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Vermögensauskunft

AG Schöneberg34 M 8063/1302.10.2013GE 2013, 1459

ZPO §§ 802 l, 882 c

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vermögensauskunft; Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers; Wertermittlung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei der Wertermittlung nach § 802 l ZPO sind neben den Hauptforderungen auch titulierte Verfahrenskosten zu berücksichtigen.

(Nichtamtlicher Leitsatz)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Gläubigerin erwirkte gegen die Schuldnerin vor dem Amtsgericht Wedding Vollstreckungsbescheide mit folgendem Inhalt:

a) Vollstreckungsbescheid vom [...]

I. Hauptforderung:

Ärztliche und zahnärztliche Leistung

1) gem. Rechnung ... vom 28.11.11 179,99 €

2) gem. Rechnung ... vom 29.12.11 80,00 €

3) gem.. Rechnung ... vom 29.12.11 40,00 €

II. Kosten wie nebenstehend: 68,00 €

III. Nebenforderungen:

1) Mahnkosten 18,00 €

2) Anwaltsverg. für vorger. Tätigkeit 16,25 €

IV. Zinsen:

zu I. 1) ... 3,80 €

zu I. 2) ... 1,14 €

zu I. 3) ... 0,57 €

Summe: 407,75 €

hinzu kommen weitere laufende Zinsen:

8 % Jahreszinsen

zu I. 1) ...

zu I. 2) ...

zu I. 3) ...

b) Vollstreckungsbescheid vom [...]

I. Hauptforderung:

Ärztliche oder zahnärztliche Leistung 132,84 €

...

II. Verfahrenskosten: 68.00 €

III. Nebenforderungen:

1) Mahnkosten 6,00 €

2) Anwaltsverg. für vorger. Tätigkeit 16,25 €

IV. Zinsen:

1. laufende, vom Gericht ausgerechnete

Zinsen zu Hauptforderung I.: 4,69 €

Gesamtsumme: 227,78 €

2. Hinzu kommen weitere laufende Zinsen zu Hauptforderung I.: ...

Aufgrund vorgenannter Vollstreckungsbescheide erteilte die Gläubigerin Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft in Verbindung mit dem Versuch einer gütlichen Einigung in Verbindung mit der Einholung von Fremdauskünften nach § 802 l ZPO.

Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschien die Schuldnerin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so dass die Gerichtsvollzieherin eine entsprechende Eintragungsanordnung gem. § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO veranlasste. Zugleich wies sie die Gläubigerin auf die Möglichkeit der Beantragung eines Haftbefehls hin, verweigerte aber mit der Begründung, dass beide Hauptforderungen den Betrag von 500 € nicht übersteigen würden, die Einholung von Fremdauskünften gem. § 802 l ZPO.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin, die der Auffassung ist, dass sämtliche titulierten Ansprüche für die Wertermittlung heranzuziehen sind, mithin von einem Gesamtbetrag in Höhe von 635,53 € auszugehen ist. Der Gerichtsvollzieherin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Diese hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II. Die gem. § 766 Abs. 2 ZPO statthafte Erinnerung ist begründet. Zu Unrecht weigert sich die Gerichtsvollzieherin, Drittauskünfte gem. § 802 I ZPO, wie von der Gläubigerin beantragt, einzuholen.

Die entsprechenden Voraussetzungen liegen vor. Die Gläubigerin verfügt mit den Vollstreckungsbescheiden des Amtsgerichts Wedding über Vollstreckungstitel gem. § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, aus denen sie gegen die Schuldnerin die Vollstreckung betreiben kann. Die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen gem. §§ 750, 795 ZPO sind gegeben; Vollstreckungshindernisse von der Schuldnerin weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Schuldnerin ist ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. §§ 802 c ff. ZPO nicht nachgekommen. Die Gerichtsvollzieherin hat der Schuldnerin entsprechend § 802 f Abs. 1 ZPO eine Frist von zwei Wochen für die Begleichung der Forderung gesetzt und zugleich Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmt. Zu diesem Termin ist die ordnungsgemäß geladene Schuldnerin nicht erschienen und somit ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft im Sinne des § 802 I ZPO nicht nachgekommen.

Darüber hinaus sind auch die weiteren Voraussetzungen für die Einholung einer Drittauskunft gem. § 802 I Abs. 1 Satz 2 ZPO gegeben.

Die von der Gläubigerin begehrten Drittauskünfte sind für die Vollstreckung erforderlich, da die Gläubigerin über keinerlei für die Vollstreckung taugliche Daten der Schuldnerin verfügt. Eine unnötige Datenerhebung ist damit nicht gegeben, vgl. BT-Drucksache 16/13432 S. 45. Auch wird die Wertgrenze von 500 € überschritten.

Bei der Ermittlung der Wertgrenze des § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO sind neben den titulierten Hauptforderungen die im Titel enthaltenen Verfahrenskosten zu berücksichtigen, so dass sich aus dem Vollstreckungsbescheid vom 21.6.2012 zu vollstreckende Ansprüche in Höhe von 367,99 € (Hauptforderungen 179,99 €, 80 € und 40 € sowie Verfahrenkosten in Höhe von 68 €) und aus dem Vollstreckungsbescheid vom 4.9.2012 zu vollstreckende Ansprüche in Höhe von 200,84 € (Hauptforderung in Höhe von 132,84 € zuzüglich Verfahrenskosten in Höhe von 68 €) ergeben. Damit beträgt der Gesamtwert der gem. § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO zu vollstreckenden Ansprüche 568,83 €.

Angesichts des klaren Wortlauts von § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO, der lediglich von „zu vollstreckenden Ansprüchen" spricht, sowie der gesetzlichen Begründung zu dieser Vorschrift (vgl. BT-Drucksache 16/13432, S. 45) dürfen Ansprüche aus mehreren Titeln, die - wie hier - zusammen vollstreckt werden, zusammengerechnet werden, vgl. auch Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 802 l Rn. 9; Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, § 8 Rn. 274, S. 137.

Darüber hinaus kommt es bei der Wertberechnung des § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht nur auf den reinen Wert der Hauptforderung(en) der Titel an, sondern hinzuzurechnen sind des Weiteren titulierte Verfahrens-/Prozesskosten. Auch insoweit stützt sich das erkennende Gericht sowohl auf den Wortlaut des Gesetzestextes wie auch die Motive des Gesetzgebers. Die Vorschrift des § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO spricht zunächst ganz allgemein von „zu vollstreckenden Ansprüchen" und nimmt insoweit keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenforderungen sowie Kosten vor, so dass vom Grundsatz ausgegangen werden kann, dass sämtliche im Titel genannten Forderungen zur Wertermittlung herangezogen werden können. Dieser Grundsatz erfährt in § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Einschränkung dahin gehend, dass Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen bei der Berechnung nur zu berücksichtigen sind, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages sind. Da Letzteres vorliegend nicht der Fall ist, haben bei der Wertberechnung Vollstreckungskosten und Nebenforderungen unberücksichtigt zu bleiben. Indes gehören aber titulierte Verfahrenskosten nicht zu den Nebenforderungen, wie sie von § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO gemeint sind. Die Verfahrenskosten sind typischerweise keine Nebenforderungen, sondern angesichts der Regelungen in § 4 ZPO, § 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO und § 43 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GKG selbständige (Titel-) Positionen, die bei der Wertberechnung des § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen sind. Insoweit hat der Gesetzgeber weder im Wortlaut der Vorschrift noch in der Gesetzesbegründung eine Einschränkung vorgenommen. In Letzterer (vgl. BT-Drucksache 16/13432, S. 45) spricht der Gesetzgeber auch nur von Kosten der Vollstreckung, nicht indes von Kosten für die Erwirkung des Titels, und bezieht sich hinsichtlich der Nebenforderung ausschließlich auf den Zinsanspruch des Gläubigers. Mithin kommt es für die Wertberechnung auch auf die entstandenen und titulierten Verfahrens-/Prozesskosten an, da auch dies Forderungen bzw. Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner sind, die aufgrund des ergangenen Titels vollstreckbar sind, so auch Mroß, DGVZ 2012, S. 177; Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 802 l Rn. 9; insgesamt kritisch Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, § 8 Rn. 269 ff., S. 135 ff.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Gerichtsvollzieher darf unter den Voraussetzungen des § 802 l Abs. 1 ZPO (siehe nachstehenden Wortlaut) bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dem Bundeszentralamt für Steuern sowie beim Kraftfahrt-Bundesamt bestimmte Daten zu dem Schuldner einholen. Das ist aber nur dann zulässig, wenn die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 € betragen. Bei der Wertermittlung sind aber neben den Hauptforderungen auch titulierte Verfahrenskosten zu berücksichtigen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Aufgrund erwirkter Vollstreckungsbescheide erteilte der Gläubiger Vollstreckungsauftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft in Verbindung mit der Einholung von Fremdauskünften nach § 802 l ZPO. Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschien der Schuldner trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, so dass der Gerichtsvollzieher eine entsprechende Eintragungsanordnung nach § 882 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO veranlasste. Zugleich verweigerte er mit der Begründung, dass die Hauptforderungen den Betrag von 500 € nicht übersteigen würden, die Einholung von Fremdauskünften. Hiergegen richtete sich die Erinnerung des Gläubigers, der der Gerichtsvollzieher nicht abhalf.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Das AG Schöneberg wies den Gerichtsvollzieher an, den Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der Einholung von Drittauskünften nach § 802 l ZPO auszuführen. Bei der Ermittlung der Wertgrenze von 500 € seien neben den titulierten Hauptforderungen die in dem Titel enthaltenen Verfahrenskosten zu berücksichtigen, so dass vorliegend ein Gesamtwert von 568,83 € vorliege. Angesichts des Wortlauts des § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO, der lediglich von „zu vollstreckenden Ansprüchen" spreche, dürften Ansprüche aus mehreren Titeln, die – wie hier – zusammen vollstreckt würden, zusammengerechnet werden. Darüber hinaus komme es bei der Wertberechnung nicht nur auf den reinen Wert der Hauptforderungen der Titel an, sondern hinzuzurechnen seien des Weiteren titulierte Verfahrens-/Prozesskosten.

Die Vorschrift spreche zunächst ganz allgemein von „zu vollstreckenden Ansprüchen" und nehme insoweit keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenforderungen sowie Kosten vor, so dass vom Grundsatz ausgegangen werden könne, dass sämtliche im Titel genannten Forderungen zur Wertermittlung herangezogen werden können. Dieser Grundsatz erfahre im Gesetz allerdings eine Einschränkung dahin gehend, dass Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen bei der Berechnung nur zu berücksichtigen seien, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrages seien. Da Letzteres vorliegend nicht der Fall sei, hätten bei der Wertberechnung Vollstreckungskosten und Nebenforderungen unberücksichtigt zu bleiben.

Indes gehörten aber titulierte Verfahrenskosten nicht zu den Nebenforderungen, wie sie im Gesetz gemeint seien. Die Verfahrenskosten seien typischerweise keine Nebenkosten, sondern angesichts der Regelungen in § 4 ZPO, § 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO und § 43 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GKG selbständige (Titel-) Positionen, die bei der Wertberechnung zu berücksichtigen seien. Insofern habe der Gesetzgeber weder im Wortlaut der Vorschrift noch in der Gesetzesbegründung eine Einschränkung vorgenommen. In Letzterer spreche der Gesetzgeber auch nur von Kosten der Vollstreckung, nicht indes von Kosten für die Erwirkung des Titels und beziehe sich hinsichtlich der Nebenforderung ausschließlich auf den Zinsanspruch des Gläubigers. Mithin komme es für die Wertberechnung auf die entstandenen und titulierten Verfahrens-/Prozesskosten an, da auch dies Forderungen bzw. Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner seien, die aufgrund des ergangenen Titels vollstreckbar seien.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Ansicht des Amtsrichters beim AG Schöneberg ist gut vertretbar. Angesichts der Neuregelung zu Auskunftsrechten des Gerichtsvollziehers durch das Gesetz zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (§§ 802 a ff. ZPO) dürfte es jedoch bei den Vollstreckungsrichtern dazu unterschiedliche Ansichten geben, die nicht bekannt werden und daher in der Fachliteratur nicht verarbeitet werden können (vgl. z. B. auch AG Wedding GE 2013, 1073). Vielleicht bietet die vorstehende Entscheidung Anlass, entsprechende Beschlüsse von Amtsgerichten einzureichen. Denn immerhin ist ein Rechtsstreit letztlich nicht mit einem rechtskräftigen Urteil, sondern erst mit der Vollstreckung beendet.

„§ 802 l
ZPO – Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers

(1) Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher

1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen, die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Schuldners erheben;

2. das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93 b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen (§ 93 Abs. 8 Abgabenordnung);

3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, erheben.

Die Erhebung oder das Ersuchen ist nur zulässig, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich ist und die zu vollstreckenden Ansprüche mindestens 500 € betragen; Kosten der Zwangsvollstreckung und Nebenforderungen sind bei der Berechnung nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind.

(2) Daten, die für die Zwecke der Vollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich zu löschen oder zu sperren. Die Löschung ist zu protokollieren.

(3) Über das Ergebnis einer Erhebung oder eines Ersuchens nach Absatz 1 setzt der Gerichtsvollzieher den Gläubiger unter Beachtung des Absatzes 2 unverzüglich und den Schuldner innerhalb von vier Wochen nach Erhalt in Kenntnis. § 802 d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend."