Vermittlungsgebühr
WoBindG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vermittlungsgebühr; Bearbeitungsgebühr
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Vereinbarung über die Zahlung einer Vermittlungs- und Bearbeitungsgebühr für eine öffentlich geförderte Wohnung ist unwirksam.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. ist Mieter und nimmt den Bekl. als Hausverwalter und Vermietervertreter auf Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 111 DM in Anspruch. Zwischen den Parteien wurde ein schriftlicher Mietvertrag auf unbestimmte Zeit über eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung geschlossen. Im Mietvertrag wurde vereinbart: "Der Vertreter erhält eine kostendeckende Bearbeitungsgebühr von 100 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von 11 DM."
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist sachlich begründet. Nach § 9 Abs. 5 des Gesetzes zur Sicherung und Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.1974 BGBI. I. Seite 137 - (im folgenden zitiert: WoBindG) ist der Bekl. verpflichtet, dem Kl. die zu Unrecht empfangene "Bearbeitungsgebühr" zurückzuzahlen. Die in § 28 des Mietvertrages vom 6.8.1975 über diese Zahlung getroffene Vereinbarung war nach § 9 Abs. 1 WoBindG unwirksam, da es sich bei der vereinbarten Zahlung um eine "mit Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung" erbrachte "einmalige Leistung" handelte. Nach dem eigenen Vorbringen des Bekl. wurde die Gebühr für seine bei einer Neuvermietung "zwangsläufig" anfallenden Leistungen gefordert, mußte also vom Kl. als Mieter für die Überlassung der Wohnung gezahlt werden. Die Wohnung des Kl. ist unstreitig öffentlich gefördert und fällt daher unter die Vorschriften des WoBindG (§ 1 WobindG). Eine Ausnahme von dem in § 9 Abs. 1 WoBindG festgelegten Verbot einmaliger Leistungen kommt im vorliegenden Falle nicht in Betracht, da die Sondervorschriften der Absätze 2-4 ersichtlich nicht eingreifen. Die vom Kl. geforderte und empfangene Bearbeitungsgebühr war weder eine Mietvorauszahlung noch ein Mieterdarlehen noch ein sonstiger Finanzierungsbeitrag im Sinne dieser Vorschriften. Es kann dahinstehen, ob der Kl. die Unzulässigkeit der Vereinbarung schon beim Abschluß des Mietvertrages gekannt bat. Die einen Bereichungsanspruch einschränkenden Bestimmungen der §§ 814, 817 BGB sind auf die Sondervorschrift des § 9 Abs. 5 WoBindG unanwendbar (LG Bremen, MDR 1973, 937). Der Ausspruch über die Zinsen folgt aus § 291 BGB (Prozeßzinsen). Der weitergehende Zinsanspruch nach § 9 Abs. 5 WoBindG konnte mitberücksichtigt werden, weil insoweit ein Eintrag des Kl. fehlt (§ 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO).