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Vermieterwechsel/Garage

AG Spandau3 C 496/8801.12.1988MM 1989, 122

§ 571 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vermieterwechsel/Garage; Veräußerung, Begriff; Garage/Vermieterwechsel; Stellplatz/Vermieterwechsel; Mietvertrag/einheitlicher über Wohnung und Garage; Garage/Vermietung mit Wohnung; Stellplatz/Vermietung mit Wohnung; Aufteilung des Grundstücks in Wohnungseigentume; Teilungsvertrag, keine Veräußerung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gelangt nach Umwandlung des Miethauses in eine Eigentumswohnungsanlage die vormals in einem einheitlichen Mietvertrag mitvermietete Garage des Mieters aufgrund der Teilungserklärung in das Eigentum eines Dritten, so ist der Mieter gleichwohl verpflichtet, den Garagenmietzins an den Vermieter seiner Mietwohnung zu entrichten (und nicht etwa an den Dritten; der Inhalt der Teilungserklärung ist insoweit unerheblich.).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist berechtigt, von den Bekl. Zahlung des gemäß Vertrages vom November 1978 geschuldeten Stellplatzmietzinses zu fordern (§§ 535 S. 2, 421, 571 BGB, § 57 ZVG).

Durch Erwerb des Wohnungseigentums in der Zwangsversteigerung ist die Kl. entsprechend § 571 BGB in alle sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Verpflichtungen eingetreten, d. h. auch hinsichtlich des Stellplatzes Nr. 3. Dadurch, daß in einem einheitlichen Mietvertrag die Wohnung und der Stellplatz vermietet wurden, bilden sie auch ein einheitliches Mietobjekt (vgl. Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., 124). Dieses einheitliche Mietverhältnis blieb unberührt davon, daß der Vermieter an dem Grundstück Wohnungs- bzw. Teileigentum begründete. Der Inhalt der Teilungserklärung allein ist unerheblich, denn darin liegt kein Veräußerungsfall entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 571 BGB. Im übrigen ist grundsätzlich auch eine Vermietung fremder Sachen möglich (vgl. Emmerich-Sonnenschein, Mietrecht, 2. Aufl. §§ 535, 536, Rdnr. 6) mit der Folge, daß der Mieter den Mietzins an seinen Vermieter zu entrichten hat. So ist es auch im vorliegenden Fall, zumal die Kl. in der Lage ist, den Bekl. den gemäß Vertrag vermieteten Stellplatz Nr. 3 zur Verfügung zu stellen...

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Ebenso für das "Auseinanderfallen" von Wohnung und Keller nach Eigentums-Umwandlung: AG Schöneberg vom 11.4.88 - 10 C 65/88 -, vgl. auch: LG Berlin - 63 S 250/88 -, Urt. v. 6.6.1989