Vermieterstellung nach Umwandlung und Erwerb einer Eigentumswohnung
BGB § 571
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung, zu der Mansardenräume gehören, ist nur dann als alleiniger Vermieter anzusehen, wenn er nachweist, daß die ihm als Sondereigentum verkauften Dachräume mit den Mansardenräumen identisch sind.
2. Dazu ist der Aufteilungsplan einzureichen; der Beweisantritt "Beiziehung der Grundakten" ist unzulässig.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat auch im zweiten Rechtszug nicht nachgewiesen, daß er alleiniger Vermieter der Wohnung und deshalb allein zur Geltendmachung von Mietzinsansprüchen berechtigt ist.
Daß der Kl. durch den Kauf der von den Bekl. bewohnten Wohnung gemäß § 571 BGB allein in den Mietvertrag eingetreten ist, war nicht festzustellen. Denn auf das Bestreiten der Bekl. hinsichtlich des Eigentums an den Mansardenräumen hat der Kl. tauglichen Beweis nicht angetreten. Dem vorgelegten Grundbuchauszug ist zwar zu entnehmen, daß zu dem Sondereigentum des Kl. an der Wohnung Nr. 10 auch Dachräume gehören. Ob dies die von den Bekl. gemieteten Dachräume sind, was die Bekl. in Abrede gestellt haben, ist ohne Aufteilungsplan jedoch nicht erkennbar. Daß die Mansardenräume der Bekl. die einzigen im Hause vorhandenen Dachräume seien, konnten die Parteien im Berufungstermin ebenfalls nicht erklären.
Dem Beweisantritt "Beiziehung der Grundakten" war nicht nachzugehen, weil er gemäß § 432 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 420 ZPO unzulässig ist. Weitere Gelegenheit zur Vorlage des Aufteilungsplans war dem Kl. ebenfalls nicht einzuräumen, weil dies den Rechtsstreit verzögert hätte. Da die Eigentumsstellung bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils war, hätte der Kl. hinreichend Veranlassung gehabt, seine Aktivlegitimation bis zum Berufungstermin vollständig zu belegen.
Die Alleinvermieterstellung des Kl. war schließlich auch nicht mit Blick auf den Rechtsentscheid des BGH vom 28. April 1999 (GE 1999, 770) unabhängig von der Eigentumsfrage festzustellen. Denn der Kl. selbst behauptet in diesem Rechtsstreit nicht, daß die Dachräume nach der Teilungserklärung Gemeinschaftseigentum aller Wohnungseigentümer seien. Sollten hingegen die Dachräume in das Sondereigentum eines Dritten übertragen worden sein, so wäre dieser gemeinsam mit dem Kl. Vermieter der gesamten Wohnung geworden (vgl. BGH, NJW 1973, 455; BayObLG, ZMR 1991, 174).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Zum Sondereigentum des Vermieters gehörten auch Dachräume; zur Mietwohnung gehörten Mansardenräume. Der Mieter hatte bestritten, daß beides identisch sei, und der Vermieter hatte sich lediglich auf Beiziehung der Grundakten bezogen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht wies die Klage auf Mietzahlung ab, da nicht feststehe, daß der Erwerber alleiniger Vermieter sei. Der Beweisantritt auf Beiziehung der Grundakten sei unzulässig; die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beziehe sich nur auf mitvermietetes Gemeinschaftseigentum und nicht auf Sondereigentum.