Vermietung eines Grundstücks zur Abfallagerung ohne erforderliche Genehmigung
BGB § 628 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vermietung eines Grundstücks zur Abfallagerung ohne erforderliche Genehmigung; Haftung für Auflösungsverschulden
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bringt ein Grundstückseigentümer, der einem anderen die entgeltliche Ablagerung von Abfall auf seinem Grundstück gestattet hat, die hierfür erforderliche abfallrechtliche Genehmigung nicht bei, kann das für den anderen Vertragsteil das Recht zur außerordentlichen Kündigung des auf unbestimmte Zeit geschlossenen Vertrags mit der Folge eines Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung begründen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist Eigentümer eines rund 12,5 ha großen Ziegeleigrundstücks, auf dem sich aus der Gewinnung von Ton herrührende Tagebaurestlöcher befinden. Die Kl. ließ sich von dem Bekl. mit notariellem Vertrag vom 27. September 1994 das Recht einräumen, auf diesem Grundstück bis zu 100.000 t Material aus Bodensanierungs- und Rückbaumaßnahmen bis zum Zuordnungswert 2 der Richtlinie für die Entsorgung von Bauabfällen im Land S. abzukippen. Mit dem Abkippen sollte das Material in das Eigentum des Bekl. übergehen und von diesem zum Verfüllen der Tagebaurestlöcher verwendet werden dürfen. Der Bekl. erklärte in dem Vertrag, hierzu berechtigt zu sein. Die Kl. verpflichtete sich zur Zahlung eines Entgelts in Höhe von 6,50 DM zuzüglich Umsatzsteuer pro Tonne abgekippten Materials sowie eines Vorschusses von 500.000 DM. Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag sollte mit der Einlagerung von 100.000 t Material beendet sein. Vorher war eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässig.
Die Kl. zahlte den vereinbarten Vorschuß. Nach der Anlieferung von 5.276,24 t Material untersagte der Landkreis A. 1995 dem Bekl. die weitere Verfüllung eines Tagebaurestlochs mit verunreinigtem Material bis zum Zuordnungswert 2, weil wegen seitlicher Wasserzuflüsse negative Auswirkungen auf die Umwelt nicht ausgeschlossen werden könnten und die Verfüllung überdies zur Zerstörung eines Röhricht-Biotops führe. Das Verwaltungsgericht hob diesen Bescheid und den ihn bestätigenden Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums D. mit der Begründung auf, daß kein Biotop vorhanden sei. Mit Schreiben vom 22. Januar 1998 und vom 10. Dezember 1999 erklärten der Landkreis A. sowie das Bergamt H., daß die Verbringung von fremdem Material in bestimmte Restlochbereiche des Ziegeleigrundstücks bzw. in den von dem Bekl. betriebenen Tontagebau nicht zulässig sei.
Mit ihrer Klage nimmt die Kl. den Bekl. auf Rückzahlung des von ihr geleisteten Vorschusses in Anspruch; sie bringt wegen der bereits erfolgten Materialanlieferungen und wegen der Anmietung eines Radladers einen Betrag von insgesamt 160.730,86 DM (82.180,38 e) in Abzug, so daß sich ein Anspruch auf Zahlung von 339.269,14 DM (173.465,55 e) ergibt. Die Klageforderung beziffert die Kl. mit 339.296,14 DM (173.479,36 e). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 30. November 1999 kündigte die Kl. den Vertrag vom 27. September 1994. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. ist bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs erfolgreich gewesen. Die Revision des Bekl. blieb im Ergebnis erfolglos.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...)
III. 1. Der Kl. steht gegen den Bekl. nach dem Grundgedanken des § 628 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung zu. Nach dieser Vorschrift des Dienstvertragsrechts ist ein Vertragspartner, der den anderen durch schuldhafte Vertragsverletzungen zur außerordentlichen Kündigung veranlaßt, dem Kündigenden zum Ersatz des durch die Auflösung des Vertragsverhältnisses entstandenen Schadens verpflichtet. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch ist auch im Miet-, Leasing- und Darlehensrecht anerkannt (BGHZ 82, 121, 129; 94, 180, 194; 95, 39, 43 f.; 104, 337, 341 f.; BGH, Urt. v. 4. April 1984, VIII ZR 313/82, NJW 1984, 2687). Entsprechendes muß für den Vertrag vom 27. September 1994 gelten, mit dem ebenfalls ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Parteien begründet wurde. Es wäre nicht gerechtfertigt, die Kl. auf einen im Umfang gegebenenfalls hinter dem Schadensersatzanspruch zurückbleibenden Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 1. Alt. BGB) zu verweisen, weil der Bekl. sie durch eine Vertragsverletzung zur Kündigung genötigt hat.
Der Anspruch ist auf die Rückzahlung des von der Kl. an den Bekl. gezahlten Vorschusses abzüglich des von dem Bekl. zu beanspruchenden Entgelts für die Materialanlieferung und für die Vermietung eines Radladers sowie abzüglich einer eventuellen Nutzungsentschädigung, die dem Bekl. wegen der verspäteten Rückgabe des Radladers zusteht, gerichtet. Da es sich um einen Ersatzanspruch eigener Art handelt, dessen Geltendmachung keiner vorherigen Nachfristsetzung bedarf (BGHZ 95, 39, 44), kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits lediglich darauf an, ob der von der Kl. ausgesprochenen Kündigung ein vertragswidriges Verhalten des Bekl., welches dieser zu vertreten hat, vorausgegangen ist. Das war hier der Fall.
2. Ein Dauerschuldverhältnis kann nach ständiger Rechtsprechung gekündigt werden, wenn die Durchführung des Vertrags durch - in der Regel - außerhalb der Verantwortung des Verpflichteten liegende Umstände erheblich gefährdet wird und ihm daher ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zuzumuten ist (Senat, Urt. v. 4. Juli 1997, V ZR 405/96, NJW 1997, 3022, 3024 m. w. N.). Das Berufungsgericht hat diese Frage wegen seines abweichenden rechtlichen Ausgangspunkts nicht erörtert. Die von ihm getroffenen Feststellungen ergeben jedoch, daß der Kl. jedenfalls im Zeitpunkt der Kündigungserklärung ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten war, weil der Bekl. die abfallrechtlichen Voraussetzungen für eine zulässige Materialanlieferung seit mehr als fünf Jahren nicht geschaffen hatte, eine weitere Durchführung des Vertrages wegen der Weigerung des Bekl., eine Genehmigung einzuholen, nicht mehr zu erwarten war und die Kl. deshalb ein berechtigtes Interesse daran hatte, sich von dem Vertrag zu lösen.
a) Bei dem von der Kl. vertragsgemäß anzuliefernden Material handelt es sich um Abfall sowohl im Sinne des AbfG als auch des KrW-/AbfG. (wird ausgeführt)
c) Das Fehlen einer abfallrechtlichen Anlagenzulassung hatte nicht nur zur Folge, daß der Bekl. eine - weitere - Verfüllung der Tagebaurestlöcher unterlassen mußte. Vielmehr war bereits das der Kl. durch den notariellen Vertrag vom 27. September 1994 gestattete Abkippen von Material auf dem Grundstück des Bekl. abfallrechtlich unzulässig, da es sich hierbei um einen Teilakt einer abfallrechtlich einheitlich zu beurteilenden, auf die Ablagerung des Materials in den Tagebaurestlöchern gerichteten Entsorgungsmaßnahme handelte (vgl. Dolde/Vetter, NVwZ 2000, 21, 23). In Erfüllung ihrer Grundpflicht zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung nach § 2 Abs. 1 AbfG, § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG hatte die Kl. gemäß § 4 Abs. 1 AbfG, § 27 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG sicherzustellen, daß die in ihrem Besitz befindlichen Materialien nur in einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage abgelagert wurden. Das war durch eine Weitergabe der Materialien an den Bekl. gerade nicht gewährleistet, da dieser zu der vertraglich vorgesehenen Ablagerung in den Tagebaurestlöchern mangels Anlagenzulassung nicht befugt war. Mit dem weiteren Abkippen von Materialien auf dem Grundstück des Bekl. hätte sich die Kl. mithin ihrer abfallrechtlichen Pflichtenstellung unter Verstoß gegen das Abfallrecht entzogen, weshalb ihr durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 S. 1 AbfG bzw. §§ 27, 21 KrW-/AbfG die Beseitigung auch der Materialien hätte aufgegeben werden können, die der Bekl. bereits in die Tagebaurestlöcher verfüllt hatte (vgl. Jarass/Ruchay/Weidemann/Spoerr, Rdn. 64). An der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit des Abfallbesitzers, die so lange andauert, bis der Abfall endgültig und umweltunschädlich verwertet oder beseitigt worden ist (Versteyl, NJW 1995, 1070, 1071), vermochten nämlich die zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen nichts zu ändern. Deswegen ist es unerheblich, daß nach dem notariellen Vertrag vom 27. September 1994 der Bekl. Eigentümer der abgekippten Materialien werden und für deren weitere Verwendung Sorge tragen sollte.
3. Nach alledem war die Kl. aus rechtlichen Gründen daran gehindert, von ihrem vertraglich begründeten Recht, auf dem Grundstück des Bekl. Material aus Bodensanierungs- und Rückbaumaßnahmen entsprechend dem Zuordnungswert 2 abzukippen, Gebrauch zu machen. Diese Vertragsstörung fällt bereits deshalb in den Verantwortungsbereich des Bekl., weil er in § 1 des Vertrags erklärt hat, zur Verfüllung der Tagebaurestlöcher mit dem von der Kl. anzuliefernden Material berechtigt zu sein. Das Berufungsgericht hat diese Erklärung dahin ausgelegt, daß sie nicht nur die materielle, sondern auch die formelle Berechtigung zur Verfüllung umfasse, weshalb der Bekl. verpflichtet gewesen sei, die notwendigen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen für die Ablagerung des Bodenaushubs zu beschaffen. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Da der Bekl. mangels abfallrechtlicher Anlagenzulassung tatsächlich nicht zum Verfüllen der Tagebaurestlöcher mit dem von der Kl. anzuliefernden Material berechtigt war, wäre es seine Sache gewesen, die Zulassung wenigstens nachträglich einzuholen, um auf diese Weise eine Durchführung des mit der Kl. geschlossenen Vertrags zu ermöglichen. Dies hat der Bekl. jedoch nicht getan. Vielmehr hat er den unzutreffenden Rechtsstandpunkt vertreten, die Ablagerung des Bodenaushubs sei auch ohne eine formelle Genehmigung zulässig. Anhaltspunkte dafür, daß er seine Ansicht ändern könnte, waren für die Kl. im Zeitpunkt der Kündigungserklärung nicht ersichtlich. Eine nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) grundsätzlich angezeigte nochmalige Aufforderung an den Bekl., die erforderliche Genehmigung einzuholen, wäre deshalb von vornherein aussichtslos gewesen, so daß die Kl. vor Ausspruch der Kündigung hiervon absehen konnte. Da auch mehr als fünf Jahre nach dem Vertragsschluß nicht absehbar war, daß der Vertrag noch zur Durchführung kommen und der Bekl. weitere Entgeltansprüche erwerben könnte, hatte die Kl. - unabhängig von einer zwischenzeitlich eingetretenen Veränderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - ein berechtigtes Interesse daran, sich durch den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung von dem Vertrag zu lösen, um auf diese Weise den von ihr geleisteten Vorschuß zurückzuerhalten.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Dienstvertragsrecht (§ 628 Abs. 2 BGB) ist geregelt, daß nach einer Kündigung wegen schuldhafter Vertragsverletzung auch Schadensersatz verlangt werden kann. Die Rechtsprechung bejaht einen entsprechenden Schadensersatzanspruch auch im Miet-, Leasing- und Darlehensrecht, grundsätzlich also bei jedem Dauerschuldverhältnis.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Eigentümer hatte einen Vertrag mit einer Abfallfirma geschlossen, wonach sie Bauabfälle auf seinem Grundstück abkippen durfte. Der Eigentümer wollte das Material zum Verfüllen von Tagebaurestlöchern verwenden; er erklärte gegenüber der Firma ausdrücklich, dazu berechtigt zu sein. Später untersagte die Behörde aus Umweltgründen die Verfüllung der Tagebaurestlöcher. Die Abfallfirma kündigte den Vertrag außerordentlich fristlos und verlangte ihre Anzahlung zurück.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 17. Mai 2002 gab der Bundesgerichtshof der Klage statt und verwies auf die ständige Rechtsprechung, die einen Schadensersatzanspruch aus Auflösungsverschulden in diesen Fällen bejaht. Der Eigentümer sei verpflichtet gewesen, die abfallrechtlichen Voraussetzungen für Materialanlieferung zu schaffen. Da er sich geweigert habe, eine Genehmigung einzuholen, sei es der Klägerin nicht zuzumuten, am Vertrag festzuhalten. Sie könne deshalb ihren Vorschuß abzüglich der schon erfolgten Materialanlieferungen zurückverlangen.