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Vermittlungsgebühr

AG Gera1 C 1847/9731.12.1997WuM 1998, 363

WoVermittG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vermittlungsgebühr; Courtage; Maklercourtage; Personenidentität; Maklerprovision; Verflechtung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Personenidentität zwischen den Gesellschaftern der Makler-GmbH und den Gesellschaftern der Vermieter GbR ist ein Anspruch auf Maklerprovision ausgeschlossen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. zahlten an die Bekl. einen Betrag von 2.293,92 DM, nachdem zwischen den Parteien 1994 ein Mietvertrag unterzeichnet worden war.

Vermieter ist die Dr. X. und Y. GbR. Ausweislich eines Auszuges aus dem Handelsregister besteht die Bekl., also die XYZ. Immobilien GmbH, aus den Gesellschaftern Prof. Dr. X. und Y. Durch die Bekl. wurde die Maklerprovision in Rechnung gestellt und daraufhin an die Bekl. überwiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. haben gegen die Bekl. einen Anspruch auf Rückzahlung der Courtage aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, § 5 WoVermittG. Ein Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung bestand für die Bekl. gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG nicht. Unbestritten sind die Gesellschafter der GbR, die die Vermieterin darstellt, und die Gesellschafter der Bekl., die Maklerdienste durchführt, personenidentisch. Die wirtschaftliche Identität beider ist hier nach Auffassung des Gerichtes unübersehbar, auch wenn es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt. § 2 Abs. 2 WoVermittG, welcher zum Schutz des Mieters eine Zahlung der Maklercourtage bei wirtschaftlicher Verflechtung ausschließt, ist also einschlägig. Da bereits wegen der identischen Gesellschafter § 2 Abs. 2 WoVermittG einschlägig ist, war nach Auffassung des Gerichtes eine Beweisaufnahme dahingehend, zu welchem Zeitpunkt die Bekl. als Verwalterin der Vermieterin auftrat, entbehrlich.

Vermittlungsgebühr — AG Gera 1 C 1847/97 — vera