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Vermögensentziehung

VG Leipzig3 K 353/9505.06.1996ZOV 1996, 461

VermG § 1 Abs. 6; Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933; §§ 5 ff.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vermögensentziehung; Zwangsversteigerung; Vermutungsregelung; Verschuldungslage; verfolgungsbedingter Vermögensverlust; Zwangsvollstreckung; Schuldnerschutzvorschrift; Kollektivverfolgung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei Vermögensentziehungen durch Zwangsversteigerungen gilt nicht die Vermutungsregelung des § 1 Abs. 6 VermG. Es ist vielmehr der volle Nachweis des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes zu erbringen.

2. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 6 VermG liegen im Falle einer Zwangsversteigerung dann vor, wenn entweder die Verschuldungslage bereits auf verfolgungsbedingten Momenten beruht (Flucht in das Ausland und damit einhergehende fehlende Möglichkeit der Erhaltung der Vermögenswerte) oder im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens in diskriminierender Weise Rechte des Verfolgten mißachtet bzw. Schuldnerschutzvorschriften nicht angewandt wurden.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6.2.1995, worin unter Aufhebung von Ziffer 9 und Ziffer 10 des Bescheides der Stadt L. vom 2.11.1993 das Eigentum an dem Grundstück M./B. und Flurstück Nr. ..., an Herrn M. K. (der Beigeladene zu 4) und die Er bengemeinschaft nach M. A. (die Beigeladenen zu 1 bis 3) je zur ideellen Hälfte zurückübertragen wurde. Mit Kaufvertrag vom 19.9.1918 erwarben der Kaufmann A. L. und der Kaufmann M. A. die in L., M. und B. ge-legenen Hausgrundstücke zur je ideellen Hälfte zu einem Kaufpreis von 3 Mio- Mark. Der Eigentumsübergang wurde im Grundbuch am 29.10.1918 vollzogen. Herr A. L. war Angehöriger des jüdischen Glaubens.

Auf Antrag der Sächsischen Bodenkreditanstalt in Dresden (Niederlassung in L: L. Hypothekenbank) wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 9.2.1937 wegen einer Forderung gegen den Kaufmann M. A. und den Kaufmann A. L. wegen eines Betrags von 10.000,00 RM (rückständige Hypothekenzinsen aus der Hypothek Abteilung III Nr. 20) aufgrund der vollstreckbaren Urkunde des Sächsischen Notars Z. in Leipzig vom 17.4.1928 die Zwangsverwaltung des Flurstückes sowie des weiteren mit Beschluß vom 9.2.1937 auf Antrag der Sächsischen Bodencreditanstalt in Dresden die Zwangsverwaltung des Flurstücks für die rückständigen Zinsen aus der Hypothek, Abteilung III Nr. 61 und zugleich antragsgemäß die Zwangsversteigerung der streitbefangenen Flurstücke wegen der genannten Rückstände angeordnet. Das streitbefangene Grundstück hatte zu diesem Zeitpunkt einen Schätzwert von 1,242 Mio. RM, der Einheitswert zum 1.1.1931 betreffend die beiden streitbefangenen Flurstücke, welche als Einheit betrachtet wurden, betrug 1.724.385,00 RM, der Einheitswert zum 1.1.1935 1.186.700,00 RM. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt auch noch mit der Hypothek in Höhe von 1,4 Mio. GM belastet. Für die hier nicht streitbefangenen Grundstücke R. und N. sowie R. und B. wurde ebenfalls die Zwangsversteigerung angeordnet.

Mit Schreiben vom 4.3.1937 beantragten M. A. und A. L. die Zwangsversteigerung des streitbefangenen Grundstücks gemäß § 5 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26.5.1933 (RGBI. I, S. 302) einstweilen einzustellen. Ausweislich des in den Akten befindlichen Beschlußentwurfs des Referenten B. betreffend die Entscheidung in dem Zwangsvollstreckungsverfahren (Az.: 102 K 26/37), das heißt dem Antrag auf einstweilige Ein-stellung der Zwangsversteigerung des - hier nicht streitbefangenen - Grundstücks erfolgte der Vorschlag, den Antrag abzulehnen. In diesem Entwurf wird auch auf die übrigen, den Kaufleuten A. und L. ehemals ge-hörenden Grundstücke - also auch das streitbefangene Grundstück - in L. Bezug genommen. Die geltend gemachten Gründe seien zwar geeignet, eine einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung zu rechtfertigen. Dem stehe aber entgegen, daß diese i.S.v. § 5 Abs. 3 einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Gläubigerin bringen würde. Die Schuldner hät-ten selbst dargelegt, daß die Hypothekenzinsen aus den erheblich zurückgegangenen Grundstückserträgnissen nicht gedeckt werden könnten. Außerdem hätten sie weder behauptet noch glaubhaft gemacht, daß sie die Verpflichtungen aus ihrem sonstigen Vermögen bezahlen könnten. Aus den Zwangsversteigerungsakten i.V.m. den Zwangsverwaltungsakten ergebe sich vielmehr, daß einem aus dem Grundstück zur Verfügung stehenden jährlichen Betrag von 33.931,50 RM eine laufende Zinsforderung von 48.750,00 RM gegenüberstehe, so daß feststehe, daß während einer Einstellungsdauer die laufend fällig werdenden Zinsforderungen der Gläubigerin nicht befriedigt werden könnten. Es dürfe nicht vergessen werden, daß die Zinsrückstände sich schon jetzt über 220.000,00 RM beliefen. Außerdem bestünden Rückstände von öffentlichen Abgaben in Höhe von 19.040,07 RM, die der Forderung der Gläubigerin vorgingen. Die Nachteile könnten der Gläubigerin schon deswegen nicht zugemutet werden, da, wie die Schuldner einräumten, schon jetzt damit zu rechnen sei, daß die Forderung der Gläubigerin nicht ausgeboten werde. Mit Be schluß vom 13.5.1937 wurde der Antrag in dem Verfahren 102 K 26/37, welches nicht das hier streitbefangene Grundstück betrifft, im wesentlichen mit den Gründen des Beschlußentwurfes abgelehnt. Im übrigen wurde ausgeführt, daß es als besonders billig erscheine, der Gläubigerin das Grundstück bereits jetzt freizugeben, da die Schuldner sich im Aus-land befanden und damit der Gläubigerin einen Einblick in die persönlichen Verhältnisse und eine persönliche Inanspruchnahme unmöglich ge macht hätten. Ein solcher Beschluß für die streitbefangenen Flurstücke liegt nicht vor; die diese betreffenden Zwangsversteigerungsakten des Amtsgerichts aus dem Jahre 1937/38 konnten - trotz intensiver Recherche - nicht mehr aufgefunden werden. Die Kaufleute A. und L. legten gegen die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung Beschwerde ein, welche der Wirtschaftsprüfer F. S. mit Schreiben vom 25.5.1937 detailliert begründete. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, daß auch die Einstellung der Zwangsversteigcrung in die hier streitbefangenen Flurstücke abgelehnt wurde. lm wesentlichen wurde vorgetragen, daß die Schuldner ein sehr erhebliches Kapital an Grundstücken im Falle der Zwangsversteigerung verlören und nach Leistung großer Zuschüsse für Grundstückszwecke ihr gesamtes eigenes Vermögen zur Verfügung gestellt hätten. Für die Gläu-bigerin dagegen handele es sich

r streitbefangenen Flurstücke abgelehnt wurde. lm wesentlichen wurde vorgetragen, daß die Schuldner ein sehr erhebliches Kapital an Grundstücken im Falle der Zwangsversteigerung verlören und nach Leistung großer Zuschüsse für Grundstückszwecke ihr gesamtes eigenes Vermögen zur Verfügung gestellt hätten. Für die Gläu-bigerin dagegen handele es sich nur um einen verhältnismäßig geringen Teil ihres Gesamtbesitzes. Um so mehr könne dieser zugemutet werden, eine weitere Stillhaltung mit der Aussicht auf Besserung zuzugestehen. Obwohl die Gläubigerin mit der Beleihung ein Risiko übernommen habe und dieses billigerweise mitzutragen habe, verlange sie, daß die Schuldner den ganzen Verlust auf sich nähmen und sofort realisierten, ohne ih-nen eine Aussicht auf Besserung zuzugestehen. Die Pfändung der Wohnungseinrichtung des Herrn A. könne nur als Schikane bezeichnet wer-den. Herrn A. sei die Möglichkeit, ein Abkommen über die Zinsverpflichtung zu treffen, verweigert worden. Die Grundstücke seien jetzt den Verhältnissen entsprechend gut vermietet. Bei Entgegenkommen der Gläubigerin seien die Grundstücke zu erhalten. Am 24.1.1938 erteilte die Devisenstelle Leipzig die Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend die streitbefangenen Flurstücke und erklärte in Anlehnung an § 5 der 10. Durchführungsverordnung zum Devisengesetz vom 16.9.1937, daß gegen den Zuschlag der genannten Grundstücke an Inländer i.S.v. § 6 Devisengesetz nichts einzuwenden sei. Mit Beschluß des Amtsgerichts L. vom 8.2.1938 erhielt am 8.2.1938 die Sächsische Bodencreditanstalt Dresden als Gläubigerin den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren um die streitbefangenen Flurstücke gegen ein Bargebot von 100.000,00 RM, unter Fortdauer keiner Rechte sowie um den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 100.000,00 RM. Gemäß Beschluß des Amtsgerichts Leipzig vom 24.2.1938 wurde das Verfahren betreffend die Zwangsverwaltung der streitbefangenen Flur stücke aufgehoben. Die Sächsische Bodencreditanstalt wurde am 14.7.1938 als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks im Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 2.11.1993 lehnte die Stadt L. als Ausgangsbehörde un-ter Ziffer 9 und 10 die Anträge der Beigeladenen auf Rückübertragung des Eigentums an den streitbefangenen Flurstücken im wesentlichen mit der Begründung ab, daß weder ein mißbräuchliches Zwangsversteigerungsverfahren unter diskriminierender Verletzung der lnteressen der Vollstreckungsschuldner stattgefunden habe noch die Verfolgung für den Vermögensverlust ursächlich gewesen sei. Wegen der Gründe im einzelnen wird auf Blatt ... ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Mit Bescheid vom 6.2.1995 hob das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Ziffer 1 die Ziffern 9 und 10 des Bescheides der Stadt L. vom 2.11.1993 auf. Unter Ziffer 2 erfolgte die Rückübertragung des Eigentums an dem streitbefangenen Grundstück je zur ideellen Hälfte an die Erbengemeinschaft nach Herrn M. A. und Herrn M. K. Un-ter Ziffer 3 erfolgte die Feststellung, daß Wertausgleichsansprüche nach § 7 VermG nicht bestünden.

Entscheidungsgründe

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klage ist begründet.

Die mit Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 6.2.1995 erfolgte Rückübertragung des Eigentums an den streitbefangenen Flurstücken auf die Beigeladenen ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Entgegen der Auffassung des Bekl. haben die Beigeladenen keinen An-spruch auf Rückübertragung des Eigentums an den streitbefangenen Flurstücken gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 6 VermG. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte unter anderem natürliche Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger. Im Hinblick auf die streitbefangenen Flurstücke fehlt es aber an dem konkreten - von den Beigeladenen bzw. dem Bekl. zu erbringenden - Nachweis dafür, daß ei-ne vermögensschädigende Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG zu Lasten des ehemaligen Miteigentümers Herrn A. L. bzw. zu Lasten des ehemali-gen Miteigentümers Herrn M. A. stattgefunden hat, welche einen Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG zugunsten der je-weiligen Rechtsnachfolger auslösen könnte. Nach § 1 Abs. 6 VermG ist dieses Gesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30.1.1933 bis zum 8.5.1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. a) Zwar unterfällt Herr A. L. der Gruppe der durch das NS-Regime Ver-folgten. Bei dem Verfolgungsmotiv der Rasse ist für die Bestimmung des Begriffs "Rasse" allein die Terminologie der NS-Rassenideologie maßgeblich. Danach wurde zwischen "arischer" und "nicht-arischer" Abstammung unterschieden. Als Nicht-Arier wurden Juden verfolgt (vgl. u.a. Wasmuth in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR Bd. II, Stand: August 1995, § I VermG, Rdnr. 168). Als Angehöriger des jüdischen Glaubens unterfiel A. L. zweifelsohne der Gruppe der durch das NS-Regime Kollektivverfolgten. Der Umstand, daß A. L. niemals die deutsche Staatsangehörigkeit, sondern zuletzt die Staatsangehörigkeit von P. besaß, hindert die Annahme der Verfolgtenei-genschaft ebensowenig wie der Umstand, daß dieser sich zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes an den streitbefangenen Flurstücken bzw. bereits seit April 1933 im Ausland aufhielt. Die Verfolgteneigenschaft gilt un-eingeschränkt auch für ausländische Juden mit Vermögen im Inland. Ent-scheidend ist allein, daß die damalige deutsche Regierung bzw. die NSDAP sich zum Ziel gesetzt hatte, die Juden als Gruppe in ihrer Ge-samtheit vom kulturellen deutschen Leben auszuschließen und bis hin zum Völkermord zu bekämpfen. Eine Differenzierung in deutsche Juden wohnhaft in Deutschland, deutsche Juden im Ausland, ausländische Ju-den in Deutschland und ausländische Juden im Ausland verbietet sich demzufolge. Die Kollektivverfolgung erstreckte sich auch auf die gesamte Dauer des NS-Regimes, also beginnend mit dem 30.1.1933 (vgl. u. a. ORG Berlin, 20.7.1956, RzW 1956, 299; 18.5.1956, RzW 1956, 301; OLG Hamburg 7.10.1950, RzW 1949/50).

b) Der Umstand, daß Herr A. L. der Gruppe der von dem NS-Regime Kol-lektivverfolgten angehörte, bedeutet aber nicht ohne weiteres das Vorliegen eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes zu Lasten des A. L. und damit auch zu Lasten des Herrn M. A. als Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft.

Bei Zwangsversteigerungen kann nämlich nicht ohne weiteres vermutet werden, daß die Zwangsversteigerung aus diskriminierenden Gründen erfolgte.

Die gesetzliche Vermutung der ungerechtfertigten - verfolgungsbedingten - Entziehung gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. dem II. Abschnitt der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26.7.1949 (VOBI. für Groß-Berlin I S. 221) (Rückerstattungsanordnung - REAO -) gilt nicht generell, sondern nur für die in Artikel 3 REAO auf-geführten Rechtsgeschäfte. Zwangsversteigerungen fallen nicht darunter (vgl. so auch OLG Hamburg vom 18.10.1950, RZW 1949/50, S. 441; WK Berlin vom 28.3.1951, RzW 1951, S 374). Die sachliche Unterscheidung zwischen Rechtsgeschäften und Zwangsversteigerungen beruht darauf, daß es den (privaten) Gläubigern eines Vollstreckungsschuldners grundsätzlich nicht zuzumuten war, auf die Befriedigung ihrer Forderungen zu verzichten, weil der Schuldner Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war. Der Vermögensverlust in Form einer Zwangsversteigerung ist nur dann anders zu beurteilen, wenn eine Zwangsvollstreckung zwecks Diskriminierung des verfolgten Vollstreckungsschuldners betrieben wur-de, was aber gerade nicht generell vermutet werden kann (BT-Drs. 12/2944, S. 50). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich aus dem der Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG zugrunde liegenden gesetzgeberischen Willen nicht, daß auch im Falle von Zwangsversteigerungen während der NS-Zeit, jedenfalls spätestens ab 1938 wegen der damaligen Verwaltungspraxis und Verschärfung der Gesetze zwecks Durchsetzung des Ziels der Ausschaltung der Juden nicht nur auf kultureller und rassi-scher Ebene, sondern auch auf wirtschaftlicher Ebene, vermutet werden kann, daß bereits die eingetretene Überschuldung verfolgungsbedingt war. Wäre eine solche zeitliche, an der Verfolgungsintensität allgemein orientierte Differenzierung auch bei sonstigen Vermögensverlusten gewollt gewesen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich gesetzlich zu re-geln. Denn bei rechtsgeschäftlichen Veräußerungen gibt es - wie dargelegt - diese Differenzierung. In der Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht wurde je nach Be satzungszone die Frage, wann eine Zwangsversteigerung als verfolgungsbedingt anzusehen ist, unterschiedlich beurteilt. Nach der hierbei entwickelten sogenannten Mißbrauchstheorie liegt eine widerrechtliche Entziehung und die Voraussetzung des Vermögensverlustes auf andere Weise i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG etwa dann vor, wenn die Wegnahme auf-grund eines Mißbrauchs eines neutralen Hoheitsaktes oder staatlicher Machtbefugnisse erfolgte, etwa durch die mißbräuchliche Versagung von Vollstreckungsschutz, sofern diese auf Verfolgungsgründen beruhte, also etwa die Ablehnung einer vorläufigen Einstellung des Versteigerungsverfahrens aus diskriminierenden Gründen, nicht aber wegen einer hohen und nicht mehr sanierungsfähigen Verschuldung (vgl. Wasmuth, a.a.O. § 1 Rdnr. 159 m.w.Nachw.). Allein eine verfolgungsbedingte In-solvenz des Schuldners ist also nach der Mißbrauchstheorie nicht ausreichend. Die sogenannte Verursachungstheorie stellt hingegen darauf ab, daß die Zwangsversteigerung als solche das objektive Ergebnis der Ver-folgungssituation des Schuldners war, so daß bereits eine verfolgungsbedingte Insolvenz einen Rückübertragungsanspruch begründet (vgl. hierzu: Neuhaus in: Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz Stand: April 1995, § 1 Rdnr. 156; Dr. Knauthe, "Die Zwangsversteigerung jüdischen Grundbesitzes als verfolgungsbedingter Vermögensverlust" in: ZOV 1993, S. 134 ff. m. w. Nachw.). Vorliegend kann dahinstehen, welcher dieser

einen Rückübertragungsanspruch begründet (vgl. hierzu: Neuhaus in: Fieberg /Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Vermögensgesetz Stand: April 1995, § 1 Rdnr. 156; Dr. Knauthe, "Die Zwangsversteigerung jüdischen Grundbesitzes als verfolgungsbedingter Vermögensverlust" in: ZOV 1993, S. 134 ff. m. w. Nachw.). Vorliegend kann dahinstehen, welcher dieser Theorien der Vorzug zu gewähren ist. Im Ergebnis ist nämlich nach beiden Theorien ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust auf andere Weise - hier in Form einer Zwangsversteigerung - i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG nicht nachgewiesen. Die Zwangsversteigerung stellt unter anderem dann eine verfolgungsbedingte Entziehung dar, wenn sie selbst auf einer Verfolgungsmaßnahme beruhte (vgl. hierzu: BoR Herfurt v. 24.7.1951, RzW 1951, 296; WK Frankfurt v. 7.2.1951, RzW 1951, 139; OLG Frankfurt v. 13.6.1949, RZW 1949/50, S. 8, OLG Hamburg, a.a.O., RzW 49/50, 441; OLG Köln v. 24.10.1951, RzW 52, S. 4) Hierzu ist grundsätzlich der volle Nachweis zu erbringen. Gelingt dies nicht, trägt derjenige, der aus der behaupteten Tatsache eine für sich günstige Rechtsfolge herleiten will, nach den all-gemeingültigen Beweislastregelungen grundsätzlich die volle materielle Beweislast. Dieser erforderliche Nachweis ist hier nicht erbracht (wird ausgeführt).

Der Vortrag der Beigeladenen, daß die zunehmende Verschuldung aus verfolgungsbedingten Gründen wegen der fehlenden Möglichkeit der Verbesserung der Mietsituation eingetreten sei, weil nämlich ab einem bestimmten Zeitpunkt bei jüdischem Eigentum nicht mehr die Möglichkeit bestanden habe, an arische Mieter zu vermieten, ist ebenfalls im kon-kreten Fall nicht nachgewiesen. Zwar ist es zutreffend, daß eine Vermietung jüdischen Eigentums an Nicht-Juden im fraglichen Zeitraum - 1933 bis 1937 - bedingt durch die nationalsozialistische judenfeindliche Politik grundsätzlich erschwert wurde. Daß sich diese Politik auf die Mietsituation der streitbefangenen Flurstücke auswirkte, welche zur Hälfte im Miteigentum eines persisch/armenischen und damit nach der NS-Rassenideologie arischen Kaufmanns standen, ist nach Aktenlage nicht er-kennbar. Aus den vorgelegten Ertragsberechnungen ergibt sich vielmehr, daß die Gebäude jedenfalls 1936 überwiegend vermietet waren. Es standen ca. 6 Wohnungen leer, während ca. 47 Wohnungen vermietet wa-ren. Trotzdem konnte mit dem 1936 erwirtschafteten Reinertrag der Zinsverpflichtung nicht nachgekommen werden. Selbst wenn sich aber Banken zunehmend von dem Objekt abgewandt haben sollten, ist kein Nachweis dafür erbracht, daß dies im Zusammenhang mit dem jüdischen Miteigentümer A. L. stand und bedingt dadurch eine Verbesserung der Ertragslage nicht möglich war. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß sich die Mietsituation auch nach dem erfolgten Zuschlag im Jah-re 1938 nicht sofort erheblich besserte. So war der Reinertrag 1942 - 85.735,00 RM - immer noch niedriger als die aus der Hypothek zu zah-lenden Zinsen, wäre es nicht zur Zwangsversteigerung gekommen. Der Vortrag, daß sich die Stadt L. bezeichnenderweise nach dem Zuschlagsbeschluß als Mietinteressentin für die streitbefangenen Flurstücke gemeldet habe, rechtfertigt auch nicht die Annahme, daß eine Vermietung der Gebäude zuvor in diskriminierender Weise von zahlungskräftigen Mietern wie Banken und Behörden boykottiert wurde. Das Interesse, welches die Stadt Leipzig an einer Anmietung bekundete, betraf nicht das streitbefangene Grundstück, sondern vielmehr das Anwesen. Zu beachten ist auch, daß die ehemaligen Eigentümer L. und A. selbst im Rahmen des Verfahrens betreffend die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung mit Schreiben vom 4.3.1937 ausführten, daß die Verschuldung ausschließlieh auf die verschärfte allgemeine Immobiliarkrise zu rückzuführen sei, der Grundbesitz durch wirtschaftliche Krisenerscheinungen allgemeiner Art notleidend geworden sei und dieser Umstand auch eingetreten wäre, wenn sie sich weiterhin in Leipzig aufgehalten hätten. Zwar ist den Beigeladenen insoweit zuzustimmen, daß ihre Rechtsvorgänger anläßlich des Antrags auf Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens 1937 nicht ihre Verfolgung als Grund für eine Verschuldung anführen konnten. Dies führt aber nicht zu der Annahme, daß zwangsläufig deren Erklärungen betreffend die Verschuldung aufgrund der allgemeinen Immobiliarkrise nur Scheinargumente darstellten, der wahre Grund aber in der Verfolgungssituation lag. Hiergegen spricht vielmehr die Aktenlage. Eindeutig waren bereits ab 1931 infolge der Immobiliarkrise die Mieteinnahmen gravierend gesunken, was in der Folgezeit auch zu einer Verschärfung der Finanzschwierigkeiten führte. Ab Oktober 1935 war es offensichtlich nicht mehr möglich, die Zinsrückstände zu begleichen, zumal Herrn M. A. von den Geschäftsführern der Firma

vielmehr die Aktenlage. Eindeutig waren bereits ab 1931 infolge der Immobiliarkrise die Mieteinnahmen gravierend gesunken, was in der Folgezeit auch zu einer Verschärfung der Finanzschwierigkeiten führte. Ab Oktober 1935 war es offensichtlich nicht mehr möglich, die Zinsrückstände zu begleichen, zumal Herrn M. A. von den Geschäftsführern der Firma A. L. davon abgeraten worden war, weitere Beträge aus der Rauch-warenfirma abzuziehen. Der Umstand, daß A. L. mit seiner Ausreise auch die geschäftlichen Be-ziehungen zu der Rauchwarenfirma A. löste und sich auszahlen ließ, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer verfolgungsbedingten In-solvenz im Hinblick auf die streitbefangenen Flurstücke. Zwar wurde durch Abzug des Kapitals des A. L. in Höhe von 6000,00 RM die Wirt schaftskraft des Unternehmens M. A. geschwächt. Gleichwohl kam M. A. den Zinsverpflichtungen - auch des A. L. - zunächst weiterhin gerade durch Abzug von Beträgen aus der Rauchwarenfirma A. nach. Der Um-stand, daß M. A. in der Folgezeit auch aus seinem Unternehmen keine Be-träge zur Deckung der Fehlbeträge des streitbefangenen Grundstücks mehr entnehmen konnte, hatte rein wirtschaftliche und keine verfolgungsbedingten Hintergründe. Dies kommt in dem Schreiben vom 11.5.1934 zum Ausdruck, worin es sinngemäß heißt, eine allmähliche Verminderung des Engagements sei im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück und wegen des Grundstücksrisikos erstrebenswert. Die dau-ernden Entnahmen müßten das Geschäftskapital weiter schwächen, so daß bei einem Vorgehen der Grundstücksgläubiger die Firma in Gefahr gerate.

Unerheblich im Hinblick auf die Frage einer verfolgungsbedingten In-solvenz und eines hieraus resultierenden verfolgungsbedingten Vermögensverlustes ist, daß die Rauchwarenfirma des A. L. im Nachgang zu dessen Ausreise liquidiert wurde. Dieses Unternehmen tätigte bereits seit ca. 1923 keine eigenen Geschäfte mehr und konnte mithin bereits vor der Ausreise des A. L. keinen Ertrag abwerfen, der zur Deckung der Zinsverpflichtungen hätte verwandt werden können.

Ebensowenig kann eine verfolgungsbedingte Verschuldung damit begründet werden, daß die Sächsische Bodencreditanstalt die Verschuldung und Unfähigkeit der Zinszahlung in diskriminierender Weise pro voziert habe, in dem sie aufgrund des Gesetzes über die Durchführung ei-ner Zinsermäßigung bei Kreditanstalten vom 24.1.1935 (RGBl. I S. 45) keine Zinsermäßigung angeboten habe.

Aus diesem Gesetz über die Durchführung einer Zinsermäßigung bei Kreditanstalten vom 24.1.1935 geht bereits nicht hervor, daß eine Zinser-mäßigung von Gesetzes wegen vorzunehmen war. Nach § 1 dieses Ge-setzes wurden die Kreditanstalten ermächtigt, ein Zinsänderungsangebot nach § 3 im Reichsanzeiger zu erlassen. Nach § 2 des Gesetzes war dabei auch im Falle der Herabsetzung der Zinsen eine Entschädigung in Höhe von 2 % zu zahlen, mit der nächsten nach dem 31.3.1935 fälligen Rate. Es kann offenbleiben, ob dieses Gesetz überhaupt auf die vorliegende Fallkonstellation Anwendung finden konnte. Fest steht, daß es keine ge setzliche Verpflichtung für ein solches Angebot gab und des weiteren, daß das Angebot vom Inhaber der Schuldverschreibung als Gläubiger - ohne Angabe von Gründen - abgelehnt werden konnte ( § 1 Abs. 1, § 5 dieses Gesetzes). Aus diesen Gründen kann daraus, daß es zu einer sol-chen Zinsermäßigung nicht kam, nicht ohne weiteres geschlossen werden, daß dies diskriminierend war. Außerdem wurde M. A. offensichtlich ein dem Gesetz im wesentlichen entsprechendes Angebot unterbreitet. Ausweislich der Aktennotiz aus der Akte der Sächsischen Bodencreditanstalt vom 5.2.1936 hatte die Bodencreditanstalt Herrn A. zugesagt, bis Ende 1936 nicht zwangsweise gegen ihn vorzugehen und zugleich einge-räumt, daß die Sächsische Bodencreditanstalt nach Abzug der Steuern und Unterhaltungkosten den Überschuß, mindestens aber 4 % Zinsen aus der Hypothek über 1,4 Mio. GM erhalten solle. Dazu waren von Herrn A. Zuschußbeträge zu entrichten, die dieser aber nicht zahlen konnte. Die von den Beigeladenen aufgeworfene Kontrollfrage: "Hätte A. L., wäre er nicht rassisch verfolgt worden und in Deutschland geblieben, die Grundstücke erhalten können bzw. ungehindert die Ertragslage verbessern kön-nen", ist nach alledem zu verneinen. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß Herrn A. L. das hätte gelingen können, was seinem Miteigentümer M. A. - trotz Verbleibens in Deutschland und Zugeständnissen der Gläubigerin - bzw. später dem Wirtschaftsprüfer S. mißlang. Eine Zwangsversteigerung während der NS Zeit kann weiterhin zwar auch dann eine verfolgungsbedingte Entziehung und damit den Tatbestand des § 1 Abs. 6 VermG erfüllen, wenn sie selbst unter diskriminierender Verletzung der Interessen des verfolgten Schuldners erfolgte, d. h. der Berechtigte aus Verfolgungsgründen an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert war, ohne Rücksicht darauf, ob diese Lage vom Gläubi-ger ausgenutzt wurde. Auch insofern kann aber - wie dargelegt - die Ver mutungsregelung des Art. 3 REAO keine analoge Anwendung finden. Der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens über die streitbefangenen Flurstücke selbst durch die Sächsische Bodencreditanstalt haften entgegen den Ausführungen der Beigeladenen keine nachgewiesenen verfolgungsbedingten Momente an (wird ausgeführt). Schließlich ist auch nicht erkennbar, daß im Rahmen der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens Rechte der Schuldner in diskriminierender Weise nicht angewandt bzw. berücksichtigt wurden. Ein Vermögensverlust durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erfüllt zwar nach den Kriterien der Verursachungstheorie und der Mißbrauchstheorie insbesondere dann einen Restitutionstatbestand i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG, wenn der Schuldner im Vollstreckungsverfahren wegen seiner Verfolgteneigenschaft in der Wahrnehmung seiner Rechte rechtlich oder tatsächlich gehindert war (BoR, RzW 1952, 17), etwa, weil er aus dem

üllt zwar nach den Kriterien der Verursachungstheorie und der Mißbrauchstheorie insbesondere dann einen Restitutionstatbestand i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG, wenn der Schuldner im Vollstreckungsverfahren wegen seiner Verfolgteneigenschaft in der Wahrnehmung seiner Rechte rechtlich oder tatsächlich gehindert war (BoR, RzW 1952, 17), etwa, weil er aus dem Ausland die Zwangsversteigerung nicht verhindern konnte (BoR, RzW 1952, 296), oder ihm wegen seiner Verfolgteneigenschaft Vollstreckungsschutz versagt wurde bzw. Schuldnerschutzvorschriften nicht angewendet wurden, ferner, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren beschleunigt durchgeführt wurde, weil der Schuldner Jude war (BoR, RzW 1952, 17) oder die Zwangsversteigerung nicht durch wirtschaftlich triftige Gründe geboten war, etwa weil eine Zwangsverwaltung ausgereicht hätte (WK Berlin, RzW 51, 343). Es ist aber nicht nachgewiesen, daß Herr A. L. aus Verfolgungsgründen an der Wahrnehmung seiner Rechte im Rahmen der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens gehindert war bzw. keine triftigen wirtschaftlichen Gründe eine Zwangsversteigerung rechtfertigten, sondern vielmehr die Zwangsverwaltung ausgereicht hätte. Zwar ist zutreffend, daß ab 1933 zur Überwindung der aufgrund der Gesamtwirtschaftslage bestehenden Notlagen und des Umstandes, daß der deutsche Grundbesitz allgemein Not litt, staatliche Stützungsmaßnahmen getroffen wurden, wie etwa die Verordnung vom 26.5.1933, die den Zweck verfolgte, Zwangsversteigerungen von überschuldeten Grundstücken möglichst zu verhindern (ORG Nürnberg, RzW 58, 202), und daß Juden zunehmend hiervon ausgeschlossen wurden (WK Frankfurt, RzW 51, 131; VG Berlin, VIZ 1994, 302 ff.). Allein der Umstand, daß bekanntermaßen die NS-Gesetzgebung und -Praxis in Verwaltung und Rechtsprechung die jüdischen Grundstücksbesitzer weitgehend von diesen Schutzbestimmungen ausschloß, genügt aber nicht für den im Falle von Zwangsversteigerungen konkret zu erbringenden Nachweis, daß die einstweilige Einstellung nach dieser Verordnung dem Betreffenden - hier dem jüdischen Miteigentümer - in diskriminierender Weise oder aus verfolgungsbedingten Gründen versagt worden ist. Zutreffend ist zwar, daß in der damaligen Verwaltungspraxis spätestens ab 1938 durch Gesetze, Verordnungen und Entscheidungen bestätigt wurde, daß die Vollstreckungsschutzbestimmungen der Verordnung vom 26.5.1933 den Juden wegen ihrer Rassezugehörigkeit zu versagen waren und die "Entjudung" des deutschen Grundbesitzes allen beteiligten Stellen zur Pflicht gemacht wurde. Vor diesem Hintergrund könnte trotz des Erfordernisses des Nachweises des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes im Falle von Zwangsversteigerungen zwar eine Beweiserleichterung aufgrund der Beweisnot jedenfalls in den Fällen in Erwägung gezogen werde, in denen der konkrete Nachweis der Diskriminierung zwar fehlt, aber hinreichende Indizien für das Vorhandensein des verfolgungsbedingten Vermögensverlustes vorliegen, etwa eine die Zwangsversteigerung rechtfertigende Überschuldungslage nicht bestand, eine Prüfung der Voraussetzungen von § 5 der Verordnung vom 26.5.1933 nicht stattgefunden hat oder dem Schuldner ohne nähere Begründung verwehrt worden ist, aus dem Ausland seine Rechte geltend zu machen bzw. hierzu nach Deutschland zu reisen. Im konkreten Verfahren ist aber bereits nicht hinreichend erkennbar, daß die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung auf den oben dargestellten oder ähnlich verwerflichen Motiven beruhte.

uldner ohne nähere Begründung verwehrt worden ist, aus dem Ausland seine Rechte geltend zu machen bzw. hierzu nach Deutschland zu reisen. Im konkreten Verfahren ist aber bereits nicht hinreichend erkennbar, daß die Ablehnung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung auf den oben dargestellten oder ähnlich verwerflichen Motiven beruhte. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid wurde den Schuldnern A. und L. die Wahrnehmung dieser Rechte nicht versagt, vielmehr die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung gemäß § 5 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26.5.1993 im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück tatsächlich geprüft, in der Folge aber - aus nichtverfolgungsbedingten Gründen - abgelehnt. Es liegen lediglich nicht die die Ablehnung begründenden Beschlüsse im Hinblick auf die streitbefangenen Flurstücke vor. Der tatsächliche Inhalt dieser Beschlüsse - für deren diskriminierenden Gehalt die Beigeladenen bzw. der Bekl. die materielle Beweislast trägt - ist aber nicht bekannt.

Selbst wenn man aus dem Beschluß zur Zwangsversteigerung schlösse, daß der entsprechende Beschluß für die streitbefangenen Grundstücke gleichlautend war, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß eine Ablehnung erfolgen sollte bzw. erfolgt ist, weil einer der Miteigentümer Angehöriger des jüdischen Glaubens war bzw. aus diesem Grunde eine ordnungsgemäße Prüfung der Voraussetzungen des § 5 der Verordnung vom 26.5.1933 nicht erforderlich sei.

Im vorliegenden Beschluß zur Ablehnung des Antrags der Schuldner vom 4.3.1937 fand eine nähere Prüfung der Umstände des Zahlungsverzuges im Hinblick auf die Hypothekenzinsen, welche auf dem streitbefangenen Grundstück lasteten, durch das Amtsgericht Leipzig statt.

Die Kaufleute M. A. und A. L. hatten in ihrem Antrag vom 4.3.1937 und der eidesstattlichen Versicherung hierzu vom 4.3.1937 im einzelnen dargelegt, daß die Verschuldung im Hinblick auf das streitbefangene Grundstück ihre Ursache in der Immobiliarkrise dieser Zeit hatte. Des weiteren führten sie aus, daß das Grundstück stets ordnungsgemäß durch Herrn S. verwaltet worden sei. Ihre Bemühungen, eine Umschuldung der Hypotheken durchzuführen bzw. den Verkauf der Grundstücke zu erreichen, seien fehlgeschlagen. Die Tatsache der Wohnungsverlegung habe auf die Notbedürftigkeit ihres Leipziger Grundbesitzes nicht im geringsten Einfluß gehabt. Daß sich das Amtsgericht L. im einzelnen mit diesen Argumenten auch angesichts des streitbefangenen K. Hauses auseinandersetzte, ergibt sich aus der Beschwerdeschrift des Wirtschaftsprüfers Franz S. vom 25.5.1937.

In dem Beschluß vom 13.5.1937 sowie in dem hierzu gefertigten Entwurf wird im einzelnen ausgeführt, daß grundsätzlich die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 der Verordnung für die einstweilige Einstellung vorlägen, da die Verschuldung infolge der Immobilienkrise, Gesamtwirtschaftslage und der niedrigen Mieterträgnisse unverschuldet zustande gekommen sei. Die Ablehnung der einstweiligen Einstellung erfolgte jedoch unter Berufung auf § 1 Abs. 3 der Verordnung, wonach die einstweilige Einstellung, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 vorlagen, abzulehnen war, wenn sie dem betreibenden Gläubiger einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde.

Es trifft also nicht zu, daß nach der Verordnung eine Einstellung, deren Voraussetzungen an sich gegeben waren, in keinem Fall verweigert werden durfte. Auch nach der damals geltenden Verordnung waren gleichwohl die Gläubigerinteressen zu berücksichtigen, und zwar dergestalt, daß diesen im Falle der Einstellung jedenfalls kein erheblicher Nachteil zukommen durfte.

Im Hinblick auf die Gesamtwirtschaftslage der beiden Schuldner zu diesem Zeitpunkt erscheint die Annahme nicht sachfremd, daß im Falle einer einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung für die Gläubigerin - die Sächsische Bodencreditanstalt - ein erheblicher Nachteil erfolgen könne. Zu berücksichtigen ist, daß auf dem streitbefangenen Grundstück eine hohe, den wirtschaftlichen Wert von 1935 weit übersteigende Forderung lastete sowie bereits ein beträchtlicher Zinsrückstand bestand. Dies allein begründet zwar nicht die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Gläubigerin, da die bestehende Insolvenz aufgrund der schlechten Gesamtwirtschaftslage gerade der Grund für eine einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens war. Gleichwohl sind Ertragslage des Grundstücks und die hierauf lastenden Forderungen bzw. rückständigen Zinsen insoweit zu berücksichtigen, als auch im Rahmen des Verfahrens der Prüfung der einstweiligen Einstellung der Zwangsversteigerung absehbar sein mußte, daß etwa die jedenfalls weiter auflaufenden Zinsen während der Einstellung des Verfahrens aus dem Vermögen des Schuldners zu begleichen waren. So war in § 5 Abs. 4 der Verordnung vom 29.5.1933 geregelt, daß die einstweilige Einstellung auch mit der Maßgabe angeordnet werden konnte, daß sie außer Kraft trete, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirke. Auch aus § 5 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung ergibt sich, daß im Rahmen der Prüfung der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens die Höhe und das Ausmaß der Überschuldung zu berücksichtigen waren. Nach Aktenlage mußte das Amtsgericht vorliegend aufgrund der seit Jahren andauernden schlechten Ertragslage des Grundstücks und der Höhe der hierauf lastenden Forderungen nicht davon ausgehen, daß die Erträgnisse in absehbarer Zeit jedenfalls die wiederkehrenden Verpflichtungen aus dem Grundstück abdecken könnten. Wie bereits dargelegt, reichte der Reinertrag gerade nicht, um die jährlich weiter auflaufenden Zinsen allein aus der Goldmarkhypothek zu begleichen, geschweige denn, die bereits aufgelaufenen Zinsen in absehbarer Zeit zu tilgen. M. A. und A. L. hatten selbst dargelegt, daß sie die Zinsen derzeit nicht aus Grundstückserträgen begleichen könnten und Hypothekenumschuldungen bzw. Verkaufsabsichten fehlgeschlagen seien. Es war zum damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar, woher Mittel für die Begleichung auch nur der jährlich neu entstehenden Zinsforderungen bezogen werden könnten. Auch aus dem vorgelegten Bericht des Zwangsverwalters vom 1.3.1938 betreffend die Mietsituation läßt sich nicht herleiten, daß sich die Ertragssituation zu diesem Zeitpunkt entscheidend gebessert hätte bzw. eine entscheidende Besserung in Aussicht stand. Dieser Bericht datiert vom 1.3.1938 und umfaßt den Zeitraum vom 1.11.1937 bis 31.1.1938, also den Zeitraum vor dem Zuschlagbeschluß am 8.2.1938. Hieraus ergibt sich lediglich, daß möglicherweise ein neuer Mieter für das streitbefangene Mietobjekt gewonnen werden könne. Angesichts der Größe des streitbefangenen Mietobjekts kann vor diesem Hintergrund nicht von einer allgemeinen Verbesserung der Vermietungssituation gesprochen werden. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß der Verwalter in seinem Bericht selbst ausführte, daß trotz vieler Bemühungen und Verhandlungen die Vermietung der übrigen leerstehenden Räume nicht möglich sei. Der

en Mietobjekts kann vor diesem Hintergrund nicht von einer allgemeinen Verbesserung der Vermietungssituation gesprochen werden. Dies gilt insbesondere in Anbetracht des Umstandes, daß der Verwalter in seinem Bericht selbst ausführte, daß trotz vieler Bemühungen und Verhandlungen die Vermietung der übrigen leerstehenden Räume nicht möglich sei. Der Mieterin O. habe für die von ihr benutzten Ladenräume mit Wirkung vom 1.10.1938 eine Mietermäßigung von monatlich 100,00 RM zugestanden werden müssen. Unzutreffend ist mithin, daß das Grundstück bereits wieder gut vermietet war und eine kontinuierliche Verbesserung eingetreten bzw. zu erwarten war. Die Ertragsübersicht vom 1.1.1931 bis 31.12.1936 verdeutlicht entgegen den Ausführungen des Widerspruchsbescheides auch keine kontinuierliche Verbesserung der Mietsituation. Zwar verminderte sich der Negativsaldo von Jahr zu Jahr. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß hierin nicht die zu leistenden Zinsen aus der Hypothek von 1,4 Mio. GM, nämlich 91.000,00 RM, berücksichtigt wurden. Diese waren vielmehr jeweils vom Reinertrag nochmals abzuziehen. Mithin war im Rahmen des Verfahrens um die Einstellung der Zwangsversteigerung vielmehr abzusehen, daß trotz Reduzierung des Negativsaldos eine Tilgung der Zinsen aus den Erträgnissen des Grundstücks gerade nicht möglich war, der Rückstand sich mithin nach wie vor immer mehr vergrößern würde. Nach Lage der Dinge hätte daher die Weiterführung der Zwangsverwaltung jedenfalls nicht ausgereicht, um ein Anwachsen der Rückstände zu verhindern. Auch aufgrund einer sich verbessernden wirtschaftlichen Lage des Grundstücks bestand nicht die Aussicht, die Forderungen der Gläubigerin in absehbarer Zeit zu realisieren. Außerdem erklärte der Wirtschaftsprüfer Franz S. in seinem Schreiben vom 19.4.1937 selbst, daß eine Gesamtforderung der Leipziger Hypothekenbank in Höhe von über 3,5 Mio. RM bestanden habe. Unzutreffend ist auch, daß die Zinsrückstände nur 10.000,00 RM betrugen. Nach einer Aktennotiz vom 3.11.1936 betreffend die streitbefangenen Flurstücke betrug der Zinsrückstand 143.971,08 RM, wovon 79.046,08 RM abgeschrieben worden waren.

Es ist auch nicht erkennbar, daß die Umschuldung der Hypothek aus verfolgungsbedingten Gründen verweigert wurde (wird ausgeführt).

Soweit sich die Beigeladenen darauf berufen, von Rechtshistorikern sei nachgewiesen, daß die Mehrzahl der Zwangsversteigerungsverfahren im fraglichen Zeitraum eingestellt worden ist, daß dies folglich die Regel gewesen sei, die nur nicht für jüdische Eigentümer gegolten habe, vermag auch dies im konkreten Fall nicht den erforderlichen Nachweis eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes zu erbringen. Es ist zwar zutreffend, daß jüdischen Mitbürgern Vollstreckungsschutz allein mit der Begründung versagt wurde, daß einem Juden kein Vollstreckungsschutz zu gewähren sei. Die damaligen Gerichte scheuten sich auch nicht, solche Begründungen explizit in die Beschlüsse aufzunehmen. Diese allgemeine Lage ersetzt aber nicht den konkreten Nachweis eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes. Vorliegend ist gerade nicht ersichtlich, daß die Schuldner L. und A. von den Schutzvorschriften ausgeschlossen wurden, weil A. L. Jude war. Es ist auch im übrigen nicht nachgewiesen, daß - ohne daß dies im Beschluß zum Ausdruck gekommen ist - die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung aus rassistischen Gründen erfolgte. Die Frage, wie sich das Gericht bei einem nichtjüdischen Grundstückseigentümer im Rahmen der Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens verhalten hätte, läßt sich mit dem Verhalten gegenüber M. beantworten. Für diese hypothetische Frage ist ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde zu legen. Es kann also nicht darauf abgestellt werden, wie sich das Amtsgericht gegenüber in Deutschland befindlichen Ariern verhalten hätte, sondern maßgebend ist vielmehr, wie sich das Amtsgericht im Falle von im Ausland befindlichen Ariern bzw. Nichtverfolgten verhalten hätte. Aus der Präambel zu der Verordnung vom 26.5.1933 ergibt sich, daß diese zum Schutze des inneren Friedens in Deutschland erlassen worden ist. Daß gegenüber im Ausland befindlichen Schuldnern die Interessen der in Deutschland befindlichen Gläubigerin stärker zum Tragen gekommen sind, ist vor diesem Hintergrund nicht sachfremd. Es ist zu beachten, daß es sich bei M. A. und A. L. um Ausländer handelte, die sich zudem noch im Ausland aufhielten. Daß hier die Voraussetzungen der Verordnung vom Mai 1933 strenger gehandhabt wurden als in den Fällen, in denen es um die Einstellung von Zwangsversteigerungsverfahren von in Deutschland befindlichen Personen ging, liegt ebenfalls auf der Hand. Der Unterschied besteht darin, daß die in Deutschland befindlichen Schuldner eher die Gewähr dafür erbringen konnten, aus den ihnen gehörenden Vermögenswerten Erträgnisse zu erwirtschaften. Dies war im Hinblick auf A. L. und M. A. hingegen nicht gewährleistet, da diese selbst zum Ausdruck gebracht hatten, daß sie ungeachtet der Frage ihres Aufenthaltes auch in absehbarer Zeit nicht in der Lage seien, den Zinsverpflichtungen nachzukommen und selbst beabsichtigten, die streitbefangenen Flurstücke zu veräußern.

Auch der Vortrag, daß die Herabsetzung der Kapitalschuld im Zwangsversteigerungsverfahren nicht berücksichtigt worden sei, stellt kein Indiz für einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust dar.