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Vermieterwechsel

LG Berlin61 S 89/9417.10.1994GE 1994, 1317

BGB § 566 Abs. 1 ; § 571 Abs. 1 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vermieterwechsel; Gesellschafterwechsel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist in einem Mietvertrag nur der Name einer BGB-Gesellschaft als Vermieter angegeben, liegt darin ein stillschweigendes Einverständnis des Mieters mit einem Wechsel der Vertragspartner, so daß der jeweilige Gesellschafterbestand die Vermieterstellung innehat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht einen Anspruch der Kl. auf Herausgabe der von dem Bekl. gemieteten Räume bejaht (...).

Soweit der Bekl. die Aktivlegitimation der Kl. bestreitet, greifen seine Einwände nicht durch, denn er hat den Mietvertrag bereits mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts "K.-F.-Straße" abgeschlossen, ohne sich darlegen zu lassen, aus welchen natürlichen oder juristischen Personen diese Gesellschaft gebildet ist. In einem solchen Fall kann gemäß §§ 157, 133 BGB davon ausgegangen werden, daß der Mieter damit einverstanden ist, daß der jeweilige Gesellschafterbestand die Vermieterstellung innehat, ohne daß es diesbezüglich einer weiteren ausdrücklichen Einigung bei Eintritt neuer Gesellschafter bedarf. Auf die Frage, ob die Vermieterstellung der Kl. sich aus § 571 BGB analog ergeben könnte, kommt es deshalb hier nicht an.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

An Formalien droht oft ein Prozeß zu scheitern. Eine solche juristische Spitzfindigkeit ist die Frage, wer bei einer BGB-Gesellschaft eigentlich Vermieter ist, wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder neue Gesellschafter eintreten. Während die Rechtsprechung zum Teil meint, maßgeblich sei der Gesellschafterbestand bei Abschluß des Mietvertrages oder bei Erwerb des Hauses nach § 571 BGB, wenden andere bei der Übertragung von Gesellschafteranteilen § 571 BGB analog an.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Auf eine Variante ist das Landgericht in seinem Urteil vom 17. Oktober 1994 verfallen. Unzweifelhaft ist ein Wechsel der Vertragspartner dann möglich, wenn die Gegenseite zustimmt. Ein solches Einverständnis des Mieters mit einem späteren Gesellschafterwechsel liege aber dann vor, wenn der Vertrag schon mit der BGB-Gesellschaft abgeschlossen wurde, ohne daß die einzelnen Gesellschafter namentlich benannt wurden. Nach Meinung des Landgerichts hat der Mieter damit zu erkennen gegeben, daß ihm Einzelheiten zum Gesellschafterbestand unwichtig waren. Bei einem späteren Eintritt in ein bestehendes Mietverhältnis nach § 571 BGB durch die GbR gilt dies freilich nicht.