verhandlungen mit der Bundesrepublik Deutschland einzutreten. (...)"
b) Aus alledem ist zu ersehen, daß der Vermögensvertrag DDR, insbesondere dessen Art. 7, nicht in die Rechtssphäre der Einschreiterin eingreift und es letzterer deshalb an der Antragslegitimation mangelt.
Der auf Aufhebung des Art. 7 des Vermögensvertrages DDR gerichtete Individualantrag war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.