Vermögensverlust
VermG § 1 Abs. 1 Buchst. a) und b), § 1 Abs. 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Satz 1
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Vermögensverlust; Zwangsversteigerung; Eigentumsverzicht; Schenkung; Erbausschlagung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 1 Abs. 2 VermG ist nicht auf den Vermögensverlust infolge einer Zwangsversteigerung (analog) anwendbar. Bei den in § 1 Abs. 2 VermG aufgeführten Vorgängen des Eigentumsverzichts, der Schenkung und der Erbausschlagung handelt es sich um rechtsgeschäftliche Handlungen des Eigentümers. An einer solchen rechtsgeschäftlichen Erklärung fehlt es jedenfalls bei dem Eigentumsverlust infolge einer Zwangsversteigerung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Rückgabe eines Wohngrundstückes, dessen Eigentümer ihr Vater war. Ihr Vater bestellte im Mai 1948 eine erstrangige Grundschuld in Höhe von 12.000 RM - verzinslich mit 5 1/2 vom Hundert jährlich zugunsten der Kreissparkasse Z., die 1949 im Grundbuch eingetragen wurde.
Mit Beschluß vom 2. Februar 1951 ordnete das Amtsgericht Y. die Zwangsversteigerung des Hausgrundstückes an. Weiterhin wurde im Dezember 1951 im Wege der Zwangsvollstreckung eine Sicherungshypothek für den Betrag von 14.015,50 M für die Deutsche Demokratische Republik - Finanzamt X. - im Grundbuch eingetragen. Zur Zwangsversteigerung kam es indes nicht.
Mit Beschluß vom 11. Juli 1957 ordnete das Kreisgericht W. auf den Antrag der Kreissparkasse Z. wegen des ihr zustehenden Anspruches im Betrage von 11.841 M Grundschuldkapital, 3.333,79 M rückständiger Zinsen und wegen der laufenden Zinsen sowie wegen bisheriger Zwangsvollstreckungskosten in Höhe von ... die Zwangsversteigerung des im Streit stehenden Hausgrundstückes an. Der Rat des Kreises - Sachgebiet Preise - setzte im September 1957 das höchstzulässige Gebot auf 21.825 M fest. Die gegen die Anordnung der Zwangsvollstreckung gerichtete Beschwerde wies das Kreisgericht W. mit Beschluß vom 17. Januar 1958 zurück. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Grundstückseigentümers wies das Bezirksgericht in V. mit Beschluß vom 20. März 1958 zurück. Auf die am 15. November 1958 durchgeführte Zwangsversteigerung erteilte das Kreisgericht W. mit Beschluß vom gleichen Tage der Kreissparkasse Z. den Zuschlag für das streitbefangene Grundstück, da diese in dem Versteigerungstermin mit 300 M das höchste Gebot abgegeben hatte. Mit Beschluß vom 28. Januar 1959 wies das Kreisgericht W. die dagegen gerichtete Erinnerung des Vaters der Kl. zurück. Danach wurden auf Ersuchen des Rates des Kreises das Eigentum des Volkes und - entsprechend dem Rechtsträgernachweis vom Oktober 1959 - der Rat der Stadt U. als Rechtsträger im Grundbuch eingetragen. Gleichzeitig wurden die Grundschuld und die Sicherungshypothek gelöscht. (...)
Der Bekl. lehnte die beantragte Rückübertragung ab. Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat keinen Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der mit ihr verfolgte vermögensrechtliche Anspruch steht der Kl. nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der VwGO).
Grundlage des im Streit stehenden Begehrens ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen [Vermögensgesetz] - VermG -. Nach dieser Vorschrift sind Vermögenswerte - hierunter fallen auch bebaute und unbebaute Grundstücke (§ 2 Abs. 2 Satz 1 VermG) -, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen ist. Die genannten Anspruchsvoraussetzungen sind nicht gegeben, denn das streitgegenständliche Hausgrundstück war nicht von einer Maßnahme im Sinne des § 1 VermG betroffen.
Das streitgegenständliche Hausgrundstück unterlag zunächst keiner Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. I Buchstabe a) oder b) VermG, denn der Vermögensverlust beruht nicht auf einer Enteignung. (...)
Das streitgegenständliche Hausgrundstück wurde im Rahmen einer Zwangsversteigerung und damit nicht durch eine Enteignung entzogen (vgl. auch: VG Meiningen, Urteil vom 21. September 1998 - 5 K 43/98 ME - VIZ 1999, S. 284 f.). Aufgrund des staatlichen Zwangsmonopols ist die Zwangsvollstreckung zwar ebenso wie die Enteignung ein hoheitlicher Akt (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Auflage, München 2002, Einl. Rn. 1). Dieser hoheitliche Akt ist aber bei der Enteignung auf die staatliche Inanspruchnahme des betroffenen Vermögenswertes und damit auf die Überführung in das Eigentum des Volkes ausgerichtet (vgl. auch: Säcker, Vermögensrecht, München 1995, § 1 VermG Rn. 29). Hierin unterscheidet sich die Zwangsversteigerung, denn sie ist allein auf die Verwirklichung eines gemäß § 16 Abs. 1 des Zwangsversteigerungsgesetzes - ZVG - im Zwangsversteigerungsantrag anzugebenden materiellen Anspruchs und damit nur auf die Durchsetzung der Gläubigerinteressen - wie hier der Kreissparkasse Z. - ausgerichtet (vgl. Ruhl/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 3. Auflage, Köln 1954, Einleitung [S. 1]). Da jedem Interessenten die Möglichkeit offensteht, an der (Zwangs-) Versteigerung teilzunehmen, ist es von diesem Ansatz aus unerheblich, wer das höchste Gebot abgibt und damit das Grundstück erwirbt. Die am 15. November 1958 durchgeführte Zwangsversteigerung ist daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit einer Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a) oder b) VermG vergleichbar, obwohl sie aufgrund des der Kreissparkasse Z. erteilten Zuschlages den Übergang des Grundstückes in das Eigentum des Volkes bewirkt hat.
Das ehemals im Eigentum des Vaters der Kl. stehende Grundstück ist auch nicht von einer Maßnahme des § 1 Abs. 2 VermG betroffen, denn es ist nicht durch eines der in dieser Vorschrift genannten Ereignisse in Volkseigentum überführt worden.
Nach § 1 Abs. 2 VermG ist eine einen Rückübertragungsanspruch begründende Maßnahme anzunehmen, wenn bebaute Grundstücke und Gebäude aufgrund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. Eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG liegt danach vor, wenn drei Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, die miteinander ursächlich verknüpft sein müssen: Erstens müssen für das bebaute Grundstück oder das Gebäude in dem Zeitraum vor dem Eigentumsverlust nicht kostendeckende Mieten erzielt worden sein. Diese Kostenunterdeckung muß zweitens die - bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende - Überschuldung der Immobilie verursacht haben. Drittens muß die Überschuldung die wesentliche Ursache dafür gewesen sein, daß das Grundstück oder Gebäude durch einen der in § 1 Abs. 2 VermG genannten Vorgänge in das Eigentum des Volkes übernommen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 8 C 27.01 - ZOV 2003, 44; VIZ 2002, S. 624; Urteil vom 2. Februar 2000 - 8 C 25.99 - ZOV 2000, S. 338, 339 m. w. N., Urteil vom 16. März 1995 - 7 C 39.93 - ZOV 1995, 295; GE 1995, 885; VIZ 1995, S. 344, 345 f.).
Vorliegend kann es dahinstehen, ob das im Streit stehende Hausgrundstück überschuldet war oder eine Überschuldung unmittelbar bevorgestanden hat und ob diese Überschuldungslage auf nichtkostendeckende Mieten zurückzuführen ist. Denn ein Fall des § 1 Abs. 2 VermG ist unabhängig hiervon nicht gegeben.
Entscheidend ist, daß das streitgegenständliche Hausgrundstück nicht durch einen der in § 1 Abs. 2 VermG genannten Vorgänge - Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung - in das Eigentum des Volkes übernommen worden ist.
Soweit die Kl. in diesem Zusammenhang vorträgt, die Zwangsversteigerung sei angesichts des in dem Zuschlagsbeschluß des Kreisgerichts W. vom 15. November 1958 aufgeführten Erlöses von nur 300 M - der in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Wert der Immobilie gestanden habe - als Schenkung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG anzusehen oder zumindest mit einer solchen Schenkung gleichzusetzen, verkennt sie den wesentlichen Unterschied zwischen einer Zwangsversteigerung und den in § 1 Abs. 2 VermG aufgeführten Vorgängen des Eigentumsverzichts, der Schenkung und der Erbausschlagung. Wie dem Wortlaut des § 1 Abs. 2 VermG ohne weiteres entnommen werden kann, kommen neben den Fällen der Enteignung - die aus den oben angeführten Gründen nicht vorliegt - nur rechtsgeschäftliche Erklärungen des Eigentümers als entscheidende Handlung in Betracht. An einer solchen rechtsgeschäftlichen Erklärung fehlt es jedenfalls bei dem Eigentumsverlust infolge einer Zwangsversteigerung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. August 2002 - 8 B 62.02 - ZOV 2003, S. 186).
Darüber hinaus stellt sich die Überführung des Grundstückes in Volkseigentum auch nicht als notwendige und unmittelbare Folge der Zwangsversteigerung dar. Diese ist deshalb auch nicht mit den in § 1 Abs. 2 VermG genannten rechtsgeschäftlichen Erklärungen vergleichbar, was aber Voraussetzung für eine - von der Kl. angeregte - analoge Anwendung des § 1 Abs. 2 VermG wäre. Den in § 1 Abs. 2 VermG aufgeführten Handlungen der Schenkung, der Erbausschlagung und des Eigentumsverzichtes ist gemeinsam, daß diese auf die Begründung des Eigentums des Volkes ausgerichtet waren, denn die genannten rechtsgeschäftlichen Erklärungen wurden zugunsten des Volkseigentums abgegeben. Demgegenüber war bei dem 1957/58 durchgeführten Zwangsvollstreckungsverfahren von Anfang an offen, wer Eigentümer des Hausgrundstückes werden würde, da die Beteiligung an dem am 15. November 1958 durchgeführten Versteigerungstermin jedem Interessenten offenstand. Es mußte deshalb seinerzeit nicht notwendig zu einer Begründung von Eigentum des Volkes kommen. Die Überführung in das Eigentum des Volkes beruht deshalb nicht auf der Durchführung der Zwangsversteigerung, sondern allein darauf, daß der Meistbietende die Kreissparkasse Z. war. Die (Kreis-) Sparkassen waren in die volkseigene Wirtschaft eingegliederte volkseigene Unternehmungen, so daß für das Grundstück nach dem am 15. November 1958 nur das Eigentum des Volkes begründet werden konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 27 Februar 1997 - 7 C 10.96 -; VIZ 1997, 5. 347; vgl. auch: Gesetz über die Eingliederung von Kreditinstituten in die Deutschen Notenbank vom 22. März 1950 [GBl. DDR Nr. 38/1950 vom 4. April 1950, S. 287]). Ist die Überführung in das Eigentum des Volkes aber hiernach keine notwendige Folge des Zwangsversteigerung, ist diese auch nicht mit den in § 1 Abs. 2 VermG aufgeführten rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Schenkung, der Erbausschlagung und des Eigentumsverzichtes vergleichbar und schon deshalb auch keine analoge Anwendung der Vorschrift möglich.
Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Eigentumsverlust des Vaters der Kl. auf unlautere Machenschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG zurückzuführen wäre.
Nach § 1 Abs. 3 VermG betrifft das Vermögensgesetz auch Ansprüche an Vermögenswerten, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurde.
Soweit die Kl. in diesem Zusammenhang geltend macht, der Rat der Stadt U. habe seinerzeit die Erzielung angemessen hoher (kostendeckender) Mieten und damit die Tilgung der Grundschuld verhindert, also gezielt auf den Vermögensverlust hingewirkt, liegt hierin kein machtmißbräuchliches Verhalten im Sinne des Vermögensrechts. Vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 VermG werden solche Vorgänge nicht erfaßt, bei denen - gemessen an den in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gültigen Rechtsvorschriften und den sie tragenden ideologischen Grundvorstellungen - alles "mit rechten Dingen zugegangen" ist, bei denen es also an einem den Vorgang inkriminierenden manipulativen Element fehlt (BVerwG, Urteil vom 29. September 1993 - 7 C 42.92 - ZOV 1994, 59; VIZ 1994, S. 27). Hierzu zählt insbesondere die von den in der früheren Deutschen Demokratischen Republik geltenden ideologischen Grundvorstellungen getragene Niedrigmietenpolitik, die regelmäßig nur die Erzielung nichtkostendeckender Mieten ermöglichte.
Hinweise auf unlautere Machenschaften ergeben sich auch nicht aus der Verwendung der Mieteinnahmen. Ausweislich der mit Schreiben vom 5. Juli 1958 vom Rat der Stadt U. vorgelegten Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für das Grundstück sind die nach Abzug der Aufwendungen für die notwendigen Instandsetzungsarbeiten und die Grundsteuern verbleibenden Mieteinnahmen - 650 M in den Jahren 1952 bis 1958 - durchgängig auf die im Grundbuch eingetragenen Belastungen verwendet worden.
In diesem Zusammenhang ergibt sich zwar, daß 1957 und 1958 für über 1.000 M insgesamt drei neue Öfen angeschafft und aus den Mieteinnahmen bezahlt wurden, obwohl der Vater der Kl. nach dem Schreiben seines Rechtsanwaltes an den Rat des Kreises vom 22. Juli 1958 angeordnet hatte, das vorhandene Guthaben aus den Mieteinnahmen zur Tilgung der Grundschuld und Hypothekenzinsen zu verwenden. Hieraus läßt sich indes auf keine unlautere Machenschaft schließen, denn in jedem Fall ist erforderlich, daß die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswertes bezweckt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1995 - 7 C 12.94 - ZOV 1995, 382 - BVerwGE 99, S. 82, 84 f., Beschluß vom 11. November 1996 - 7 B 274.96 - ZOV 1997, S. 125). Diese Zielgerichtetheit läßt sich aber nicht feststellen. (...)