Vermittlung
WoVermittG §§ 2, 5
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Vermittlung; Wohnungsvermittlung; Verwalter; Wohnungsverwalter; Provision; Makler
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Provisionsanspruch des Maklers hat vor dem Wohnungsvermittlungsgesetz keinen Bestand, wenn der Makler den Erwerb der Wohnung durch die Vermieter vermittelt hatte, von diesen mit der Vermietung beauftragt worden und mit Beginn des Mietvertrags als Verwalter der Wohnung vorgesehen war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl., der durch Vertrag vom 23.8.1996 ab 1.9.1996 eine Eigentumswohnung gemietet hatte, wobei der Bekl. den Mietvertrag vermittelte, hat die dem Bekl. gezahlte Provision zurückgefordert, weil dieser ab dem 1.9.1996 Verwalter der Wohnung geworden sei. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht der Rückforderungsanspruch aus § 5 WoVermittG zu. Für die Kammer gibt es keine ernsthaften Zweifel daran, daß der Bekl. im Sinne des Wohnungsvermittlungsgesetzes als Verwalter und nicht nur als Makler beim Abschluß des Mietvertrags tätig war. Der Umstand, daß der zwischen den Wohnungseigentümern und dem Bekl. abgeschlossene Verwaltervertrag seine Wirkung erst mit Beginn 1.9.1996 entfalten sollte, ändert nach Meinung der Kammer daran nichts. Es kann gar kein Zweifel daran bestehen, daß der Bekl., der bereits den Wohnungsankauf für die Vermieter vermittelt hatte, von diesen auch mit den Verhandlungen und dem Abschluß eines Mietvertrags mit den neuen Mietern, hier also dem Kl. und seiner Ehefrau, beauftragt war, und der darüber hinaus "mit Wirkung vom 1.9. auch die Verwaltung der Wohnung für die Vermieter betreiben wollte und sollte, bereits bei Abschluß des Mietvertrags tatsächlich auch Verwalter dieser Wohnung war. Dafür spricht nicht nur die geringe zeitliche Differenz zwischen Mietvertragsabschluß - 23.8.1996 - und Beginn der Verwaltertätigkeit - 1.9.1996 -, sondern darüber hinaus vor allem auch die sich aus der Unterschrift unter dem Mietvertrag mit dem Zusatz Verwalter ergebende tatsächliche Funktion des Bekl.: Da die Vermieter die Nutzung aus dem Mietverhältnis ab 1.9. haben sollten, lag es nahe, den Beginn des Verwaltervertrags mit diesem Termin zu koppeln. Tatsächlich ändert sich in der funktionalen Stellung des Bekl. nichts. Er war in erster Linie Vertreter der Eigentümer mit der sich daraus ergebenden Verantwortlichkeit aus der zweifellos schon anvisierten Verwaltererstellung nach Beginn des Mietverhältnisses und hatte mithin gerade nicht die unabhängige, zwischen zwei Parteien "schwebende" Stellung eines Maklers. Bei dieser Bewertung der Sach- und Rechtslage konnte die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.