Vermittlungsprovision
WoVermittG §§ 1, 2, 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vermittlungsprovision; Vermittlungsgebühr; Auslagenerstattung; Wohnungsvermittlungsgesetz
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Der gewerbsmäßige, als Vertreter der Vermieterseite abschließende Hausverwalter unterfällt den Regelungen des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Er hat grundsätzlich keine Ansprüche gegen den Mieter auf Vermittlungsprovision und auf Auslagenerstattung für den Vertragsabschluß.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. beschäftigt sich gewerbsmäßig mit der Verwaltung von Häusern und schloß in diesem Zusammenhang einen Mietvertrag mit dem Bekl. über eine von diesem bis zum heutigen Tage genutzte Wohnung in der D.-Str.
Anstatt der anläßlich von Vorverhandlungen geforderten zwei Monatsmieten Provision verlangt die Kl. Bearbeitungsgebühren in Höhe von 228 DM. Die Bekl. habe sich bereit erklärt, die Bearbeitungskosten zu tragen. Gleichzeitig sei, was vom Bekl. nicht bestritten wird, schriftlich über den Betrag der Bearbeitungsgebühr Rechnung erteilt worden. Hierbei handele es sich um eine Kostenpauschale für ihre notwendigen Auslagen bei Abschluß des Mietvertrages wie etwa Kosten für die Gestellung von Mitarbeitern oder das Anfertigen eines Mietvertrages, welche nicht durch die seitens des Vermieters gezahlten Hausverwalterhonorare gedeckt seien. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unbegründet. Der Kl. steht nämlich weder ein Anspruch auf Provisionszahlung zu, noch kann sie vom Bekl. eine Vergütung für die von ihr anläßlich der Wohnungsvermittlung aufgewandten Kosten verlangen.
Die Kl. beschäftigt sich gewerbsmäßig mit dem Abschluß von Mietverträgen auf Vermieterseite. Sie ist somit Wohnungsvermittler gemäß § 1 I WoVermittG. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden daher im vorliegenden Fall Anwendung.
Nach § 2 II Nr. 2 WoVermittG stehen ihr danach für die Vermittlung einer Wohnung, deren Verwalter sie gleichzeitig ist, keine Provisionen zu. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist nach Abs. 5 der Vorschrift unwirksam. Da die Kl. das Objekt in der D.-Str. nicht nur vermittelt, sondern insoweit auch als Hausverwalter tätig wird, scheidet ein Provisionsanspruch im vorliegenden Fall aus. Dies hat die Kl. in der Zwischenzeit auch erkannt.
Darüber hinaus steht ihr jedoch ebensowenig ein Anspruch auf Vergütung ihrer Auslagen durch den Bekl. zu. Ein solcher Anspruch scheitert an § 3 II S. 1 WoVermittG. Hiernach dürfen für die Tätigkeit der Wohnungsvermittlung außer einer Provision, soweit diese nach § 2 WoVermittG zulässig ist, keine Vergütungen igendwelcher Art, insbesondere keinerlei Auslagenerstattung, vereinbart oder angenommen werden. Da die Kl. keinen der Ausnahmetatbestände des § 3 II S. 2 und 3 WoVermittG geltend machen kann, scheidet ein Anspruch auf Erstattung einer Auslagenpauschale aus.
Dies gilt auch dann, wenn wie im vorliegenden Fall ein Provisionsanspruch an der Vorschrift des § 2 II Nr. 2 WoVermittG scheitert. Hier ist der Wohnungsvermittler somit allein auf seine Vergütung durch den Vermieter verwiesen. Die gesetzliche Wertung trägt dem Umstand Rechnung, daß der Vermittler in einem solchen Fall im ganz überwiegenden Interesse des Vermieters tätig wird, weshalb eine Kostenerstattung durch den Mieter als unbillig erscheint. Diese gesetzliche Regelung sollte der Kl. als gewerblichem Wohnungsvermittler auch bekannt sein.