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Vermögensverlust

BVerwGBVerwG 8 B 67.9926.04.1999ZOV 1999, 375

VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a, § 3 Abs. 1 a Satz 4; SachenRBerG § 122; VwGO § 108 Abs. 2, § 116 Abs. 2, § 117 Abs. 4 Satz 2; ZGB § 290

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vermögensverlust; Entziehung eines dinglichen Nutzungsrechts; Anpassung des Ersatzerbaurechts; Divergenzrüge

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Besteht die schädigende Maßnahme in der Entziehung eines - dadurch erloschenen - dinglichen Nutzungsrechts, so ist dieser Vermögensverlust durch die Bestellung eines Erbbaurechts zu restituieren.

2. Hat das Vermögensamt vor Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes entsprechend dem Inhalt des entzogenen Nutzungsrechts zunächst ein unbefristetes und unentgeltliches Erbbaurecht begründet, so kann der Grundstückseigentümer gemäß § 122 SachenRBerG die Anpassung dieses Erbbaurechts an die inhaltlichen Vorgaben des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes verlangen.

3. Zur Divergenzrüge.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl. waren seit 1976 Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts am Grundstück und Eigentümer des darauf stehenden Wohnhauses. Nach ihrer Flucht aus der DDR im Jahre 1979 wurde ihnen das dingliche Nutzungsrecht rückwirkend auf den Fluchttag entzogen und das ihnen gehörende Gebäude vom staatlichen Verwalter an das Volkseigentum verkauft. Eine Entschädigung erhielten sie nicht. Auf ihren Restitutionsantrag räumte ihnen das zuständige Vermögensamt ein unbefristetes und unentgeltliches Erbbaurecht an dem Grundstück ein. Auf den Widerspruch der Beigeladenen, die das Grundstück nebst Gebäude im Mai 1990 erworben hatten, hob der Widerspruchsausschuß diese Entscheidung auf und lehnte das Restitutionsbegehren ab. Hiergegen haben die Kl. Klage erhoben, der das Verwaltungsgericht durch Aufhebung des Widerspruchsbescheides stattgegeben hat. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. Die Revision kann weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen Divergenz oder den gerügten Verfahrensmängeln zugelassen werden (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO).

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist.

Daran fehlt es hier.

Die aufgeworfene Frage,

"ob § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG den Kl. tatsächlich die Möglichkeit einräumt, an Stelle des früheren volkseigenen Nutzungsrechts ein unbefristetes, unentgeltliches Erbbaurecht zu gewähren",

ist einschließlich ihrer Abwandlungen nicht klärungsbedürftig. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids unter dem in Frage gestellten Blickwinkel ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus dem Gesetz; eines Revisionsverfahrens bedarf es zur Beantwortung daher nicht.

Gemäß § 122 SachenRBerG sind "die Bestimmungen in Kapitel 2" - d. h. die §§ 3 bis 111 SachenRBerG - "entsprechend anzuwenden", wenn das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen nach dem 2. Oktober 1990 für ein entzogenes Nutzungsrecht nach § 287 Abs. 1 ... ZGB ein Erbbaurecht oder ein anderes beschränktes dingliches Recht begründet hat. Um einen solchen Fall geht es hier. Das zuständige Amt hat zugunsten der Kl. für das gemäß § 290 ZGB im Jahre 1980 rückwirkend zum Fluchttag entzogene Nutzungsrecht im Sinne von § 287 Abs. 1 ZGB ein Erbbaurecht begründet. Daß es hierfür weder eine Befristung noch ein Entgelt verfügte, trug dem Inhalt des entzogenen Nutzungsrechts (vgl. § 288 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 ZGB; BTDrucks. 12/5992 S. 60 rechte Spalte) und damit der Verpflichtung in § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG Rechnung, "dasjenige Recht zu begründen, das dem früheren Recht entspricht oder am ehesten entspricht". Denn mit dem entzogenen dinglichen Nutzungsrecht am Grundstück in Verbindung mit dem Eigentum am Gebäude ist unter den Rechtsinstituten des BGB am ehesten das Erbbaurecht vergleichbar; diese Wertung läßt sich ohne weiteres der nachträglichen, billigenden Erwähnung durch den Gesetzgeber in § 122 SachenRBerG entnehmen (vgl. auch BTDrucks. 12/5992 S. 182 zu § 121 RegE; ebenso Frenz in: Czub/Schmidt Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 122 Rn. 1; Purps in: RVI, § 122 SachenRBerG, Rn. 1; Holst/Liedtke in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus

, VermG, § 4 Rn. 39 sowie Redeker/Hirtschulz/Tank in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Neuhaus, VermG, § 3 Rn. 144 f.; a. A. Wasmuth in: RVI, § 3 VermG, Rn. 169: Nießbrauch; unentschieden Wittmer in: Eickmann, Sachenrechtsbereinigung, § 122 SachenRBerG, Rn. 2: auch andere beschränkte dingliche Rechte möglich).

Die Unbefristetheit und Unentgeltlichkeit des behördlich begründeten Erbbaurechts steht entgegen der Ansicht der Beschwerde weder mit den Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes in einem unauflösbaren Wertungswiderspruch noch werden die Beigeladenen als Grundstückseigentümer dadurch unzumutbar belastet. Zwar sieht das Sachenrechtsbereinigungsgesetz als Interessenausgleich zwischen dem Gebäudeeigentümer als Nutzer und dem Grundstückseigentümer nach Wahl durch den Nutzer entweder einen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts oder auf Ankauf des Grundstücks vor (§ 15 Abs. 1 SachenRBerG). Verlangt der Nutzer die Bestellung eines Erbbaurechts, so erlischt sein Wahlrecht (§ 16 Abs. 1 SachenRBerG); er kann von dem Grundstückseigentümer die Annahme seines Angebots verlangen, wenn dessen Inhalt den §§ 43 bis 58 SachenRBerG entspricht (§ 32 Satz 1 SachenRBerG). Danach muß das Erbbaurecht verzinslich (§§ 43 ff. SachenRBerG) und "entsprechend der nach dem Inhalt des Nutzungsrechts zulässigen Bebauung" zeitlich befristet sein, bei Ein- und Zweifamilienhäusern regelmäßig auf 90 Jahre (§ 53 SachenRBerG). Im Falle der behördlichen Begründung eines unbefristeten und unentgeltlichen Erbbaurechts gemäß § 3 Abs. 1 a Satz 4 VermG vor Inkrafttreten des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes - wie hier - können der Erbbauberechtigte und der Grundstückseigentümer eine Anpassung des durch das Vermögensamt begründeten Erbbaurechts an die durch das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vorgegebenen Inhaltsbestimmungen verlangen (BTDrucks. 12/5992 S. 182) und - falls keine Einigung zwischen den Beteiligten erzielt wird - ggf. das notarielle Vermittlungsverfahren gemäß §§ 87 ff. sowie das gerichtliche Verfahren gemäß §§ 103 ff. SachenRBerG einleiten (Frenz, a.a.O., Rn. 4 ff.; Purps, a.a.O., Rn. 2 Wittmer, a.a.O., Rn. 3).

Der von der Beschwerde befürworteten Maßgeblichkeit der Regelungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes steht demnach auch im Falle der behördlichen Begründung eines zunächst nicht mit den Konditionen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes übereinstimmenden Erbbaurechts nichts im Wege. Zugleich entfällt mit dem dargelegten Anpassungsanspruch die von der Beschwerde befürchtete Eigentumsverletzung durch enteignungsgleichen Eingriff.

2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.

Die Beschwerde meint, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 - (VIZ 1998, 626 = ZOV 1998, 449), vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 27.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 118) und vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - (BVerwGE 102, 53 = ZOV 1997, 430) ab, soweit es den entschädigungslosen Entzug des dinglichen Nutzungsrechts gegenüber "Republikflüchtlingen" trotz der an sich existierenden Entschädigungsregelung in § 290 Abs. 2 ZGB als schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG angesehen habe. Dies trifft nicht zu. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, daß mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur ein Anwendungsfehler, sondern ein Widerspruch in einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz feststellbar ist. Die Beschwerde muß die vermeintlich widersprüchlichen Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diesem Darlegungserfordernis (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt die Beschwerde nicht. Hierzu hätte um so mehr Veranlassung bestanden, als das angefochtene Urteil - wie die Beschwerde selbst einräumt - in Übereinstimmung mit dem ebenfalls den Entzug von Nutzungsrechten gegenüber Republikflüchtlingen betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - (BVerwGE 95, 108 ff. = ZOV 1994, 136) steht. Demgegenüber haben die vermeintlich divergierenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts keine "Republikfluchtfälle" zum Gegenstand. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, eine schädigende Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG liege auch dann vor, wenn die in einer DDR-Vorschrift an sich vorgesehene Entschädigungsregelung für eine abstrakt umschriebene Personengruppe - wie diejenige der "Republikflüchtlinge" - tatsächlich generell nicht angewandt wurde, steht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Die von der Beschwerde demgegenüber zitierten Entscheidungen widersprechen dem nicht. Die Urteile vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 - = ZOV 1998, 449 und vom 29. August 1996 - BVerwG 7 C 38.95 - = ZOV 1996, 433 - betrafen jeweils Ausreisefälle und beschäftigen sich mit § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG nicht; die Entscheidung vom 28. August 1997 - BVerwG 7 C 27.96 - hatte nicht den Entzug eines dinglichen Nutzungsrechts, sondern von Bodenreformeigentum zum Gegenstand. Damit fehlte es überdies an der für die Divergenzrüge erforderlichen Vergleichbarkeit der Sachverhalte.

Das angefochtene Urteil widerspricht aber auch nicht dem im Rahmen der Beschwerdebegründung darüber hinaus erwähnten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 51.94 - (NJW 1996, 1296 = ZOV 1996, 215). Zwar verlangt das Bundesverwaltungsgericht dort für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG, daß nach der maßgeblichen DDR Bestimmung eine Entschädigung generell ausgeschlossen war, also nicht lediglich im Einzelfall - rechtswidrig - verweigert wurde. Den Fall einer "staatlich vorgegebenen allgemeinen Nichtanwendung einer Entschädigungsnorm" hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch im Urteil vom 27. Januar 1994 (a. a. O.) "der Nichtexistenz der Norm gleichgesetzt" und dies insbesondere für die generelle Ausnahme von Republikflüchtigen angenommen. Dieselbe Differenzierung liegt auch dem Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 16.93 - (BVerwGE 95, 284 [286 f.] = ZOV 1994, 203) zugrunde (vgl. auch Beschluß vom 24. Februar 1999 - BVerwG 7 B 334.98 - n. v.).

3. Das angefochtene Urteil leidet nicht unter den gerügten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). (wird ausgeführt)