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Vermögensverlust auf andere Weise

VG Magdeburg5 A 455/99 MD15.08.2000ZOV 2001, 285

Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24. September 1935

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vermögensverlust auf andere Weise; Kollektivverfolgung; Deutschen Christen; Evangelische Kirche; verfolgte Vereinigung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zum Wesen einer (verfolgten) Vereinigung.

2. Zum Wesen eines Vermögensverlustes "auf andere Weise", hier: Untreue.

2. Die Evangelische Kirche war im NS-Staat zwar nicht kollektiv verfolgt. Das schließt aber individuelle Verfolgungsmaßnahmen nicht aus.

4. Zur Frage der "Deutschen Christen".

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Restitution eines Friedhofes.

Die ehemals im Grundbuch von B. verzeichneten Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 22.325 qm standen seit dem 22.4.1938 im Eigentum der Kirchengemeinde St. B. zu B. Zur Erfüllung eines Vertrages zwischen der Stadtgemeinde B. und der evangelischen Kirchengemeinde B. vom 1.11.1887 hatte die Stadtverordnetenversammlung am 19.12.1930 beschlossen, die Auflassung zu erklären, was am 12.11.1937 geschah. Der Vertrag vom 1.11.1887 sah vor, daß die St. B. Kirchengemeinde unter der Bedingung Eigentum erhalten sollte, daß sie der Stadtgemeinde die von dieser zur Herstellung des Friedhofes aufgewandte Summe von 21.539,12 M zuzüglich 3 % Zinsen an die Stadtgemeinde erstattete. Dieser Betrag sollte aus einer noch zu bildenden Friedhofskasse, in welche die Einkünfte aus dem Verkauf von Grabstellen fließen und über die auch die Erhaltung der Anlage finanziert werden sollte, gezahlt werden.

Am 29.10.1930 beschlossen die Kirchengemeinderäte der B. Kirche und der Gemeinde eine Friedhofs- und Begräbnisordnung für den Friedhof. Hiernach oblag die Aufsicht über und die Verwaltung des Friedhofes dem Friedhofsausschuß. Dieser bestand nach § 5 der Friedhofsordnung aus dem dienstältesten evangelischen Geistlichen der Stadt als Vorsitzendem, je zwei Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der B. und L. Gemeinde, einem Mitglied des Rates der Stadt und zwei Stadtverordneten. Seit 1934 war der Pfarrer der L. Gemeinde, H. L., Vorsitzender des Friedhofsausschusses. Zuvor hatte den Vorsitz der Pfarrer der B. Gemeinde, Kirchenrat P. inne, welcher ausweislich eines Schreibens seines Amtsnachfolgers vom 24.9.1938 Anfang 1934 "aus staatspolitischen Gründen suspendiert und dann pensioniert" worden war. Amtsnachfolger als Pfarrer der B. Gemeinde wurde der nationalsozialistisch orientierte und sich als "Deutscher Christ" verstehende Pfarrer N., gegen den es nach seinem bereits zitierten Schreiben innerhalb seiner Gemeinde starke Widerstände gab. Pfarrer L. hatte nach einer Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Landesbischof seit Ende 1933 den Vorsitz des Pfarrernotbundes inne. Anfang 1934 ist seitens der Kirchenleitung ein Verfahren um seine Suspendierung und Dienstentlassung betrieben worden, welches aber scheiterte.

Am 25.6.1937 erließ der Reichsminister für kirchliche Angelegenheiten auf der Grundlage des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24.9.1935 eine Durchführungsverordnung, durch welche bei den Kirchenverwaltungen Finanzabteilungen gebildet werden konnten. Diesen Finanzabteilungen oblag gemäß § 2 der Verordnung die Vermögensverwaltung der Kirche. Vorsitzender der Finanzabteilung der Landeskirche war seit 1938 der Oberregierungsrat H. Bevollmächtigter der Finanzabteilung beim Landeskirchenamt für B. wurde ab dem 20.4.1939 der Bürgermeister P.

Der Bevollmächtigte der Finanzabteilung des Landeskirchenamtes wandte sich mit Schreiben vom 8.6.1939 an die Finanzabteilung und erbat die Bestätigung, daß er als Bevollmächtigter der Finanzabteilung die Verfügungsgewalt über den Friedhof habe und daher auch die Genehmigung für nichtkirchliche Trauerfeiern erteilen könne. Er teilte mit, daß Pfarrer L. nach einer nichtkirchlichen Trauerfeier für die Mutter eines NSDAP-Parteigenossen geäußert habe, er werde derartige Veranstaltungen nicht genehmigen.

Auf ein Schreiben des Bürgermeisters P. von B. vom 12.9.1940 hin erklärte sich der Vorsitzende der Finanzabteilung beim Landeskirchenamt der evangelisch-lutherischen Landeskirche am 26.9.1940 bereit, den Friedhof an die Stadtgemeinde "entschädigungslos" zurückzuübereignen. Eine Prüfung der Akten habe ergeben, daß die Kirchengemeinde den nach dem Vertrag vom 1.11.1837 zu erstattenden Betrag von 21.593,12 M verzinst und zurückgezahlt habe. Unter dem 30.9.1940 kam es zu einer Vereinbarung über die Verwaltung des Friedhofes in B., mit welcher der Stadtkirchenverband B. die Verwaltung einschließlich der Verwaltung der Friedhofskasse auf die Stadtgemeinde übertrug. Bei dieser Vereinbarung wurde der Stadtkirchenverband durch den Bevollmächtigten der Finanzabteilung, den Bürgermeister von B. P., vertreten. Am 23.10.1940 wurde die Vereinbarung durch den Vorsitzenden der Finanzabteilung beim Landeskirchenamt, H., genehmigt. Ausweislich eines Schreibens des Vorsitzenden der Finanzabteilung an den Bürgermeister P. als Bevollmächtigten der Finanzabteilung vom 27.9.1940 sollten im Zuge der Übernahme der Verwaltung auch die Bestände der Friedhofskasse durch die Stadtgemeinde übernommen werden. Daraufhin wandte sich der Bürgermeister mit Schreiben vom 24.12.1940 an das Grundbuchamt und bat um einen Termin zum Abschluß eines Überlassungsvertrages und zur Auflassung. Mit Schreiben vom 13.1.1941 an den Bürgermeister von B. wies der Amtsgerichtsrat S. darauf hin, daß das Schreiben für Grundbuchzwecke zu siegeln sei. Außerdem sei die Rede von einer Vereinbarung wegen der Übertragung der Verwaltung. Hierfür sei der Bevollmächtigte der Finanzabteilung nicht allein zuständig, da es sich nicht allein um Vermögensverwaltung handele. Auf das Schreiben vom 13. Januar 1941 hin wurde dann das ursprüngliche Schreiben des Vorsitzenden der Finanzabteilung vom 16.9.1940 "eingebessert": Das Schreiben wurde mit dem Siegel der Finanzabteilung versehen, und der sich auf den Abschluß eines Vertrages über die Verwaltung des Friedhofes beschäftigende Absatz wurde gestrichen. Die Finanzabteilung beim Landeskirchenamt erteilte am 30.12.1940 die kirchenaufsichtliche Genehmigung der beabsichtigten Übertragung. Der Bürgermeister der Stadt B. erteilte am 12.3.1941 dem Stadtoberinspektor J. S. Vollmacht, die Stadt beim Abschluß des Überlassungsvertrages zu vertreten. Einen Tag später erteilte derselbe Bürgermeister als Bevollmächtigter der Finanzabteilung beim Landeskirchenamt dem Stadtoberrentmeister K. Untervollmacht, die St. B. Gemeinde zu vertreten. Überlassungsvertrag und Auflassung wurden am 13.3.1941 vor dem Amtsgerichtsrat S. erklärt. Am 4.4.1941 wurde die Rechtsänderung in das Grundbuch eingetragen.

Mit Schreiben vom 24.5.1941 erhob der Stellvertreter des Landesbischofs der lutherischen Landeskirche Einspruch gegen die "Änderung der Friedhofsverwaltung in B." Der Reichsminister für kirchliche Angelegenheiten führte in einem Schreiben vom 16.10.1941 gegenüber dem Vorsitzenden der Finanzabteilung H. aus, daß an der Friedhofsverwaltung derjenigen Friedhöfe, die in kirchlichem Eigentum stehen, während der Kriegszeiten nichts geändert werden solle, solange die Kirchengemeinde nicht einverstanden sei oder die Art der Ausübung der kirchlichen Friedhofsverwaltung im Einzelfall den geltenden staatlichen Anordnungen entspreche.

Zu einer Rückgängigmachung der Übertragung kam es aber nicht.

Am 2.3.1948 wurde ein Widerspruch gegen die Eintragung der Stadtgemeinde B. als Eigentümerin zugunsten der Kirchengemeinde in das Grundbuch eingetragen. Dieser wurde aber am 20.1.1962 gelöscht.

Mit Schreiben vom 19.11.1945 wandte sich Pfarrer L. an den neuen Bürgermeister von B. und verlangte die Rückgabe der durch die Finanzabteilung unrechtmäßig veräußerten Grundstücke, unter anderem des Friedhofes. Dies verweigerte der Bürgermeister von B. mit Schreiben vom 1.12.1945 mit Hinweis darauf, daß die Stadt die durch die Nationalsozialisten verkauften Grundstücke auch nicht zurückbekommen könne. Mit Schreiben vom 9.3.1946 wandte sich das Landeskirchenamt nochmals an den Bürgermeister von B. und bat unter Verweisung auf die Rückgabepraxis in der britischen Besatzungszone um Bewilligung der Rückübertragung des Friedhofes auf die Kirchengemeinde. Die wurde mit Schreiben vom 26.3.1946 erneut verweigert. In der sowjetisch besetzten Zone werde durch das Instrument der Bodenreform gegen die Schandtaten des Nazi-Regimes vorgegangen. Daher werde der Vertrag des nationalsozialistischen Bürgermeisters P. nicht rückgängig gemacht.

Der Restitutionsantrag, der zugunsten der Kirchengemeinde St. B. durch die Evangelisch-Lutherische Landeskirche mit Schreiben vom 22.12.1992 gestellt wurde, ist mit Bescheid des Bekl. vom 10.2.1999 abgelehnt worden: Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG sei nicht erfüllt, da die Kirchengemeinde St. B. keiner Verfolgung aus religiösen oder politischen Gründen unterlegen habe und der Eigentumsverlust daher auch nicht verfolgungsbedingt gewesen sei.

Der Widerspruch der Kl. ist mit Widerspruchsbescheid vom 23.7.1999 abgewiesen worden. (...)

Hiergegen richtet sich nunmehr die Klage. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die zulässige Klage ist begründet. Die Kl. hat einen Anspruch auf Restitution der streitbefangenen Flurstücke (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 6 VermG ist erfüllt, und Restitutionsausschlußgründe wurden weder geltend gemacht, noch sind sie aus den Akten ersichtlich.

1. Der Bekl. hat zu Recht eine Schädigung nach § 1 Abs. 7 VermG verneint: (wird ausgeführt)

3. Jedoch liegt in der 1941 umgesetzten Eigentumsübertragung auf die Stadt B. eine Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 6 VermG:

a. Zunächst ist festzuhalten, daß die klagende Kirchengemeinde eine Vereinigung im Sinne dieser Vorschrift und damit Berechtigte sein kann.

Zwar ist sie eine öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 WRV. Trotzdem ist sie nicht - etwa in analoger Anwendung des § 1 Abs. 8 d VermG - auf das Verfahren nach dem VZOG zu verweisen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht vermögensrechtliche Ansprüche öffentlich-rechtlicher Körperschaften abgelehnt hat (BVerwG, Urt. v. 2.5.1996, KPS § 1 I a VermG 2/96), geschah dies mit Hinweis darauf, daß es sich dort nur um die "Neuzuordnung eines Vermögenswertes im staatlichen Bereich" gehandelt habe, und daß für solche Vorgänge nicht das Vermögensgesetz, sondern der Einigungsvertrag eingreife. Hiervon kann - unabhängig von der Vorfrage, ob Einigungsvertrag und VZOG Vermögensverschiebungen zugunsten des Deutschen Reiches überhaupt erfassen - im Falle des Verhältnisses Staat/Kirche nicht die Rede sein. Die Stellung der Kirchen als juristische Personen des öffentlichen Rechts gliedert diese nicht dem Staat ein. Ihr Vermögen ist daher auch nicht - und war auch unter dem Regime der NSDAP nicht - dem staatlichen Bereich zugeordnet. Vielmehr stehen die Kirchen dem staatlichen Bereich, jedenfalls was den Schutz ihres Eigentums angeht, genauso gegenüber wie eine Privatperson.

b. § 1 Abs. 6 VermG spricht von Vermögensverlusten durch "Zwangsverkauf, Enteignung oder auf andere Weise".

aa. Ein Zwangsverkauf liegt hier nicht vor:

Die an der unentgeltlichen Rückübertragung Beteiligten handelten auf allen Seiten freiwillig. Es steht hier gar nicht in Rede, daß durch Zwang oder Täuschung auf die Willensfreiheit der Kirchengemeinde bzw. der zu ihrer Vertretung berufenen Organe eingewirkt wurde. Vielmehr steht ein Vorgang in Rede, bei dem eine von staatlicher Seite her eingesetzte, mit Kontrolle und Verwaltung betraute Institution - die Finanzabteilung - einen Vermögenswert der Kl. ohne Beteiligung des Kirchenvorstandes an den staatlichen Bereich - eine Stadtgemeinde - übertrug.

bb. Der in Rede stehende Vorgang fällt aber in den Bereich des Vermögensverlustes "auf andere Weise" .

Eine derartige Schädigung liegt beispielsweise in strafbaren Handlungen Dritter, die das Regime nicht verfolgte, weil der Betroffene zum Kreise der Verfolgten gehörte, oder auch in der Veruntreuung von durch den Staat für das Vermögen Verfolgter eingesetzte Treuhänder (Fieberg/Reichenbach/Neuhaus § 1 VermG Rn. 155).

Die in Rede stehende Übertragung auf die Stadtgemeinde B. erfüllt den Tatbestand der Untreue zu Lasten der Kirchengemeinde.

Die Kl. weist zu Recht auf das einen vergleichbaren Fall betreffende Urteil des Landgerichtes Braunschweig vom 3.1.1950 (5 O 49/49) hin: Dort ging es ebenfalls um die Übertragung eines Friedhofes von einer Kirchengemeinde auf eine Stadtgemeinde. In dem die Stadt H. betreffenden Fall hatte der Bürgermeister der Stadtgemeinde mit sich zugleich als Bevollmächtigtem der Finanzabteilung beim Landeskirchenamt einen Vertrag über die Übertragung zweier Friedhöfe geschlossen, was zuvor der Kirchenvorstand ausdrücklich verweigert hatte. Das Landgericht hatte festgestellt, daß der Vertrag nach § 177 BGB unwirksam war, weil der Bürgermeister zum Abschluß keine Vertretungsmacht hatte. Diese habe ihm auch die 15. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 25.6.1937 nicht gegeben.

Es ist auch im vorliegenden Fall festzustellen, daß der auf seiten sowohl des Veräußerers als auch des Erwerbers handelnde Bürgermeister P. die ihm als Bevollmächtigten der Finanzabteilung eingeräumten, sehr weit gehenden Vertretungsvollmachten überschritt:

Das Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24.9.1935 gab dem Reichsminister für kirchliche Angelegenheiten "zur Wiederherstellung geordneter Zustände in der Deutschen Evangelischen Kirche und in den evangelischen Landeskirchen" die Kompetenz, "Verordnungen mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen". Hiervon hat dieser unter anderem mit der 15. Durchführungsverordnung vom 25.6.1937 Gebrauch gemacht. Nach § 1 dieser Verordnung sollte der Reichsminister für die kirchlichen Angelegenheiten bei der Deutschen Evangelischen Kirchenkanzlei und den Verwaltungsbehörden der deutschen evangelischen Landeskirchen je eine Finanzabteilung bilden. Diese hatten nach § 2 die Aufgabe, die Vermögensverwaltung der Kirche, für deren Bezirk sie gebildet wurden, zu leiten und die Kirche zu vertreten. Hinsichtlich der eingeräumten Vertretungsmacht und der Aufsichtsbefugnisse trifft § 4 genauere Regelungen. In § 4 Abs. 1 heißt es: "In den Landeskirchen übt die Finanzabteilung die kirchliche Aufsicht über die Verwaltung des Vermögens und der Kirchensteuermittel der Kirchengemeinden und der kirchlichen Verbände aus. Sie ist befugt, falls infolge Weigerung oder aus anderen Gründen ein Beschluß der zuständigen kirchlichen Organe nicht zustande kommt oder falls diese Organe der kirchlichen oder staatlichen Ordnung zuwiderhandeln, deren Rechte selbst auszuüben. Das gleiche gilt, wenn zweifelhaft oder streitig ist, welche Organe für die Verwaltung des Vermögens und der Kirchensteuermittel zuständig sind." Hieraus ergibt sich, daß die Zuständigkeiten der Finanzabteilungen neben die eigentlich nach Satzungsrecht zuständigen kirchlichen Institutionen treten und diese kontrollieren sollten. Eine eigene Handlungsbefugnis als eine Art Selbsteintrittsrecht kam den Finanzabteilungen nur in bestimmten Fällen zu. Dies betraf die Fälle, daß es nicht zu einem Beschluß des zuständigen kirchlichen Gremiums kam, dieser gegen das Recht verstieß oder Unklarheit über die internen Zuständigkeiten in der Kirche herrschte.

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor: Zwar kam ein Beschluß der zuständigen kirchlichen Behörde nicht zustande. Dies liegt aber in erster Linie daran, daß die zuständigen Gremien gar nicht eingeschaltet oder auch nur informiert worden sind. § 4 Abs. 1 Satz 2 1. Variante der 15. Durchführungsverordnung meint nur solche Fälle, in denen ein Beschluß durch Pflichtversäumnis auf seiten der Kirche unterblieb. Hier war die Kirchengemeinde aber nicht nur nicht beteiligt worden, sie wäre auch, wenn sie beteiligt worden wäre, gar nicht verpflichtet gewesen, den Friedhof auf die Stadtgemeinde zu übertragen. Der Vertrag vom 1.11.1887 sah ein Rückfallrecht an die Stadtgemeinde nicht vor. Es war auch nicht so, daß der Vertrag deswegen rückabgewickelt werden sollte, weil die Kirchengemeinde ihre vertragliche Pflicht zur Zahlung des von der Stadt aufgebrachten Betrages nicht erfüllt hätte. Das Schreiben des Vorsitzenden der Finanzabteilung vom 26.9.1940 spricht vielmehr ausdrücklich davon, daß die Kirchengemeinde den Betrag von 21.593,12 M "aus Mitteln bzw. Überschüssen der s. Zt. errichteten Friedhofskasse verzinst und zurückgezahlt hat." Gerade "unter diesen Umständen" erklärte sich der Finanzausschuß zur entschädigungslosen Rückübereignung bereit. Der Kammer ist kein Recht bekannt, aus dem heraus der Verkäufer nach Zahlung des Kaufpreises die Rückgabe des Kaufgegenstandes verlangen könnte. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, daß die Übertragung des Friedhofes auf die Stadt im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen wäre, etwa weil die Gemeinde den Friedhof verkommen ließ, gesundheitspolizeilichen Mindestanforderungen nicht mehr entsprach oder es zu Unregelmäßigkeiten im Bereich der Verwaltung gekommen wäre. Ein verweigernder Beschluß hätte daher auch weder gegen die kirchliche noch gegen die staatliche Ordnung verstoßen. Es konnte auch keine Unklarheiten über die innerkirchlichen Zuständigkeiten geben, da die Vertretung im allgemeinen durch den Kirchenvorstand und im besonderen Fall der Friedhofsverwaltung die Zuständigkeiten des Friedhofsausschusses durch die Friedhofs- und Begräbnisordnung klar geregelt waren. Zu Kompetenzstreitigkeiten ist es insoweit ersichtlich auch nicht gekommen.

Mit der 15. Durchführungsverordnung vom 25.6.1937 hatte die Finanzabteilung eine Vermögensbetreuungspflicht für die Deutsche Evangelische Kirche erhalten. Diese bestand nach der Präambel des Gesetzes zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24.9.1935 in erster Linie im Interesse der Kirche und nicht im Interesse des Staates. Eine Verantwortlichkeit gegen den Staat sieht § 3 Abs. 2 der 15. DVO nur für die Verwendung von Staatszuschüssen und Kirchensteuermittel vor. Daß die unentgeltliche Übertragung von Vermögensbestandteilen an Dritte, ohne daß hierzu eine Rechtspflicht bestand, ein gravierender Verstoß gegen diese Vermögensbetreuungspflicht darstellt, drängt sich geradezu auf. Es ist festzustellen, daß der Staat in der Person insbesondere des Oberregierungsrates H. und des Bürgermeisters P. seine Stellung innerhalb der Vermögensverwaltung der Kirche ausnutzte, um dieser unter Überschreitung der übertragenen Vertretungsmacht einen Nachteil zuzufügen. Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand der Untreue im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.

c. Die Kammer ist nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Dokumente und Indizien auch überzeugt davon, daß der Vermögensverlust verfolgungsbedingt ist:

Die angefochtenen Bescheide weisen zu Recht darauf hin, daß die evangelische Kirche als solche nicht zu den Verfolgten des Naziregimes zählt und evangelische Christen oder Kirchengemeinden keiner Kollektivverfolgung ausgesetzt waren. Sie erwähnen aber auch, daß dies nicht ausschließt, daß es im Einzelfall zu individuellen Verfolgungshandlungen aus religiösen und politischen Gründen gekommen ist. Der angefochtene Bescheid des Bekl. führt zutreffend an, daß beispielsweise die Bekennende Kirche zu den aus religiösen Gründen verfolgten konfessionellen Organisationen gehörte. Gerade dieser Aspekt macht eine vertiefte Auseinandersetzung mit dem substantiierten Vortrag der Kl. zu den konkreten Umständen des in Rede stehenden Übertragungsvertrages erforderlich.

aa. Ohne Kenntnis des historischen Hintergrundes des konkreten Geschehnisses in B. ist diese Frage nicht zu entscheiden. Vielmehr sind die vorgelegten Dokumente nur vor dem Hintergrund der seit den Dreißiger Jahren stattfindenden Auseinandersetzung zwischen "Deutschen Christen" und Bekennender Kirche verständlich (zum folgenden: Adalbert Erler, Kirchenrecht, S. 72 ff.).

Die "Glaubensbewegung Deutsche Christen" war schon 1932 maßgeblich von dem Pfarrer H. ins Leben gerufen worden. Sie lehnte sich ideologisch stark an nationalsozialistisches Gedankengut an und war nach dem Führerprinzip aufgebaut. Dieser Bewegung gelang es in den Dreißiger Jahren nachhaltig, ihre Anhänger zur Teilnahme an Kirchenwahlen zu mobilisieren, und so ergaben sich vielerorts starke Mehrheiten für diese Glaubensrichtung. Auf einer preußischen Generalsynode am 5.9.1933 beschlossen dominierende "deutsch-christliche" Mehrheiten ein kirchliches Beamtengesetz, welches von kirchlichen Beamten den Nachweis einer nationalsozialistischen Gesinnung und den Ariernachweis verlangte. Gegen die von den "Deutschen Christen" vertretenen Positionen und vor allem auch gegen dieses kirchliche Beamtengesetz gab es parallel zum Ausbau der Stellung der "Deutschen Christen" innerhalb der Landeskirchen aber auch Widerstand Einzelner, welche mit Entfernung aus den kirchlichen Ämtern rechnen mußten. Am 21.9.1933 gründete Martin Niemöller daraufhin den Pfarrer-Notbund, um im Zuge dieser Auseinandersetzung entlassenen und um ihre Ämter kämpfenden Pfarrern und ihren Familien Unterstützung zu leisten und die Gegenposition zu den "Deutschen Christen" nach außen hin besser vertreten zu können.

Aus diesem Pfarrer-Notbund entwickelte sich in der Folgezeit die Bekennende Kirche als Abwehrbewegung gegen die "Glaubensbewegung Deutsche Christen". Diese Auseinandersetzung zwischen sich bekämpfenden Glaubensrichtungen fand vor dem Hintergrund einer Errichtung einer einheitlichen Deutschen Evangelischen Kirche statt, welche durch Kirchenverfassung vom 11.7.1933, bestätigt durch Reichsgesetz vom 14.7.1933, umgesetzt wurde. Hiernach sollte an der Spitze der Kirche der lutherische Reichsbischof stehen. Zum Reichsbischof wurde zunächst im Mai 1933 der Pastor von Bodelschwingh gewählt. Dieser legte sein Amt aber bereits am 24.6.1933 nieder, nachdem der preußische Kultusminister einen Staatskommissar für sämtliche evangelischen Kirchen in Deutschland ernannt hatte. Auf der Deutschen Nationalsynode vom 27.9.1933 in W. wurde mit großer Mehrheit der "Deutsche Christ" M. zum Reichsbischof gewählt. Es blieb nicht bei der Übernahme aller innerkirchlichen Schlüsselpositionen durch nationalsozialistische "Deutsche Christen", der nationalsozialistische Staat nahm die Deutsche Evangelische Kirche unter Mißachtung der verfassungsrechtlich in Art. 137 Abs. 3 WRV verankerten innerkirchlichen Selbstverwaltung auch von außen unter seine "Treuhänderschaft": Das Gesetz zur Sicherung der Deutschen Evangelischen Kirche vom 24.9.1935, welches eine sehr weitgehende Verordnungsermächtigung für den Minister für kirchliche Angelegenheiten enthielt, ist vor dem Hintergrund der Auseinandersetzung der "Glaubensbewegung Deutscher Christen" und der Bekennenden Kirche zu sehen, sollte es doch darum gehen, in dem "Kampf kirchlicher Gruppen untereinander und gegeneinander", welcher zu einem Zustand geführt habe, "der die Einigkeit des Kirchenvolkes zerreißt, die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Einzelnen beeinträchtigt, die Volksgemeinschaft schädigt und den Bestand der evangelischen Kirche selbst schwersten Gefahren aussetzt" den Bestand der Deutschen Evangelischen Kirche zu sichern. In der Folgezeit sind zahlreiche Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassen worden. Eine starke Möglichkeit der Einflußnahme weit über den nur finanziellen Bereich hinaus ermöglichte hierbei die Errichtung der Finanzabteilungen durch die 15. Durchführungsverordnung vom 25.6.1937. Die Finanzabteilung als Instrument des "Treuhänderregimes des Staates über die evangelische Kirche" diente vor allem der Absicherung der Herrschaft des Staates innerhalb der Kirche. In diesem Sinne war sie ein Mittel, welches ohne weiteres für den Kampf gegen Gemeindemitglieder oder Gemeinden, die sich zur Bekennenden Kirche zählten, und zur Unterstützung der nationalsozialistisch orientierten "Deutschen Christen" nutzbar war.

bb. Daß der Grund des Vermögensverlustes ein Tätigwerden der Finanzabteilung als Mittel der Unterordnung kirchlicher Strukturen unter den Staat und der Bekämpfung von Gegnern des Regimes innerhalb der Kirche war, ist bereits für sich genommen zumindest ein Indiz dafür, daß die durch sie vorgenommene Verfügung verfolgungsbedingt war:

Die Kl. hat bereits im Verwaltungsverfahren eine Broschüre "Beiträge zur Tätigkeit der vormaligen Finanzabteilung beim Landeskirchenamt in ... vom 2. Juni 1938 bis zum Schluß des 3. Reiches" vorgelegt. Diese, offensichtlich im Selbstverlag durch das Landeskirchenamt 1948 herausgegebene Broschüre weist auf die verglichen mit anderen evangelischen Landeskirchen große Zahl der Grundstücksverkäufe durch die Finanzabteilung beim Landeskirchenamt ... hin und verfolgt den Zweck, auf die hierin gesehene, bewußte Schädigung gerade der Landeskirche hinzuweisen. Sie beschäftigt sich mit zahlreichen Einzelvorgängen, an denen die Finanzabteilung beteiligt war, und setzt sich insbesondere mit dem Wirken der Vorsitzenden H. und W. - die auch im vorliegenden Fall tätig wurden - kritisch auseinander.

Inhaltlich handelt es sich aber keineswegs um eine bloße Dokumentensammlung oder eine wissenschaftlich-historische Arbeit. Vielmehr wechseln Berichte einzelner kirchlicher Mitarbeiter der Finanzabteilung, der Abdruck einzelner Originaldokumente und auf nicht genannten Quellen beruhende Berichte, welche mit Wertungen vermischt werden, miteinander ab. Die auf der Seite der "Deutschen Christen" tätigen Personen oder die ehemaligen Vorsitzenden H. und W., denen schwere Vorwürfe gemacht werden, kommen überhaupt nicht zu Wort. Soweit Mitarbeiter der Finanzabteilung berichten, handelt es sich um solche Personen, die in den Vierziger Jahren ihre Tätigkeit dort einstellen mußten bzw. ein Interesse daran hatten, nach Kriegsende die Redlichkeit ihrer eigenen Tätigkeit herauszustreichen, indem sie auf Machenschaften ihrer Vorgesetzten hinwiesen.

Man wird die Broschüre folglich kaum als neutrales, historisches Dokument unkritisch übernehmen können. Allerdings gibt es auch keinen Hinweis darauf, daß die Broschüre, soweit sie Tatsachen wiedergibt, unzutreffend oder verfälscht berichtet, auch wenn die Auswahl der aufgeführten Tatsachen und die Art der Darstellung parteilich ist. Die Broschüre berichtet nicht nur von umgesetzten Grundstücksverkäufen in B., sie erwähnt auch einige Verkaufsansinnen, denen durch die Finanzabteilung gerade nicht stattgegeben wurde (vgl. die zitierte Broschüre S. 21 ff., 36 ff., 43 ff., 157 ff., 161 ff.). Während der Friedhof und der Kirchplatz an die Stadtgemeinde übertragen wurden, scheiterten beispielsweise Bestrebungen, einen Teil eines Pfarrgartens für ein nach dem Krieg geplantes Wasserbassin anzukaufen oder 23 ha Pfarrland für diverse, noch gar nicht konkrete Vorhaben zu erwerben.

Vor diesem Hintergrund dürfte die Behauptung, daß es der Finanzabteilung darum ging, die Kirche möglichst vermögenslos zu machen, zu weit gehen, zumal ja eine "Gleichschaltung" der Kirche durch die "Glaubensbewegung Deutscher Christen" beabsichtigt war. Ging es aber nationalsozialistischen Kräften in erster Linie darum, kirchliche Strukturen durch Besetzung von Schlüsselstellungen durch eigene Leute zu übernehmen und für eigene Zwecke nutzbar zu machen, so ist es unwahrscheinlich, daß gleichzeitig beabsichtigt worden sein könnte, die Kirche als solche vermögenslos zu machen. Dies schließt aber nicht aus, daß die Finanzabteilung genutzt wurde, um in die innerkirchliche Auseinandersetzung zwischen "Deutschen Christen" und Bekennender Kirche eingreifen zu können und den Regimegegnern solche Ressourcen zu entziehen, die ihnen in der Auseinandersetzung nutzen konnten. Die zahlreichen, in der Broschüre dokumentierten Fälle werfen durchaus Zweifel daran auf, ob die Tätigkeit der Finanzabteilungen in jedem Fall von sachlichen, an dem Zweck der 15. Durchführungsverordnung orientierten Erwägungen getragen war, insbesondere was ihre Preispolitik betraf. Auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit des dortigen Verfahrensablaufes werden laut, wenn man die durchaus substantiierten und einzelfallbezogenen Vorwürfe, daß kritische Aktenvermerke vor zweifelhaften Vorgängen entfernt wurden, bedenkt. In eine Gesamtbetrachtung der vorhandenen Indizien sind auch diese Umstände einzubeziehen. Aus dem vorliegenden Material leitet die Kammer nicht ab, daß das Tätigwerden der Finanzabteilung oder schon ihre Einsetzung bereits für sich genommen eine Verfolgungsmaßnahme darstellte. Jedenfalls war die Finanzabteilung mit ihren recht weitreichenden Möglichkeiten durchaus ein für einzelne Verfolgungsmaßnahmen nutzbares Mittel. Vor dem Hintergrund der die Zeit bestimmenden innerkirchlichen Auseinandersetzungen liegt auch nahe, daß ein für diesen Zweck in besonderer Weise geeignetes Mittel auch hierfür eingesetzt wurde. Es mag sein, daß in den Finanzabteilungen durchaus auch kirchliche Beamte beschäftigt waren und daß deren Tätigwerden nicht von der Absicht der Verfolgung politisch Andersdenkender und religiöser Gruppen beherrscht war. In dem hier vorliegenden Fall waren die maßgeblichen Mitarbeiter der Finanzabteilung - nämlich der Oberregierungsrat H. und der Bürgermeister P. - aber keineswegs kirchliche Beamte.

cc. Aus den durch die Kl. ermittelten Dokumenten läßt sich schließen, daß die in B. ansässigen Gemeinden - und insbesondere auch die B. Gemeinde - von Mitgliedern des Pfarrer-Notbundes und der Bekennenden Kirche geprägt waren, und daß dies nationalsozialistischen, staatlichen Kreisen bekannt war bzw. diese zumindest davon ausgingen, in den lokalen, gemeindlichen Kreisen nicht mit Zustimmung zu ihrer Weltanschauung und Unterstützung ihrer ideologischen Forderungen rechnen zu können:

Die Kl. hat einen Brief des "deutsch-christlichen" Pfarrers N. vom 24.9.1938 vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß es in B. starken Widerstand gegen diese Glaubensrichtung gab und sich ihre Vertreter nicht durchsetzen konnten. Der Pfarrer N. berichtete zunächst, daß sein Amtsvorgänger als Pfarrer der St. B.gemeinde, der Kirchenrat P., "aus staatspolitischen Gründen suspendiert und dann pensioniert" wurde. In dem Brief heißt es ausdrücklich: "lch fand in B. eine sehr starke Gegnerschaft in der Bekenntnisfront, die alles daran setzte, mich wieder zu entfernen. Jede Art von Lüge und Verleumdung mußte herhalten. Ich war der Bekenntnisfront als Deutscher Christ verhaßt (...). Im Anfang des Jahres 1937 begann ich dann, nachdem ich mit den Deutschen Christen in H. endlich Fühlung hatte nehmen können, mit dem Wiederaufbau der Ortsgemeinde. Und er gelang mir. Unter den schwierigsten Umständen wurde ein ganz Neues. Die Gemeinde wuchs. Der Kampf begann naturgemäß nun erst recht wieder. Man hatte sich zu diesem Kampfe nun jener Mittel bedient, die man so gerne anwendet, wenn andere nicht mehr möglich sind. Man beschmutzte meine Ehre. Eine der Bekenntnisfront angehörige Frau verleumdete mich bei der Behörde und verdächtigte mich des Ehebruches. (...)" 1938 wurde Pfarrer N. von B. nach W. versetzt. Sein zitiertes Schreiben wendet sich gegen diese Versetzung. Er schrieb hierzu: "Damit war das seit 1934 von der Bekenntnisfront angestrebte Ziel erreicht: Ich war entfernt, und die Sache des Deutschen Christentums glaubte man nun für B. erledigt." Diesem Dokument läßt sich entnehmen, daß die Auseinandersetzung zwischen "Deutschen Christen" und Bekennender Kirche in den B. Gemeinden mit besonderer Heftigkeit geführt wurde, und daß es dort Angehörigen der "Deutschen Christen" nicht gelang, die Mehrheit in den Gemeinden auf ihre Seite zu ziehen. Vielmehr müssen die dieser Strömung entgegenstehenden Kräfte in B. so stark gewesen sein, daß ein von einer "deutsch-christlichen" Kirchenleitung hierhin versetzter, nationalsozialistischer Pfarrer versetzt werden mußte.

Die Kl. hat auch verschiedene Materialien vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß der Vorsitzende des Friedhofsausschusses, Pfarrer L., nicht nur - wie auch der ehemalige Pfarrer der B. Gemeinde Kirchenrat P. - der Bekennenden Kirche angehörte, sondern sich auch an herausgehobener Position im Pfarrer-Notbund betätigte: So werden verschiedene Auszüge aus einer vom Kirchenrat P. verfaßten Schrift "Material zur Geschichte des Kirchenkampfes in der Landeskirche" zitiert, welche sich mit dem Wirken des Pfarrers L. auseinandersetzen. Die Kammer hat keine Zweifel daran, daß die hier niedergelegten tatsächlichen Angaben, denen weder der Bekl. noch die Beigeladene entgegengetreten ist, zutreffen. In diesen Ausführungen heißt es unter anderem: "Er war der Führer nicht nur des Pfarrernotbundes, sondern auch der großen und lebendigen Bekenntnisgemeinde B. und der Bekenntnisgemeinde des ganzen Landes." Beschrieben wird auch, wie es zur Bildung eines Pfarrer-Notbundes für B. unter dem Vorsitz von Pfarrer L. im November 1933 kam. Geschildert werden des weiteren die Umstände seiner vorübergehenden Amtsenthebung und des gegen ihn von der "deutsch-christlichen" Kirchenleitung eingeleiteten Dienstentlassungsverfahrens. Die Kl. hat auch Kopien verschiedener Briefe vorgelegt, aus denen abzuleiten ist, daß Pfarrer L. die Angehörigen von in Konzentrationslagern internierten Personen unterstützte.

Zwar war Pfarrer L. Pfarrer der L. Gemeinde und nicht der geschädigten B. Gemeinde. Jedoch bestand gerade im Hinblick auf den Friedhof eine enge Verbindung, die daraus resultierte, daß Pfarrer L. seit 1934 der Vorsitzende des Friedhofsausschusses war. Zudem liegt nahe, daß auch die nicht den "Deutschen Christen" zuzuzählenden Angehörigen der B. Gemeinde, die zwischen 1934 und 1938 einen "deutsch-christlichen" Pfarrer hatten, sich eher an Pfarrer L. orientierten als an ihrer eigenen geistlichen Leitung. Gerade der Umstand, daß Pfarrer L. über den engeren Kreis seiner eigenen L. Gemeinde hinaus Bedeutung gewann, machte ihn nach außen hin - und damit auch für den nationalsozialistischen Staat - in besonderer Weise zu einem Repräsentanten aller staatskritischen B. Christen. Daß es eine Verbindung zwischen Pfarrer L. und der B. Gemeinde gab, ergibt sich auch aus dem Umstand, daß sich Pfarrer L. mit Schreiben vom 19.11.1945 an den neuen Bürgermeister von B. wandte, um die dieser Gemeinde abhanden gekommenen Vermögenswerte zurückzuverlangen.

Durch verschiedene Dokumente ist auch belegt, daß sich die gegenüber dem Nationalsozialismus kritische Haltung nicht nur bei den Geistlichen der dortigen Gemeinden wiederfand, sondern auch bei den sonstigen Gemeindemitgliedern: Dies belegen nicht nur die bereits zitierten Ausführungen des Pfarrers N. vom 24.9.1938. Vorgelegt ist auch ein anläßlich von Kirchenwahlen vermutlich 1937 verteiltes Flugblatt der evangelischen Frauenhilfe, welches sich deutlich von der nationalsozialistischen Weltanschauung distanziert. Dies ist einer der Verfasserinnen auch durch die Geheime Staatspolizei vorgeworfen worden. Ein Aktenvermerk vom 19.4.1937, welcher sich mit ihrer Vernehmung durch diese Dienststelle befaßt, liegt vor. Auch der Ankläger gegen Pfarrer L. im Verfahren um dessen Entlassung hat ausweislich einer Wiedergabe seiner Rede in einem nicht datierten Artikel der Allgemeinen Ev.-Luth. Kirchenzeitung eingeräumt, daß hinter diesem "eine kirchlich lebendige Gemeinde" stehe.

dd. Es gibt zudem Indizien dafür, daß der konkret in Rede stehende Vorgang seitens der handelnden Entscheidungsträger von der Absicht geprägt war, einer dem Nationalsozialismus aus politischen und religiösen Gründen kritisch gegenüberstehenden Gemeinde einen wichtigen Vermögenswert zu entziehen.

Unter dem 8.6.1939 berichtete der Bevollmächtigte der Finanzabteilung beim Landeskirchenamt für den Stadtkirchenverband B. der Finanzabteilung von einem Vorfall anläßlich einer nichtkirchlichen, durch NSDAP-Parteigenossen abgehaltenen Trauerfeier. Der Pfarrer L. habe nach dieser Feier zum Ausdruck gebracht, daß er solche Feiern nicht genehmigen würde. Der Verfasser wies ausdrücklich darauf hin, daß "irgendwelche Schwierigkeiten in der Beziehung bei anderer Gelegenheit jederzeit wieder auftreten können". Dieses Schreiben weist auf Motiv und konkreten Anlaß der Vermögensverschiebung hin. Es ging offensichtlich darum, daß im Hinblick auf den Friedhof Konfrontationen zwischen Nationalsozialisten und der Gemeinde, insbesondere auch im Friedhofsausschuß, im Hinblick auf die Form von Begräbnisfeierlichkeiten zu erwarten waren. Diese Konfrontationen waren gerade deswegen zu erwarten, weil die Gemeinde, die Eigentümerin des Friedhofes war und deren Leitung auch im Friedhofsausschuß vertreten war, deutlich von der Zugehörigkeit zur Bekennenden Kirche geprägt war. Da die dem Nationalsozialismus nahestehenden "Deutschen Christen" in keiner B. Gemeinde einen durchgreifenden Rückhalt hatten, lag es nahe, diese Konfrontationen dadurch zu umgehen, daß man der Gemeinde das Eigentum an dem "Streitobjekt" entzog. Durch dieses Vorgehen konnte nicht nur die ungestörte Durchführung nationalsozialistischer Bestattungsfeierlichkeiten gesichert werden, man konnte damit zugleich die dem Nationalsozialismus feindlich gegenüberstehenden Kirchenkreise schwächen, indem man ihnen einen Vermögenswert entzog, der nicht nur kultische Bedeutung hatte, sondern auch als Forum für die Auseinandersetzung mit dem Nationalsozialismus gebraucht werden konnte.

Auffällig ist vor diesem Hintergrund auch, daß die handelnden Personen offensichtlich um jeden Preis vermeiden wollten, daß die betroffene Gemeinde vorab Kenntnis der Übereignungspläne erhielt:

Nachdem der Amtsgerichtsrat S. mit Schreiben vom 13.1.1941 darauf hingewiesen hatte, daß an einer Vereinbarung über die Übertragung der Verwaltung des Friedhofes, welche zugleich mit der Auflassung protokolliert werden sollte, auch die Kirchengemeinde selbst zu beteiligen sei, wurde der sich auf diesen Punkt beziehende Passus des Schreibens, welches um die Festsetzung eines Termins beim Grundbuchamt zur Erklärung der Auflassung bat, ersatzlos gestrichen. In dem Schreiben vom 22.1.1941 heißt es hierzu lediglich ausweichend, daß die Einholung der Zustimmung der Kirchenvorstände "etwas umständlich" sei und "noch einige Zeit dauern würde". Auch der Umstand, daß die handelnden Personen sich bemühten, vollendete Tatsachen zu schaffen, bevor die Gemeinde Kenntnis davon erhielt, daß ihr der Friedhof nicht mehr gehörte, ist ein Indiz dafür, daß die Finanzabteilung von einer Gegnerschaft der Gemeinde ausging und in dieser eine aus politischen und religiösen Gründen feindlich gesinnte Vereinigung schädigen wollte.

ee. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Auseinandersetzungen innerhalb der evangelischen Kirche in den Dreißiger und Vierziger Jahren und den konkreten Folgen, die diese Auseinandersetzung in B. gehabt hat, ist die Kammer daher nach einer Bewertung der zur Verfügung stehenden Urkunden davon überzeugt, daß gerade der in Rede stehende Verkauf einen konkreten, religiös-politisch motivierten Hintergrund hat:

Es spricht alles dafür, daß es darum ging, den nicht nationalsozialistisch orientierten Teilen der Kirchengemeinden B. die Verfügungsgewalt über den Friedhof endgültig zu entziehen, um befürchtete Auseinandersetzungen im Hinblick auf nationalsozialistische Trauerfeiern zu vermeiden und die von der Bekennenden Kirche geprägten Gemeinden zu schwächen. Indem man der B. Gemeinde das Eigentum an dem Friedhof entzog, beabsichtigte maan, die die beteiligten Gemeinden prägenden, sich eher der Bekennenden Kirche als den "Deutschen Christen" zugehörig fühlenden Gemeindemitglieder in ihrer Gesamtheit zu schädigen. Angesichts der recht starken Widerstände in B. gegen die nationalsozialistisch ausgerichteten "Deutschen Christen" wäre es nämlich keineswegs sicher gewesen, daß die Interessen der NSDAP in Konfliktfällen zur Durchsetzung gekommen wären. Hierfür spricht nicht nur das Schreiben vom 8.6.1939. Wesentliche Indizien für die hinter dem Vorgang stehenden Absichten sind auch die sich auf den Ablauf der Auseinandersetzung zwischen "Deutschen Christen" und der diesen ablehnend gegenüberstehenden Mehrheit der Gemeindemitglieder in B. beziehenden Dokumente sowie die Unterlagen zum Tätigwerden der sogenannten Finanzabteilung beim Landeskirchenamt, welche nicht nur die Möglichkeit hatte, in den Kirchenkampf einzugreifen, sondern dies auch mit eindeutiger Zielrichtung tat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. Beitrag auf Seite 230