Vermietung von Sicherungseigentum und Herausgabe von Nutzungen
BGB §§ 812, 930
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungsgeber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) herausverlangen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die klagende Sparkasse nimmt die Bekl. auf Entschädigung für die Nutzung einer Bowlingbahn in Anspruch.
2 H. kaufte die Bowlingbahn am 22. April 1997 unter Eigentumsvorbehalt und ließ sie bis September 1997 in gemietete Räume einbauen. Am 10. Dezember 1997 übertrug er der Rechtsvorgängerin der Kl. (im folgenden: Kl.), die den Kaufpreis finanzierte, das Sicherungseigentum an der Bowlingbahn. Die Bezahlung des Kaufpreises erfolgte am 17. September 1998. Die Bekl. erwarben am 25. Januar 1999 das Eigentum an den Räumen, in die die Bowlingbahn eingebaut worden war, und führten das Mietverhältnis mit H. fort. Nachdem H. insolvent geworden war, kündigten sie am 28. November 2001 das Mietverhältnis und übten das Vermieterpfandrecht an allen eingebrachten Sachen aus. Am 30. November 2001 vermieteten sie die Räume an die G. GmbH, die die Bowlingbahn weiterbetrieb.
3 Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Dezember 2001 bis zum 31. Mai 2003 in Höhe von 72.000 € nebst Zinsen und auf zukünftige Zahlung monatlicher Entschädigungen in Höhe von 4.000 € für die Dauer der Nutzung, beginnend am 3. Juni 2003, abgewiesen. Das Berufungsgericht hat, nachdem es die Berufung der Kl. gegen die Abweisung der Klage auf zukünftige Zahlung monatlicher Nutzungsentschädigung als unzulässig verworfen hat, der Klage in Höhe von 40.259,34 € nebst Zinsen stattgegeben.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
B. 6 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
8 Die Kl. sei aktivlegitimiert. Sie habe Sicherungseigentum an der Bowlingbahn erworben. Diese sei in dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997 hinreichend bestimmt als "1 Bowlingbahn mit Zubehör" im "Bowlingcenter K." bezeichnet. Die Bowlingbahn sei nicht gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, weil H. sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden habe. Der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen H.s habe seinen Anspruch auf Herausgabe und Verwertung der Bowlingbahn an die Kl. abgetreten.
9 Die Bekl. seien gemäß § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion) zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet, denn die unberechtigte Nutzung sei ein Eingriff in das Eigentum der Kl. Ihr Vermieterpfandrecht habe den Bekl. kein Nutzungs-, sondern nur ein Besitzrecht gegeben. Die Bekl. hätten durch die Vermietung der Bowlingbahn Nutzungen gezogen. Da die Bowlingbahn Zubehör der von den Bekl. vermieteten Räume sei, sei in entsprechender Anwendung des § 314 BGB a.F. zu vermuten, daß die Bekl. sie mit den Mieträumen vermietet hätten. Die Behauptung der Bekl., sie hätten nur die Räume vermietet und nur hierfür einen Mietzins vereinbart, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.
10 Die Klageforderung sei zeitlich nicht deshalb begrenzt, weil das Recht H.s gemäß § 539 Abs. 2, § 258 BGB, die Bowlingbahn wegzunehmen, seit Ende Mai 2002 verjährt sei (§ 548 Abs. 2 BGB). Nach dem Eintritt der Verjährung sei der Vermieter zwar gegenüber dem Mieter zum Besitz berechtigt und schulde diesem keine Nutzungsentschädigung. Dies gelte aber nicht im Verhältnis zur Kl. als Eigentümerin der Bowlingbahn. Auch wenn der Vermieter gutgläubig vom Eigentum des Mieters an den eingebrachten Sachen ausgehe, erlange er gegenüber dem Eigentümer kein fortdauerndes Besitz- und Nutzungsrecht. Die Regeln des gutgläubigen Rechtserwerbs seien nicht entsprechend anwendbar, weil der Vermieter das bestandskräftige Besitz- und Nutzungsrecht nicht aufgrund eines den Besitzübergang begleitenden Rechtsgeschäfts, sondern als gesetzliche Folge der Verjährung erlange.
11 Die Höhe der monatlichen Nutzungsentschädigung sei gemäß § 287 ZPO auf 2.236,63 € zu schätzen.
II. 12 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im wesentlichen Punkt nicht stand. Die Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 1 BGB (Eingriffskondiktion) auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen.
13 1. Rechtsfehlerfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Bekl. hätten die Bowlingbahn an die G. GmbH vermietet und daraus Nutzungen im Sinne des § 100 BGB gezogen. § 314 BGB a.F., wonach sich die Verpflichtung zur Veräußerung oder Belastung einer Sache im Zweifel auch auf das Zubehör erstreckt, gilt für Mietverträge entsprechend (BGH, Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98, WM 2000, 539, 542). Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel, nach der die Bowlingbahn als Zubehör der vermieteten Räume vom Mietvertrag umfaßt wird. Das Berufungsgericht ist deshalb rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß der Gegenbeweis den Bekl. oblegen hätte (vgl. Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht 2. Aufl. § 314 Rdn. 1; Staudinger/Wufka, BGB Neubearb. 2001, § 314 Rdn. 2). Diesen Gegenbeweis hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nicht geführt angesehen. Dabei hat es sich entgegen der Auffassung der Revision mit dem Wortlaut des Mietvertrages, in dem als Mietzweck der "Betrieb einer Bowlingbahn mit Restaurant" genannt ist, auseinandergesetzt. Daß es die darin vereinbarte Vermietung des Objekts "wie besehen" als Anhaltspunkt für die Einbeziehung der Bowlingbahn in den Mietvertrag gewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Auch im übrigen zeigt die Revision keinen Rechtsfehler der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts auf, sondern versucht lediglich, diese Würdigung durch ihre eigene zu ersetzen.
14 2. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Kl. Sicherungseigentum an der Bowlingbahn erworben hat.
15 a) Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997 genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die übereigneten Sachen hinreichend bestimmt, wenn für jeden, der die Parteiabreden in dem für den Eigentumsübergang vereinbarten Zeitpunkt kennt, ohne weiteres ersichtlich ist, welche individuell bestimmten Sachen übereignet worden sind (BGHZ 73, 253, 254; BGH, Urteile vom 13. Januar 1992 - II ZR 11/91, WM 1992, 398 und vom 3. Juli 2000 - II ZR 314/98, WM 2000, 1704, 1705). In dem Vertrag vom 10. Dezember 1997 werden als Gegenstand der Übereignung die in einem bestimmten Bowlingcenter aufgestellten Bowlingbahnen mit Zubehör bezeichnet. Darin kommt hinreichend bestimmt zum Ausdruck, daß alle in dem Bowlingcenter befindlichen Gegenstände übereignet werden sollen, die Bestandteil der Bowlingbahnen sind oder funktional zum Betrieb der Bahnen benötigt werden.
16 b) Die Bowlingbahn ist mit dem Einbau in das Bowlingcenter nicht gemäß § 94 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden. Diese Feststellung des Berufungsgerichts ist entgegen der Auffassung der Revision bereits deshalb rechtsfehlerfrei, weil für die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen wurde.
17 3. Das Berufungsgericht hat aber verkannt, daß eine Eingriffskondiktion im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines Rechtsguts voraussetzt, dessen wirtschaftliche Verwertung dem Kondiktionsgläubiger vorbehalten ist (vgl. BGHZ 107, 117, 120 m.w.Nachw. und BGH, Urteil vom 23. Oktober 1980 - III ZR 146/78, WM 1981, 129, 131). Daran fehlt es hier, weil der Kl. als Sicherungseigentümerin auch nach Eintritt der Verwertungsreife kein Recht auf Inanspruchnahme der aus der Bowlingbahn gezogenen Nutzungen zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326). 18 Art und Umfang des Verwertungsrechts des Sicherungsnehmers richten sich in erster Linie nach den der Sicherungsübereignung zugrunde liegenden Vereinbarungen. Der Sicherungsübereignungsvertrag vom 10. Dezember 1997 räumt der Kl. kein Recht auf die Nutzungen ein. Nach Nr. 8.3 kann die Kl. die sicherungsübereignete Sache zwar mit Eintritt des Verwertungsrechts herausverlangen und freihändig, auch durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder durch öffentliche Versteigerung, verwerten. Ein Recht, die Sache zu nutzen oder bereits gezogene Nutzungen herauszuverlangen, sieht der Vertrag aber nicht vor.
19 Dieses Recht ergibt sich auch nicht aus dem Wesen einer treuhänderischen Sicherungsabrede. Andere Verwertungsarten als die Veräußerung, z. B. Nutzungsziehung, Verfall des Sicherungseigentums oder Selbsteintritt des Sicherungsnehmers, werden von der Verwertungsbefugnis ohne besondere Vereinbarung nicht umfaßt. Das Sicherungseigentum ist kein volles, ungebundenes Eigentum. Es gewährleistet dem Sicherungsnehmer für den Fall der Nichterfüllung seiner Forderung die Befriedigung aus dem Sicherungsgut, beläßt den sicherungsübereigneten Gegenstand aber regelmäßig zunächst dem Sicherungsgeber zur Nutzung, um ihm die Fortführung seines Betriebes zu ermöglichen. Dieser Zweck des Sicherungseigentums ändert sich nicht zwangsläufig mit dem Eintritt der vereinbarten Voraussetzungen für die Verwertung durch den Sicherungsnehmer. Dieser ist weder verpflichtet, mit der Verwertung sofort zu beginnen, noch berechtigt, in anderer als der vereinbarten Weise in den Geschäftsbetrieb des Sicherungsgebers einzugreifen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326, 1327). Deshalb gehört neben dem Veräußerungsrecht ein weiteres Recht, etwa das auf die gezogenen Nutzungen, nur dann zum Inhalt der Verwertungsbefugnis, wenn die Parteien der Sicherungsabrede dies vereinbart haben. Dies ist hier nicht geschehen. Das Recht zur Ziehung von Nutzungen stand deshalb bis zu einem berechtigten Herausgabeverlangen der Kl. H. als Sicherungsgeber zu.
III. 20 Die angefochtene Entscheidung stellt sich nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
21 1. Ein Anspruch der Kl. gemäß § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Vermietung einer Sache keine Verfügung über das Eigentum an der Sache ist. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift scheitert daran, daß der Mietzins keinen Gegenwert darstellt, den die Bekl. anstelle der Kl. als Sicherungseigentümerin erzielt haben (vgl. BGHZ 131, 297, 305 f.). Diese hatte, wie dargelegt, kein Recht, die Bowlingbahn durch eine Vermietung zu nutzen.
22 2. Ein Anspruch gemäß § 687 Abs. 2 Satz 1, § 681 Satz 2, § 667 BGB besteht nicht, weil die Vermietung der Bowlingbahn kein Geschäft der Kl. war. Diese war, wie dargelegt, zur Vermietung nicht berechtigt.
23 3. § 1214 Abs. 2 BGB kommt als Grundlage für einen eigenen Anspruch der Kl. ebenfalls nicht in Betracht. Hiernach hat ein Pfandgläubiger, der vertraglich berechtigt ist, die Nutzungen des Pfandes zu ziehen, diese dem Pfandschuldner gutzubringen. Die Vorschrift ist auf Pfandgläubiger, die Nutzungen ohne vertragliche Ermächtigung ziehen, entsprechend anwendbar. Auch diese haben die Nutzungen dem Pfandschuldner, dessen Geschäft die Nutzung des Pfandes war, gutzubringen (RGZ 105, 408, 409; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 585; PWW/Nobbe, BGB § 1214 Rdn. 2). Inhaberin eines Anspruchs auf Herausgabe gezogener Nutzungen wäre danach nicht die Kl., sondern H. als Schuldner und Sicherungsgeber.
24 4. Ein Anspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24. Oktober 1979 - VIII ZR 298/78, WM 1979, 1326, 1327) kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ebenfalls nicht bejaht werden.
25 Das Berufungsgericht hat zwar ein Besitzrecht der Bekl. im Sinne des § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Verjährung des Anspruchs des H. gegen die Bekl. auf Gestattung der Wegnahme der Bowlingbahn (§ 539 Abs. 2, § 258 Satz 2, § 548 Abs. 2 BGB) rechtsfehlerfrei verneint. Mit Eintritt der Verjährung ist ein dauerndes Recht der Bekl. zum Besitz der Bowlingbahn nur gegenüber H. entstanden (vgl. BGHZ 81, 146, 151). Die in § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB geforderte Besitzberechtigung gegenüber der Kl. als Eigentümerin folgt daraus nicht. Es fehlen aber Feststellungen des Berufungsgerichts zum (mittelbaren) Besitz der Bekl. an der Bowlingbahn und zur Bösgläubigkeit der Bekl. in bezug auf ein Besitzrecht im Sinne des § 990 Abs. 1 BGB.
IV. 26 Das Berufungsurteil war demnach, soweit es angefochten ist, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Voraussetzungen eines eigenen Anspruchs der Kl. aus §§ 990 Abs. 1, 987 Abs. 1 BGB zu treffen haben.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn der Mieter von Geschäftsraum diesen mit "Einrichtungen versieht" (§ 539 Abs. 2 BGB), bleibt er im Zweifel Eigentümer und kann zur Finanzierung das Eigentum zur Sicherheit übertragen. Bei Neuvermietung mit diesen Einrichtungen stellt sich die Frage, ob der Sicherungseigentümer Nutzungsentschädigung vom Vermieter verlangen kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Geschäftsraummieter hatte eine Bowlingbahn unter Eigentumsvorbehalt gekauft und in die Räume einbauen lassen. Er übertrug der finanzierenden Bank das Sicherungseigentum. Nachdem er insolvent geworden war, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis und vermietete die Räume mit der Bowlingbahn weiter. Die Bank als Sicherungseigentümer verlangte Nutzungsentschädigung vom Vermieter.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 26. September 2006 hielt der BGH die Klage für grundsätzlich unbegründet. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (Eingriffskondiktion) bestehe nicht, da der Sicherungseigentümer kein Nutzungsrecht und damit auch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung habe. Die Vermietung sei keine Verfügung i. S. d. § 816 BGB (der schuldrechtliche Verträge eben gerade nicht betrifft). Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, da der Vermieter zur Vermietung der Bowlingbahn nicht berechtigt gewesen sei. Einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen nach den Pfandrechtsvorschriften habe nur der Sicherungsgeber, hier also der frühere Mieter. Möglich sei allein ein Anspruch aus Eigentümer-Besitzer-Verhältnis nach § 990 BGB, was voraussetze, daß der Vermieter Besitzer der Bowlingbahn und bösgläubig gewesen sei (Kenntnis oder Unkenntnis infolge von grober Fahrlässigkeit hinsichtlich des Besitzrechts).