Vermieterpfandrecht und Wohnungsräumung
ZPO §§ 811, 885
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vermieterpfandrecht und Wohnungsräumung; Weisungen des Gläubigers über Zwangsvollstreckung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit Gesetzen und der GVGA nicht im Widerspruch stehen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Gläubiger hat den zuständigen Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 8.9.2004 beauftragt, gegen den Schuldner die Zwangsräumung aus einem Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin zu betreiben. Im Auftrag erklärte der Gläubiger, daß er für das Wohnungsinventar und alle anderen Sachen sein Vermieterpfandrecht geltend mache. Der Gerichtsvollzieher hat den Gläubiger darauf hingewiesen, daß die Durchführung des Auftrages von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 2.000 E abhängig sei. Zur Begründung verwies der Gerichtsvollzieher, daß das Vermieterpfandrecht nicht die durch § 811 ZPO geschätzte Habe eines Schuldners umfasse. Mit der Erinnerung begehrt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher anzuweisen, lediglich die Inbesitzsetzung der Räumlichkeiten durchzuführen. Der Schuldner wurde zur Erinnerung des Gläubiges angehört.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Erinnerung ist gemäß § 766 ZPO zulässig und in der Sache begründet. Der Obergerichtsvollzieher kann die Durchführung des Auftrages nicht von einem Vorschuß in Höhe von 2.000 E abhängig machen.
Nach § 4 GVKostG kann die begehrte Amtshandlung zwar erst nach Zahlung eines Vorschusses erfolgen. Der Vorschuß soll die voraussichtlichen Kosten decken. Der verlangte Kostenvorschuß ist jedoch vorliegend überhöht.
Der Gläubiger gab dem Obergerichtsvollzieher mit Schreiben vom 8.9.2004 den Auftrag die Zwangsräumung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 8.1.2004 zum Az. 32 O 617/03 zu betreiben. Im Auftrag erklärte der Gläubiger, daß er für das Wohnungsinventar und alle anderen Sachen sein Vermieterpfandrecht geltend mache. Nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 180 Abs. 2 GVGA begehrt der Gläubiger lediglich die Amtshandlung des Obergerichtsvollziehers, zur Öffnung der Wohnungstür und die sich anschließende Einweisung in den Besitz.
Soweit der Obergerichtsvollzieher die Höhe der Kosten damit begründet, daß das Vermieterpfandrecht nicht die durch § 811 ZPO geschützte Habe eines Schuldners umfasse, ist dies unerheblich.
Weisungen des Gläubigers, die Beginn, Art und Ausmaß der Zwangsvollstreckung betreffen, sind für den Gerichtsvollzieher bindend, wenn sie mit Gesetzen und der GVGA nicht im Widerspruch stehen. Der Gläubiger hat erklärt, daß er für das Wohnungsinventar und alle anderen Sachen sein Vermieterpfandrecht geltend mache. Anhaltspunkte dafür, daß in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten Gegenstände des Schuldners aufzufinden sind, an denen ein Vermieterpfandrecht nicht entstehen kann, sind weder offensichtlich noch hat der Obergerichtsvollzieher insoweit Tatsachen bei der Anforderung des Kostenvorschusses vorgetragen. Der insoweit angehörte Schuldner hat zur Pfändbarkeit der verbliebenen Gegenstände keine Angaben gemacht, da keine Tatsachen vorliegen, die vom Obergerichtsvollzieher die Amtshandlung erfordern, bewegliche Sachen aus den Räumen zu entfernen, können diese Handlungen nicht bei der Höhe der Anforderung des Kostenvorschusses berücksichtigt werden.
Der Obergerichtsvollzieher ist nunmehr gehalten, dem Gläubiger einen Vorschuß zu berechnen, der sich auf die voraussichtlichen Kosten für die Türöffnung beschränkt.