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Vermieterpfandrecht und Wohnungsräumung

LG Berlin82 T 12/0514.01.2005GE 2005, 243

ZPO §§ 811, 885

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Geltendmachung des die unpfändbaren Sachen nicht umschließenden Vermieterpfandrechts ist in aller Regel kein zulässiger Weg, die Räumungskosten zu mindern.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG in Verbindung mit § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

Der angefochtene Beschluß ist nicht zu beanstanden. Die rechtlichen Ausführungen und Wertungen in dem angefochtenen Beschluß werden hier geteilt. Mit Recht wird insbesondere die zu dieser Frage vom Amtsgericht Wedding (DGVZ 2004, 965) vertretene Auffassung nicht geteilt. Diese Entscheidung berücksichtigt nämlich nicht, daß die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts die nach § 811 ZPO unpfändbaren Sachen nicht erfaßt. Deshalb ist ein Fall der Räumungsvollstreckung einer Mietwohnung, in dem nur das Wohnungsschloß ausgetauscht und der Bewohner unter Aushändigung seiner persönlichen Papiere aus der Wohnung entfernt wird, in aller Regel nicht anzunehmen. Denn eine Mietwohnung ist üblicherweise mit persönlicher Wäsche, Hausrat und dergleichen im Sinne von § 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgestattet, was vom Vermieterpfandrecht nicht erfaßt wird. Dabei gilt als allgemeine Erfahrung, daß bei kleineren Wohnungen in einfacheren Wohngegenden, wie das hier der Fall ist, in starkem Maße anzunehmen ist, daß die zu räumende Wohnung wenigstens zu erheblichen Teilen mit dergleichen Sachen, die eine bescheidene Lebensführung gestatten, ausgestattet sind. Diese Gegenstände sind mithin nicht in der Wohnung zu belassen, sondern sind vom Gerichtsvollzieher ggf. einzulagern. Das Gericht verkennt nicht, daß hohe Vollstreckungskosten den Gläubiger ggf. an der Vollstreckung selbst hindern.

Aber die Geltendmachung des Vermieterpfandrechts ist in aller Regel nicht der Weg, um die Räumung einer Mietwohnung und die Einlagerung des Hausrats, Mobiliars usw. zu ersparen und auf diese Weise die Kosten für eine Wohnungsräumung zu mindern. Die Gläubigerin hat nicht dargelegt, daß hier etwas anderes gelte.

Ebenso hat die Gläubigerin nicht dargetan, daß der geforderte Vorschuß in jedem Fall ggf. erheblich über den zu erwartenden Kosten der Räumungsvollstreckung liegt. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß diese neben den Kosten der Räumung der Wohnung und des Abtransports nicht pfändbaren Sachen auch die Kosten für deren Einlagerung für längstens zwei Monate gemäß § 885 Abs. 3 und 4 ZPO umfaßt.

Zudem ist zu berücksichtigen, daß im Zusammenhang mit der Vorschußeinforderung die Feststellung der anfallenden Vollstreckungskosten nicht vorwegzunehmen ist. Wie in dem angefochtenen Beschluß zu Recht ausgeführt worden ist, erfolgt die Festsetzung der Vollstreckungskosten erst nach deren Feststellung und Prüfung durch den Gerichtsvollzieher nach Beendigung der Vollstreckung.