Vermögensverschiebung
Art. 18 Abs. 1 Einigungsvertrag, § 1 Abs. 3, 6, 8 und § 2 Abs. 1 VermG, § 400 Abs. 3 ZGB
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Vermögensverschiebung; unlautere Machenschaften; Überprüfbarkeit gerichtlicher Entscheidungen; Gerichtsentscheidung; besatzungsrechtliches Wiedergutmachungsgesetz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Art. 18 Abs. 1 EV schließt die Überprüfbarkeit gerichtlicher Entscheidungen nach § 1 Abs. 3 VermG nicht generell aus.
2. Ob eine Gerichtsentscheidung, die zu der Vermögensverschiebung führte, über ihre bloße Fehlerhaftigkeit hinaus als unlauter im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG anzusehen ist, muß im Einzelfall beurteilt werden.
3. Vermögensverschiebungen aufgrund des besatzungsrechtlichen Wiedergutmachungsgesetzes 1945 sind keine Enteignungen im Sinne des § 1 Abs. 8 VermG.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. macht das Eigentum an einem Grundstück sowie an einem ideellen Anteil eines Gebäudes geltend, die unter treuhänderischer Verwaltung des VEB Gebäudewirtschaft H. standen und deren treuhänderische Verwaltung zugunsten der Beigeladenen aufgehoben wurde.
Der Kl. ist Mitglied einer aus fünf Personen bestehenden Erbengemeinschaft, der Erben nach dem am 30.11.1979 gestorbenen Walter F. und der am 12.11.1981 gestorbenen Anna F. angehören. Der verstorbene Walter F. hatte am 11.8.1938 mit notariellem Kaufvertrag das Grundstück von der damaligen Eigentümerin des Grundstücks und des ideellen Anteils, Frau Selma S., gekauft. Frau Selma S. war jüdischen Glaubens.
Im Rahmen eines sogenannten Schiedsverfahrens vor dem OLG Erfurt wurden Albin und Walter F. am 25.6.1951 verurteilt, an die Beigeladene zu 2. und den Ehemann der Beigeladenen zu 1. die Grundstücke zurückzugeben, die sie von Selma S. erworben hatten.
Das Gericht begründete die Entscheidung seinerzeit damit, daß der Verkäuferin das Grundstück aus politischen und rassischen Gründen entzogen worden sei.
Der Kl. beantragte unter dem 7.9.1990 beim Landratsamt H. die "Wiederherstellung der früheren Eigentumsrechte an den Grundstücken". Der Antrag wurde bezüglich des Grundstücks M. 8 mit Teilbescheid des Landratsamtes H. - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - vom 18.9.1991 nach vorheriger Anhörung des Kl. abgelehnt.
Mit Bescheid vom 25.8.1992 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch ab.
Am 29.9.1992 erhob der Kl. Klage zum Kreisgericht Erfurt. Dieses verwies mit Beschluß vom 26.10.1992 den Rechtsstreit an das Kreisgericht Suhl, Kammern für Verwaltungssachen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die Klage ist zulässig. (Wird ausgeführt)
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
2.1. bis 2.2. pp.
2.2.1 Die Anwendbarkeit des Vermögensgesetzes wird nicht durch Art. 18 Abs. 1 des Einigungsvertrages (EV) ausgeschlossen.
Der Kl. macht sinngemäß die Fehlerhaftigkeit bzw. "Unlauterkeit" des Schiedsspruch des OLG Erfurt vom 25.6.1951 geltend, durch den sein Rechtsvorgänger und dessen Bruder Albin F. zur Rückgabe ihres Grundstücksvermögens an die Beigeladene zu 2) bzw. den Ehemann der Bei-geladenen zu 1) verurteilt wurden. Bei diesem Schiedsspruch handelt es sich zwar um eine "Entscheidung des Gerichts" i. S. des Art. 18 Abs. 1 EV. Für solche Entscheidungen, die nach dieser Vorschrift wirksam blei-ben, ist zunächst ungeachtet der vom Kl. gerügten fehlenden Zustellung des Schiedsspruchs an seinen Rechtsvorgänger Walter F. von der Wirksamkeit des Schiedsspruchs auszugehen. Eventuelle Zustellungsmängel beim Schiedsspruch sind mit Hilfe der nach der ZPO der Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen Rechtsbehelfe zu überprüfen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit Art. 8 EV). Entgegen der Auffassung des Bekl. schließt allerdings Art. 18 Abs. 1 EV die Überprüfung des Schiedsspruchs nach dem VermG nicht generell aus. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Einigungsvertrag bleibt Art. 17 EV unberührt, in dem die Bundesrepublik Deutschland und die ehemalige DDR ihre Absicht bekräftigten, unverzüglich eine ge-setzliche Grundlage für die Rehabilitierung derjenigen Personen zu schaffen, die Opfer u. a. einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen ge-richtlichen Entscheidung, insbesondere aus politischer Motivation, geworden sind. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 EV verweist die durch gerichtliche Entscheidungen in der ehemaligen DDR Betroffenen nur insoweit auf die rechtlichen Überprüfungsmöglichkeiten der ZPO, als es sich bei den Ge-richtsentscheidungen um "schlicht" fehlerhafte, rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Entscheidungen handelt. Soweit dagegen die Entscheidung eines Gerichts zugleich einen Tatbestand des § 1 VermG erfüllt, ist die Überprüfung der Gerichtsentscheidung und ihrer Rückgängigmachung nach dem VermG nicht durch Art. 18 Abs. 1 EV ausgeschlossen.
Der noch engeren Auffassung von Neuhaus (Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Versteg
en, VermG, Kommentar, Rdn. 107 zu § 1) folgt das Gericht nicht. Diese Auffassung hält § 1 Abs. 3 VermG nur dann für an-wendbar, wenn ein eigentlich ordnungsgemäß durchgeführtes gerichtliches Verfahren lediglich die Folge einer Situation gewesen ist, die durch unlautere Machenschaften i. S. des § 1 Abs. 3 VermG herbeigeführt wor-den war; in allen anderen Fällen solle der Betroffene nur mit dem Instru-mentarium der ZPO gegen das Urteil oder mit Schadensersatzklagen ge-gen den Schädiger vorgehen können. In der Praxis sind allerdings Fälle denkbar, in denen ein unlauterer Vermögenserwerb auf eine mit unlaute-ren Machenschaften verbundene und rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Gerichtsentscheidung in der ehemaligen DDR zurückgeht, ohne daß eine Überprüfung und gegebenenfalls Korrektur der Ent-scheidung mit den Mitteln der ZPO dem Betroffenen zu seinem Recht verhelfen könnte. Sachgerecht ist deshalb, den Anwendungsbereich des § 1 VermG (insbesondere Abs. 3 der Vorschrift) nicht generell bei ge-richtlichen Entscheidungen zu verneinen.
2.2.2. Die Überprüfung des Schiedsspruchs des OLG Erfurt vom 25.6.1951 ist entgegen der Auffassung des Beigeladenenbevollmächtigten auch nicht nach § 1 Abs. 8 VermG ausgeschlossen. Dem Schiedsspruch des OLG Erfurt lag zwar das Wiedergutmachungsgesetz vom 14.9.1945 (in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 25.2.1948) zugrunde, das auf Anordnung des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland ergangen ist (Präambel zum Wiedergutmachungsgesetz). Der Schiedsspruch beruht somit mittelbar auf besatzungsrechtlicher Grundlage. Der Schiedsspruch des OLG Erfurt ist allerdings nicht als "Enteignung" von Vermögenswerten i. S. des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG anzusehen. Die Ausschlußgründe des § 1 Abs. 8 VermG sollen nach dem Gesetzeszweck solche Sachverhalte erfassen, die die von der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland verwirklichten "Wirtschaftsmaßnahmen" bzw. die "mit Einwilligung oder auf Beschluß der sowjetischen Seite" durchgeführte Umgestaltung der Eigentumsordnung betreffen. Die hierzu gehörenden Maßnahmen der Besatzungsmacht, insbesondere verschiedene SMAD-Befehle, hatten eine vollständig andere Zielrichtung als das Wiedergutmachungsgesetz vom 14.9.1945, in dem es darum ging, politisch, religiös oder rassistisch bedingte Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen.
2.2.3. Der Kl. macht geltend, der Schiedsspruch des OLG Erfurt vom 25.6.1951 habe nur vordergründig der Korrektur des der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zugefügten nationalsozialistischen Unrechts gedient, in Wirklichkeit hätten Parteiangehörige der ehemaligen DDR versucht, durch den Schiedsspruch mittelbar Zugriff auf das Walter und Albin F. gehörende Grundstück zu erhalten in der Hoffnung, die im Ausland wohnenden Erben der früheren Eigentümerin Selma S. würden das Eigentumsrecht an dem in der DDR gelegenen Grundstück ohnehin nicht ausüben können. Die Schiedskläger im damaligen Verfahren vor dem OLG Erfurt hätten somit das Vermögen aufgrund unlauterer Machenschaften i. S. des § 1 Abs. 3 VermG erworben.
Der Begriff des Erwerbs ist nicht auf rechtsgeschäftliche Übertragungsvorgänge beschränkt, sondern umfaßt auch hoheitliche Erwerbsakte (Fieberg, a. a. O., Rdn. 106 zu § 1 ). Daß der - für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 3 VermG notwendige - Vollerwerb durch Umschreibung des Grundbuchs erst im Jahre 1983 erfolgte, nachdem die dazu erforderlichen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen der DDR und den Wohnsitz-Staaten der Wiedergutmachungsberechtigten, nämlich Großbritannien und die Vereinigten Staaten, abgeschlossen waren, ist unmaßgeblich. Der Erwerb der Vermögenswerte ist gleichwohl ursächlich auf den Schiedsspruch des OLG Erfurt zurückzuführen.
Unlautere Machenschaften i. S. des § 1 Abs. 3 VermG kann allerdings das erkennende Gericht weder im Zusammenhang mit dem Schiedsspruch aus dem Jahre 1951 noch beim Vollzug des Schiedsspruches durch Änderung des Grundbuches im Jahre 1983 erkennen.
Was die Entscheidung des OLG Erfurt vom 25.6.1991 betrifft, so ist festzuhalten, daß eine bloße Fehlerhaftigkeit des Schiedsspruchs nicht bereits unlautere Machenschaften i. S. des § 1 Abs. 3 indiziert. Allenfalls eine grob fehlerhafte, geradezu abwegige und willkürlich erscheinende Rechtsanwendung wäre ein geeigneter Hinweis darauf, daß dem Schiedsspruch unlautere Machenschaften zugrunde liegen könnten. Auch in einem solchen Fall müßte aber diese Vermutung durch weitere Gesichtspunkte zusätzlich belegt werden, um den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG zu eröffnen, und zwar über solche Gründe hinaus, die nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 EV i. V. mit § 579 und 580 ZPO die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ermöglichen. Eventuelle Mängel in der Zustellung des Schiedsspruchs scheiden als Anhaltspunkte für die Annahme unlauterer Machenschaften vorliegend aus.
Die Ausführungen dazu aber, weshalb die Voraussetzungen des § 1 des Thüringer Wiedergutmachungsgesetzes vom 14.9.1945 bejaht werden, sind in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruches auffallend knapp. Das Grundstück, so das OLG Erfurt, sei der Frau Selma S. aus politischen und rassischen Gründen entzogen worden, wie allein schon durch den Zeitpunkt des Kaufvertrages nach der ständigen Rechtsprechung des OLG als erwiesen anzusehen sei. Auch eine solche knappe Begründung rechtfertigt indes nicht den Schluß, daß es sich um ein Willkürurteil hande-le, dieses somit möglicherweise auf unlauteren Machenschaften beruhe.
Nach dem vom OLG Erfurt bejahten § 1 Abs. 1 Thüringer Wiedergutmachungsgesetz sind u. a. Grundstücke mit allem Zubehör, die "aus jüdischer Hand" stammen, dann dem früheren Eigentümer zurückzugewähren, wenn sie in Thüringen in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum Einmarsch der Truppen der Vereinten Nationen unmittelbar oder mittelbar infolge Beschlagnahme, Enteignung oder sonstigen behördlichen Eingriffes aufgrund Gesetzes oder im Verwaltungswege oder durch Maßnahmen oder durch Veranlassung der NSDAP, ihrer Gliederungen, Verbände oder deren Angehörigen dem früheren Eigentümer oder sonstigen Rechtsinhaber aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden sind. Ob die weite Auslegung der Begriffe "auf Veranlassung der NSDAP ..." und "entzogen", und die Subsumtion des vom OLG Erfurt angenommenen Zwangsverkaufs unter diese Rechtsvorschrift korrekt war, könnte möglicherweise inzident im Rahmen einer Nichtigkeitsklage oder einer Restitutionsklage nach § 579 bzw. § 580 ZPO überprüft werden, sofern die zur Wiederaufnahme des Verfahrens notwendigen Voraussetzungen vorliegen.
Eine abwegige, geradezu willkürliche und dadurch unlautere Machenschaften inzidierende Rechtsanwendung des § 1 Wiedergutmachungsgesetz durch das OLG Erfurt vermag das erkennnende Gericht hier aber nicht festzustellen.
Gegen eine solche Feststellung spricht auch, daß die seinerzeitigen Rechtsvertreter der Schiedsverklagten Walter und Albin F., die Rechtsanwälte Dr. Z. und K., in ihrem Schriftsatz vom 14.4.1950 gegenüber dem 2. Zivilsenat des OLG Erfurt davon ausgehen, daß der Wiedergutmachungsanspruch bestehe ("Es ist uns bekannt, daß gleichwohl gegen den Grund des Anspruchs nichts eingewendet werden kann.". Der Um-stand, daß die Erwerber Walter und Albin F. sich bei dem Ankauf des Grundstücks von Frau S. "außerordentlich anständig und ordentlich ver-halten" hätten (was von Erklärungen Dritter zugunsten der damaligen Schiedsverklagten bestätigt, von der Gegenseite allerdings substantiiert bestritten wurde) wurde von den Anwälten Dr. Z. und K. lediglich vor-gebracht, um zugunsten ihrer Mandanten im Fall der Rückgabe des Grundstückes eine der Billigkeit entsprechende Ausgleichsforderung zu erzielen. Die Vermutungen des Kl., für die Verurteilung seines Rechtsvorgängers und dessen Bruder zur Rückgabe des Grundstücks an Frau S. bzw. deren Erben habe es politisch motivierte und unlautere Beweggründe außer ei-ner Wiedergutmachungsabsicht gegeben, gründen teilweise auf Äußerungen seines Vaters und Äußerungen solcher Personen, die im Schiedsgerichtsverfahren seinerzeit dessen Interessen vertraten; sie sind deshalb mit gewissen Vorbehalten zu werten. Aus den Akten des ehemaligen OLG Erfurt zum dortigen Schiedsgerichtsverfahren 2 UW II 13/49, die das erkennende Gericht beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht hat, lassen sich die Vermutungen des Kl. indes nicht belegen. Auch nicht aus den vom Kl. in Be-zug genommenen und zum Beweis angebotenen Schriftstücken.
Dies gilt insbesondere für den Brief des Ministeriums der Finanzen, Abt. Verwaltung des staatlichen Eigentums, vom 12.12.1963 an den Rat der Stadt T. Hinweise auf unlautere Machenschaften dahingehend, daß die Behörden der ehemaligen DDR versucht hätten, dem Republikflüchtigen Walter F. das Grundstück zu entziehen, lassen sich diesem Schreiben nicht entnehmen. Vielmehr ist dargelegt, daß das OLG Erfurt den ehe maligen Eigentümern des Grundstückes zwar nur einen Anspruch auf Ei gentumsübertragung gegen die grundbuchrechtlich eingetragenen Eigentümer F. zuerkannt habe, daß aber "bis zur Realisierung des Schiedsspruches im Grundbuch" es bei dem durch die Anwendung des Wiedergutmachungsgesetzes eingetretenen Zustand verbleibe, nämlich der Be-schlagnahme und der Verwaltung durch den besonders eingesetzten Verwalter. Dies entspricht § 3 Abs. 1 des Wiedergutmachungsgesetzes vom 14.9.1945.
Gegen die Annahme unlauterer Machenschaften beim Vollzug des Schiedsspruches spricht auch, daß der Staat vergleichsweise leicht auf direktem Weg durch eine Enteignung sich des Eigentums von Walter und Albin F. hätte bemächtigen können; des "Umwegs" über die Rückgabe des Grundstücks an die Erben der Selma S. in der Hoffnung, diese würde nicht zurückkommen, hätte es nicht bedurft.
2.2.4. Für die Billigkeit dieses Ergebnisses spricht der Rechtsgedanke aus § 1 Abs. 6 i. V. m. § 3 Abs. 2 VermG. Für die Beigeladenen bestand zwar kein Anlaß einen Restitutionsantrag zu stellen, da sie nach Vollzug des Schiedsspruches des OLG Erfurt "nur" noch durch staatliche Verwaltung beschränkt waren, deren Aufhebung sie auf Antrag gem. § 11 Abs. 1 VermG erreichten. Die in den genannten Vorschriften zum Ausdruck kommende Wertung hat gleichwohl auch vorliegend ihre Berechtigung.
§ 1 Abs. 6 Satz 1 VermG geht insoweit über die Rechtsvorschriften des Wiedergutmachungsgesetzes vom 14.9.1945 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.2.1948 hinaus, als hier der Begriff des Vermögensverlustes weitergefaßt und Zwangsverkäufe ausdrücklich als Tatbestandsmerkmal für einen Rückübertragungsanspruch mit aufgenommen wurden, im Unterschied zum Wiedergutmachungsgesetz, das nur einen "Entzug" von Vermögenswerten erwähnt.
Der Verkauf des Grundstückes von Frau S. an die Erwerber Albin und Walter F. geschah 1938, somit innerhalb des in § 1 Abs. 6 VermG 1991 genannten Zeitraums. Seit Inkrafttreten des 2. VermRÄndG verweist § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG ausdrücklich auf die Vermutungsregelung des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 (Fieberg, a. a. O. Rdn. 132 § 1). In dieser Anordnung stellt Art. 3 Abs. 1 zugunsten des Berechtigten (dies wären vorliegend die Beigeladenen) die Vermutung auf, daß ungerechtfertigte Entziehungen die Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände durch solche Personen ist, die zu einem Personenkreis gehörten, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen u. a. aus rassistischen Gründen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands ausschließen wollte. Angehörige des jüdischen Glaubens gehörten zweifellos zu diesem Personenkreis. Diese Vermutung kann nach Art. 3 Abs. 2 und 3 nur durch den Beweis widerlegt werden, daß dem Veräußerer ein angemessener frei verfügbarer Kaufpreis zugeflossen ist und außerdem das Rechtsgeschäft in seinem wesentlichen Inhalt auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder die Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat.
Ein solcher Beweis kann vorliegend vom Kl. nicht geführt werden.