Vermögensentziehung
VermG § 1 Abs. 6, § 1 Abs. 8 b, § 3 Abs. 2, § 7 a; Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26.5.1933 §§ 5 ff.
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vermögensentziehung; Zwangsversteigerung; Vermutungsregelung; Verschuldungslage; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsvollstreckung; Schuldnerschutzvorschrift
Leitsätze
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1. Bei Vermögensentziehung durch Zwangsvollstreckung gilt nicht die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 VermG.
2. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG liegen bei einer Zwangsvollstreckung jedenfalls dann vor, wenn der vorläufige Vollstreckungsschutz mit der Begründung abgelehnt wurde, daß es sich um jüdisches Eigentum handelt.
3. Der Vermögensvertrag zwischen Schweden und der DDR vom 24. Oktober 1986 betrifft nur Maßnahmen, die nach Gründung der DDR durch diese erfolgten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren hauptsächlich die Rückübertragung eines Grundstücks.
Mit Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 19.4.1940 wurde auf Antrag der Reichsmessestadt Leipzig - Steueramt - wegen einer Forderung von 21.622,52 RM - dinglicher und persönlicher Hauptanspruch, nämlich öffentliche Abgaben für die Zeit vom 1.4.1938 bis 31.3.1940 - die Zwangsversteigerung des streitbefangenen Grundstücks angeordnet. Ferner ist im Beschluß ausgeführt: "Es wird abgelehnt, das Verfahren nach § 5 ff. der Verordnung vom 26.5.1933 einstweilen einzustellen, da den Gläubigern rückständiger öffentlicher Abgaben kein Abwarten zuzumuten ist, wenn es sich bei einem Schuldner um einen ins Ausland verzogenen Juden handelt." Am 26.4.1940 erfolgte im Grundbuch die Eintragung der Anordnung der Zwangsversteigerung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Sie ist zwar hinsichtlich des Hauptantrags (1) und der beiden ersten Hilfsanträge (2 und 3) zulässig, jedoch unbegründet. Der dritte Hilfsantrag (4) ist bereits unzulässig. 1. Der Hauptantrag ist unbegründet, da die Kl. keinen Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks haben. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG steht der Rückübertragungsanspruch den Berechtigten zu. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte unter anderem natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind sowie deren Rechtsnachfolger. Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht, so gilt derjenige als Berechtigte, der von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG als Erster betroffen war (§ 3 Abs. 2 VermG). Zwar unterlag das ehemals dem Rechtsvorgänger der Kl. gehörende streitbefangene Grundstück einer schädigenden Maßnahme i. S. d. § 1 Abs. 1 a VermG, denn das Grundstück wurde aufgrund des § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 (GBl./DDR S. 615) am 27.1.1956 in Volkseigentum überführt und damit enteignet. Die Kl. (bzw. ihr Rechtsvorgänger) sind jedoch gemäß § 3 Abs. 2 VermG nicht als erste von einer Maßnahme nach § 1 VermG betroffen gewesen. Als erste von einer vermögensschädigenden Maßnahme waren vielmehr die Beigeladenen zu 2) bis 4) bzw. deren Rechtsvorgänger gemäß § 1 Abs. 6 VermG betroffen.
Gemäß § 1 Abs. 6 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern anzuwenden, die in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.5.1945 unter anderem aus rassischen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Bei dem Verfolgungsmotiv der Rasse ist für die Bestimmung des Begriffs "Rasse" allein die Terminologie der NS-Rassenideologie maßgeblich. Danach wurde zwischen "arischer" und "nicht-arischer" Abstammung unterschieden. Als Nicht-Arier wurden Juden verfolgt (vgl. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investition in der ehemaligen DDR, Band II, Stand August 1995, § 1 VermG, Rdnr. 168). Aufgrund der vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich, daß ... jüdischer Abstammung war. Die gesetzliche Vermutung der ungerechtfertigten Entziehung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. II. Abschnitt der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S.221) (Rückerstattungsanordnung - REAO -) gilt nicht generell, sondern nur für die in Art. 3 REAO aufgeführten Rechtsgeschäfte. Zwangsversteigerungen fallen nicht darunter (vgl. so auch OLG Hamburg v. 18.10.1950, RzW 1949/50, S. 441; WK Berlin v. 28.3.1951, RzW 1951, S. 374). Die sachliche Unterscheidung zwischen Rechtsgeschäften und Zwangsversteigerungen beruht darauf, daß es den (privaten) Gläubigern eines Vollstreckungsschuldners grundsätzlich nicht zuzumuten war, auf die Befriedigung seiner Forderung zu verzichten, weil der Schuldner Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Das ist nur dann anders zu beurteilen, wenn eine Zwangsvollstreckung zur Schädigung oder Diskriminierung des verfolgten Vollstreckungsschuldners betrieben wurde, was aber nicht generell vermutet werden kann (vgl. BT-Drs. 12/2944, S. 50). Die Zwangsversteigerung ist eine verfolgungsbedingte Entziehung, wenn sie entweder selbst eine Verfolgungsmaßnahme darstellte oder sich aus einer solchen ergab (vgl. OLG Frankfurt v 13.6.1949, RzW 1949/50, S. 8; OLG Hamburg a.a.O., RzW 49/59, 441; OLG Köln v. 24.10.1951, RzW 52, S. 47). In der Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht wurde je nach Besatzungszone die Frage, wann eine Zwangsversteigerung als verfolgungsbedingt anzusehen ist, unterschiedlich beurteilt. Nach der sogenannten Mißbrauchstheorie lag eine widerrechtliche Entziehung durch Staatsakt oder durch Mißbrauch staatlicher Machtbefugnisse dann vor, wenn für die Zwangsversteigerung ein diskriminierender Grund adäquat war. Danach war eine verfolgungsbedingte Insolvenz des Schuldners nicht ausreichend. Die sogenannte Verursachungstheorie stellte darauf ab, daß die Zwangsversteigerung als solche das objektive Ergebnis der Verfolgungssituation des Schuldners war, so daß auch eine verfolgungsbedingte Insolvenz einen Rückerstattungsanspruch begründete (vgl. zum Ganzen: Neuhaus in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt, VermG, Stand April 1995, § 1 Rdnr 156; Dr. Knauthe, "Die Zwangsversteigerung jüdischen Grundbesitzes als verfolgungsbedingter Vermögensverlust" in: ZOV 1993, S. 134 ff. m. Respr. N.). In der Literatur wird die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und Vermögensverlust i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG nach der Verursachungstheorie beurteilt (vgl. Neuhaus, a.a.O., § 1 Rdnr 156; Dietsche in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Band II, Stand: September 1995, § 1 Rdnr. 196, Wasmuth, aaO., § 1 Rdnr. 183 b). Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung darüber, welcher Theorie
alzusammenhangs zwischen Verfolgung und Vermögensverlust i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG nach der Verursachungstheorie beurteilt (vgl. Neuhaus, a.a.O., § 1 Rdnr 156; Dietsche in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Band II, Stand: September 1995, § 1 Rdnr. 196, Wasmuth, aaO., § 1 Rdnr. 183 b). Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung darüber, welcher Theorie im Rahmen des § 1 Abs 6 VermG der Vorzug zu geben ist, da in dem hier zu entscheidenden Fall bereits nach der Mißbrauchstheorie ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust des ... vorliegt. Denn die Voraussetzung des Vermögensverlustes auf andere Weise i. S. d. § 1 Abs. 6 VermG liegt dann vor, wenn die Wegnahme aufgrund eines Mißbrauchs eines neutralen Hoheitsaktes erfolgte, nämlich etwa die mißbräuchliche Versagung von Vollstreckungsschutz, sofern sie aus Verfolgungsgründen erfolgte, also etwa eine vorläufige Einstellung des Versteigerungsverfahrens, die aus diskriminierenden Gründen, nicht aber wegen einer hohen und nicht mehr sanierungsfähigen Verschuldung abgelehnt wurde (vgl. Wasmuth, a. a.O., § 1 Rdnr. 159 mit Rechtsprechungsnachweis). Auch die Zwangsversteigerung wegen rückständiger Steuern kann eine Verfolgungsmaßnahme darstellen, wenn die Ablehnung des Vollstreckungsschutzes aus diskriminierenden Gründen erfolgte (vgl. OLG Frankfurt v. 18.8.1949, RzW 1949/50, S. 9). Dies ist hier der Fall. Denn die Zwangsvollstreckung des streitbefangenen Grundstücks wurde aus diskriminierenden Gründen angeordnet bzw. die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung aus diskriminierenden Gründen abgelehnt.
Zunächst ist festzuhalten, daß die Zwangsversteigerung ausschließlich auf Antrag der Reichsmessestadt Leipzig - Steueramt - angeordnet wurde, und nicht, wie die Kl. meinen, durch die "Alte Leipziger" Lebensversicherungsgesellschaft. Denn diese hat ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom 14.11.1940 lediglich die Zwangsverwaltung des streitbefangenen Grundstücks beantragt. Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26.5.1933 (RGBl. I, S. 302) hatte das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung vorliegen und darüber durch Beschluß zu entscheiden. Vor der Entscheidung waren der Schuldner und der betreffende Gläubiger zu hören. Es genügt für die Einstellung, wenn die Voraussetzungen glaubhaft gemacht worden sind (§ 6 Abs. 2). Unabhängig davon, daß bereits nicht ersichtlich ist, daß der Schuldner entsprechend § 6 dieser Verordnung angehört wurde, wurden die Voraussetzungen für die einstweilige Einstellung des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach den §§ 5 ff. der Verordnung vom 26.5 1933 nicht geprüft, vielmehr wurde die einstweilige Einstellung mit der Begründung abgelehnt, daß den Gläubigern rückständiger öffentlicher Abgaben kein Abwarten zuzumuten sei, wenn es sich bei einem Schuldner um einen ins Ausland verzogenen Juden han-delt. Allein daraus ergibt sich bereits die diskriminierende Maßnahme des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Es ist auch nicht ersichtlich, daß auf dem Grundstück eine hohe und nicht mehr sanierungsfähige Verschuldung gelegen habe. Unter Berücksichtigung sämtlicher Belastungen des streitbefangenen Grundstücks einschließlich der Forderung der Reichsmessestadt Leipzig wegen öffentlicher Abgaben erreichte die Verschuldung des streitbefangenen Grundstücks lediglich 1/3 des Grundstückswertes. Ausweislich der Verwaltungsakten hat Herr ... seine Ver pflichtungen hinsichtlich der Grundstücksbelastungen regelmäßig erfüllt, dies zeigen die Zahlungen auf die Hypotheken von Frau ... Es ist auch davon auszugehen, daß auf die Hypothekenforderung der "Alten Leipziger" Lebensversicherungsgesellschaft in Höhe von 140.000,00 RM Abzahlungen geleistet wurden, da diese die Zwangsverwaltung le-diglich wegen eines Betrages in Höhe von 39.909,96 RM beantragte. Der Vortrag der Kl., Herr ... habe drei Jahre lang Zeit gehabt, die Zwangsversteigerung durch Begleichung der Schulden abzuwenden, vermag nicht die Annahme eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts zu widerlegen. Durch den Beschluß über die Anordnung der Zwangsvollstreckung galt das streitbefangene Grundstück zugunsten des Gläubigers - hier des Reichsfiskus - nach § 20 ZVG als beschlagnahmt. Aus der dargestellten Verfahrensweise der Anordnung der Zwangsvollstreckung ergibt sich, daß es sich nicht um einen "normalen Vorgang" gehandelt hat. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, daß Herrn ... die Forderung der Reichsmessestadt Leipzig wegen der öffentlichen Abgaben überhaupt bekannt war bzw. der Zwangsvollstreckungsbeschluß ihm zugestellt wurde, so daß Herr ... überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, diese Schulden zu begleichen. Zum anderen ist nicht ersichtlich, daß Herr ... davon ausgehen konnte, daß zwischen der Anordnung der Zwangsvollstreckung und der Zwangsversteigerung selbst drei Jahre vergehen würden. Soweit die Kl. sich darauf beziehen, daß die Zwangsvollstreckung durch die Bevollmächtigten des Herrn ... hätte abgewendet werden können, ist dies ebenfalls unerheblich.
nderen ist nicht ersichtlich, daß Herr ... davon ausgehen konnte, daß zwischen der Anordnung der Zwangsvollstreckung und der Zwangsversteigerung selbst drei Jahre vergehen würden. Soweit die Kl. sich darauf beziehen, daß die Zwangsvollstreckung durch die Bevollmächtigten des Herrn ... hätte abgewendet werden können, ist dies ebenfalls unerheblich. Die Vollmacht vom 7.1.1936 umfaßte lediglich die Bestellung von Hypotheken, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, daß den Bevollmächtigten gegenüber die Forderungen der Reichsmessestadt bekanntgegeben wurden. Insbesondere standen nach Erlaß der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens von Juden vom 26.4.1938 (RGBI. I S. 414, 415) auch die im Ausland lebenden Juden hinsichtlich ihres im Inland befindlichen Vermögens unter Kollektivzwang. Die Verordnung zielte auf den Eingriff des jüdischen Vermögens ab und diente dem kulturellen und wirtschaftlichen Ausschluß der Juden. Dadurch konnten die Juden auch vom Ausland her ihren freien Willen im Hinblick auf ihr in Deutschland befindliches Vermögen - auch durch Vertreter - nicht mehr genügend entfalten (vgl. KG Berlin v. 29.1.1951, RzW 1951, S. 222). Soweit die Kl. behaupten, der Ersteher des streitbefangenen Grundstücks, habe Schulden des jüdischen Eigentümers in Höhe von 300.000,00 RM beglichen, handelt es sich lediglich um eine unsubstantiierte Behauptung. Ausweislich der vorliegenden Grundbuchauszüge valutierten die Grundstücksbelastungen mit insgesamt 101.387,76 RM. Zuzüglich der öffentlichen Abgaben in Hohe von 21.622,52 RM beliefen sich die Schulden des Herrn ... auf insgesamt 123.010,28 RM. Demgegenüber betrug das Bargebot des Erstehers 325.000,00 RM. Hierbei ist im übrigen unklar, was mit dem Betrag in Höhe von 201.989,72 RM geschehen ist, welcher nach Abzug sämtlicher Verbindlichkeiten vom Bargebot übrig blieb. Die vermögensrechtlichen Ansprüche der Beigeladenen zu 2) bis 4) bezüglich des streitbefangenen Grundstücks sind auch nicht nach § 1 Abs. 8 b VermG ausgeschlossen. Danach gilt das Vermögensgesetz nicht für vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden. Eine solche Regelung erfolgte in dem Vertrag vom 24.10.1986 zwischen der Regierung des Königreiches Schweden und der DDR zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen (im weiteren: Vermögensvertrag), der jedoch hier keine Anwendung findet. Denn nach Art. 2 Abs. 1 dieses Abkommens wurden vermögensrechtliche Ansprüche geregelt, die dem Königreich Schweden, schwedischen Staatsbürgern und schwedischen juristischen Personen zustehen und die sich auf Vermögen beziehen, das Gegenstand staatlicher Verwaltung oder anderer Maßnahmen von seiten der DDR war, unter der Voraussetzung, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche ihnen am 8.5.1945 zustanden und zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens zustehen. Zwar spricht viel dafür, daß ... schwedischer Staatsbürger war, denn bereits im Grundbuch wurde 1920 neben der Eigentümerbezeichnung "in Schweden" eingetragen. Ferner hat dieser selbst in seinem Schreiben vom 6.7.1943 angegeben, daß er schwedischer Staatsbürger sei, ebenso die Beigeladene zu 2). Dies kann jedoch letztlich offenbleiben, da die hier schädigende Maßnahme nicht von dem Abkommen erfaßt wird. Denn es handelt sich nicht um eine Maßnahme seitens der DDR. Die Kl. gehen fehl in der Annahme, daß unter "Maßnahme der DDR" lediglich gemeint sei, daß der
1943 angegeben, daß er schwedischer Staatsbürger sei, ebenso die Beigeladene zu 2). Dies kann jedoch letztlich offenbleiben, da die hier schädigende Maßnahme nicht von dem Abkommen erfaßt wird. Denn es handelt sich nicht um eine Maßnahme seitens der DDR. Die Kl. gehen fehl in der Annahme, daß unter "Maßnahme der DDR" lediglich gemeint sei, daß der Vermögensgegenstand von der DDR innegehalten werde. Vielmehr folgt allein schon aus dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 1 des Abkommens, daß das Vermögen Gegenstand staatlicher Verwaltung oder anderer Maßnahmen seitens der DDR gewesen sein muß. Bereits aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der zwischenstaatlichen Vereinbarungen ergibt sich, daß die DDR nicht für Vermögensverluste aufkommen wollte, die vor ihrer Gründung entstanden sind. In der sowjetischen Besatzungszone stand ausländisches Vermögen grundsätzlich unter dem ausdrücklichen Schutz des SMAD Befehls Nr. 97 vom 9.5.1946, Nr. 104 vom 4.4.1946 und Nr. 154/81 vom 21.5.1946. Nach der Gründung der DDR wurde durch die Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der DDR vom 6.9.1951 die vorläufige Verwaltung des ausländischen Vermögens vorgesehen. Tatsächlich wurde aber das ausländische Eigentum mißachtet und in Volkseigentum überführt. Durch die zwischenstaatlichen Vereinbarungen wurde einer tatsächlichen Entwicklung Rechnung getragen, die DDR hatte durch ihr Verhalten die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten der ausländischen Vermögensinhaber so sehr beschnitten, daß dies in der Sache einer "kalten Enteignung" in tatsächlicher Hinsicht gleichkam (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.9.1995, VIZ 1995, 712, im einzelnen: Meixner "Die Globalentschädigungsabkommen der ehemaligen DDR und ihre Abwicklung" in: ZOV 1995, S. 83, 85). Hier wurde die schädigende Maßnahme aber nicht von seiten der DDR durchgeführt. Soweit in Art. 2 Abs. 1 des Abkommens von vermögensrechtlichen Ansprüchen die Rede ist, bezieht sich das nicht, wie die Kl. meinen, auf Rückübertragungsansprüche, da diese frühestens mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes entstanden sind, vielmehr muß eine Vermögensposition bestanden haben. Soweit in Art. 2 Abs. 1 des Abkommens ausgeführt ist, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche am 8.5.1945 und im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens den Anspruchsberechtigten zugestanden haben müssen, bezieht sich dieser Stichtag auf die Staatsangehörigkeit. Der Anspruch muß sich auf das Vermögen einer Person beziehen, die sowohl am 8.5.1945 als auch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bzw. des Inkrafttretens des Abkommens die Staatsangehörigkeit des anderen Vertragsstaates besessen hat (vgl. Meixner, ZOV 1995, S. 83, 90). Dem steht nicht entgegen, daß in der Literatur ausgeführt ist, § 1 Abs. 8 b VermG finde auch auf Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung Anwendung, wenn Vereinbarungen bestehen (vgl. Rädler/Raupach, § 1 Rdnr. 68). Hieraus ergibt sich nicht, wie die Kl. meinen, daß auch der vorliegende Fall unter § 1 Abs 8 b VermG fällt. Daraus folgt allenfalls, daß Vermögenswerte z. B. jüdischer Eigentümer, die Gegenstand von Maßnahmen der DDR waren und hinsichtlich derer eine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 b VermG fallen. Dies könnte beispielsweise das Grundstück ... betreffen Denn hinsichtlich dieses Grundstücks war ... bis 1972 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, und erst 1972 wurde das Grundstück aufgrund des § 14 Aufbaugesetz in Volkseigentum überführt. Ob dieses
ischenstaatliche Vereinbarung besteht, in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 8 b VermG fallen. Dies könnte beispielsweise das Grundstück ... betreffen Denn hinsichtlich dieses Grundstücks war ... bis 1972 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, und erst 1972 wurde das Grundstück aufgrund des § 14 Aufbaugesetz in Volkseigentum überführt. Ob dieses Grundstück von der Vereinbarung zwischen Schweden und der DDR erfaßt ist, wäre allenfalls im Rahmen jenes Rückübertragungsverfahrens zu entscheiden.