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Vermieterwechsel

AG Schöneberg10 C 698/8414.01.1985MM 1985, 230; MM 1988, 251

§ 535 BGB - Auskunftspflicht, § 242 BGB, § 571 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vermieterwechsel; Vermieterwechsel - Unterrichtung des Mieters; Eigentümerwechsel - Unterrichtung des Mieters; Unterrichtung über Eigentümer- Vermieterwechsel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter ist verpflichtet, den Mieter über den Wechsel des Eigentümers und Vertragspartners zu unterrichten. Entsteht dem Mieter durch die fehlende Unterrichtung ein Schaden (hier Prozeßkosten eines gegenüber dem bisherigen Vermieter angestrengten Rechtsstreits), ist der Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. war nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, den Kl. als Mietern mitzuteilen, daß ein Wechsel im Eigentum stattgefunden hat.

Diese Pflicht trifft die Bekl. besonders im vorliegenden Fall, da die Kl. von dem Eigentumswechsel nicht wie üblich dadurch unterrichtet wurden, daß ihnen mitgeteilt wurde, an wen sie in Zukunft ihre Mietzinszahlung zu leisten hätten. Da die Bekl. als Hausverwalterin weiterhin Adressatin der Mietzinszahlungen blieb, hätte sie ihren Mietern mitteilen müssen, daß sie das Grundstück veräußert hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Vgl. AG Charlottenburg - 10 C 597/86 -, Urt. v. 15.2.1988, S. ... und AG Tempelhof-Kreuzberg - 5 C 744/85 - Urt. v. 5.3.86, S. ...