Vermieterpfandrecht
BGB §§ 562, 677, 1213, 1214
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Vermieterpfandrecht; Herausgabe von Nutzungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Pfandgläubiger, der Nutzungen aus dem Pfand zieht, ohne durch ein Nutzungspfand hierzu berechtigt zu sein, hat das daraus Erlangte an den Pfandschuldner nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag herauszugeben (im Anschluss an RGZ 105, 408).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. 8 Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
9 1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, wonach die gezogenen Nutzungen wirtschaftlich dem Kl. zustehen.
10 a) Gemäß § 1257 BGB finden auf ein kraft Gesetzes entstandenes Pfandrecht hier auf das nach § 562 BGB entstandene Vermieterpfandrecht die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht entsprechende Anwendung.
11 b) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfand erfolgt nach eingetretener Pfandreife durch Verkauf (§ 1228 BGB).
12 Nutzungen aus der Pfandsache stehen dem Pfandgläubiger zur Anrechnung auf die besicherte Forderung nur zu, wenn ein Nutzungspfand vereinbart ist (§ 1213 BGB). In dem Fall wird der Reinertrag der Nutzungen auf die geschuldete Leistung und, wenn Kosten und Zinsen zu entrichten sind, zunächst auf diese angerechnet (§ 1214 Abs. 1, 2 BGB). Eine solche Vorabbefriedigung ist auch vor dem Hintergrund des in § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO normierten Aufrechnungsverbots insolvenzfest, weil sich der Insolvenzgläubiger auf diese Weise nicht nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine zuvor nicht vorhandene Befriedigungsmöglichkeit verschafft, sondern bereits mit der Bestellung eines solchen Pfandrechts und somit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine die Nutzungen umfassende Sicherheit und das daraus resultierende Vorabbefriedigungsrecht entstanden waren.
13 c) Im vorliegenden Fall haben die Vertragsparteien jedoch kein Nutzungspfand vereinbart. Das hat das Oberlandesgericht verfahrensfehlerfrei festgestellt. [...]
16 d) Zieht der Pfandgläubiger Nutzungen aus dem Pfand, ohne dass ein Nutzungsrecht oder ein Nutzungspfand vereinbart war, so ist anerkannt, dass die gezogenen Nutzungen wirtschaftlich dem Pfandschuldner zustehen (grundlegend RGZ 105, 408, 409 f.). Allerdings ist in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, ob dies auf § 1214 Abs. 2 BGB beruht, sei es, dass die Vorschrift auf die unberechtigte Früchteziehung analoge Anwendung findet (so in einem obiter dictum BGH, Urteil vom 26. September 2006 - XI ZR 156/05 -, NJW 2007, 216 Rn. 23; vgl. auch Staudinger/Wiegand BGB [2002] § 1214 Rn. 5; MünchKommBGB/Damrau 6. Aufl. § 1214 Rn. 6), oder dass die Vorschrift unmittelbar anwendbar ist, weil der Pfandschuldner durch seine Klage auf Auskehrung des Reinertrags der Nutzungen das an sich gesetzeswidrige Früchteziehen nachträglich genehmigt hat (vgl. RGZ 105, 408, 409) oder darauf, dass der Pfandgläubiger mit der Vermietung des Inventars ein fremdes Geschäft besorgt und das Erlangte nach den §§ 681, 667 BGB herauszugeben hat (vgl. RGZ 105, 408, 409 f.).
17 aa) Eine analoge Anwendung des § 1214 Abs. 2 BGB würde allerdings dazu führen, dass der Pfandgläubiger durch eigenmächtige Fruchtziehung eine größere Sicherheit in Anspruch nähme, als ihm vertraglich zugestanden ist. Dies widerspräche den Wertungen des § 1213 BGB, wonach sich die Sicherheit nur dann auf die Nutzungen erstreckt, wenn zwischen dem Pfandgläubiger und dem Pfandschuldner eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen ist (Nutzungspfand). Fehlt es an dieser Abrede und ist die Pfandsache nicht von Natur fruchttragend (§ 1213 Abs. 2 BGB), soll der Pfandgläubiger nach den gesetzlichen Wertungen gerade nicht berechtigt sein, die Reinerträge der von ihm gezogenen Nutzungen auf die Forderung anzurechnen. Es liegt somit schon keine planwidrige Regelungslücke vor.
18 bb) Ebenso kann nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Kl. durch seine Klage auf Auskehrung des Reinertrags der Nutzungen das an sich gesetzeswidrige Früchteziehen nachträglich genehmigt hat. Denn soweit die nachträgliche Genehmigung der Fruchtziehung nach der pfandrechtlichen Systematik wiederum eine Anrechnung nach § 1214 Abs. 2 BGB zur Folge hätte, würde der auf Auszahlung gerichtete Klagezweck verfehlt. Die Anrechnung der Reinerträge auf eine Mietforderung, die in der Insolvenz des Mieters ansonsten eine einfache Insolvenzforderung (§§ 38, 174 ff. InsO) darstellt, erfüllt für den Kl. als dessen Insolvenzverwalter keinen erstrebenswerten Zweck. Deshalb kann seine auf Zahlung gerichtete Klage nicht als nachträgliche Zustimmung zur Fruchtziehung im Sinne eines nach § 1214 Abs. 2 BGB anzurechnenden Nutzungspfands verstanden werden.
19 cc) Rechtlich zutreffend ist jedenfalls die bereits vom Reichsgericht (RGZ 105, 408, 409 f.) erwogene Herleitung aus den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Ohne vereinbartes Nutzungspfand steht dem Pfandgläubiger nicht zu, Nutzungen aus der Pfandsache zu ziehen, weil dies der Verwahrungspflicht nach § 1215 BGB widerspricht (MünchKommBGB/Damrau 6. Aufl. § 1213 Rn. 2). Zieht der Pfandgläubiger gleichwohl ihm nicht zustehende Nutzungen, besorgt er ein Geschäft des Pfandschuldners entweder für diesen (§ 677 BGB) oder als eigenes Geschäft (vgl. § 687 Abs. 2 BGB). In jedem Fall hat er das dadurch Erlangte gemäß §§ 681 Satz 2, 667 BGB an den Pfandschuldner herauszugeben. Der Pfandgläubiger kann das Herauszugebende nicht gemäß § 1214 Abs. 2 BGB auf die Forderung anrechnen, weil der Ertrag der Nutzungen ohne eine hierüber getroffene Vereinbarung (§ 1213 Abs. 1 BGB) weder zur Erhöhung der Sicherheit noch zur Vorabbefriedigung des Pfandgläubigers bestimmt ist.
20 e) Die Herausgabepflicht trifft auch den Insolvenzverwalter, der die Fruchtziehung als Pfandgläubiger fortsetzt und die Erträge für die Masse einnimmt. Der auf §§ 681 Satz 2, 667 BGB gründende Herausgabeanspruch gehört, soweit er nach Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Pfandgläubigers entsteht, zu den Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
21 f) Ob und unter welchen Voraussetzungen der Pfandgläubiger den gegen ihn gerichteten Herausgabeanspruch mit der gesicherten Forderung zumindest ab Pfandreife (§ 1228 Abs. 2 BGB) gemäß § 387 BGB aufrechnen könnte, bedarf keiner Entscheidung. Denn im Revisionsverfahren stehen nur noch Ansprüche aus Nutzungen im Streit, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Pfandschuldners gezogen worden sind. Die in dieser Zeit entstandenen Herausgabeansprüche können wegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht gegen die noch offen stehende Mietschuld aufgerechnet werden.
22 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus den Vorschriften über die Verwertung von Gegenständen mit Absonderungsrechten (§§ 50, 165 ff. InsO) nichts anderes.
23 Zwar müsste der Kl., wenn er die Sachen selbst in Besitz hielte und für die von ihm verwaltete Insolvenzmasse benutzte, den dadurch entstehenden Wertverlust von der Eröffnung seines Insolvenzverfahrens an durch laufende Zahlungen an den Bekl. als Pfandgläubiger ausgleichen (§ 172 Abs. 1 InsO). Durch diese Regelung soll einerseits der Erhalt insolvenzbefangener Unternehmen als Ganzes geschützt, andererseits sichergestellt werden, dass der absonderungsberechtigte Sicherungsnehmer trotz gegebener Pfandreife keine weitere Wertschmälerung seiner Sicherheit durch die laufende Benutzung für die Insolvenzmasse hinnehmen muss. Dieser, dem Aufopferungsgedanken folgende Nachteilsausgleich bewirkt aber weder, dass dem absonderungsberechtigten Sicherungsnehmer die Nutzungen des Sicherungsgutes zugewiesen wären (vgl. MünchKommInsO/Tetzlaff 3. Aufl. § 172 Rn. 1), noch hat er Ausstrahlungswirkung auf den hier vorliegenden Fall, in dem der Pfandgläubiger die Sachen selbst in Besitz hat und Nutzungen zieht, ohne hierzu durch ein Nutzungspfand berechtigt zu sein. Die Insolvenz des Mieters bewirkt insoweit keine Erweiterung der Verwertungsmöglichkeiten des Vermieters.
24 In Bezug auf die vom Bekl. verwaltete Insolvenzmasse ist § 172 InsO schon deshalb nicht anwendbar, weil es sich in Bezug auf den Bekl. , der die Nutzungen aus dem Besitz zieht (vgl. § 172 Abs. 1 InsO), nicht um das Pfandrecht eines Gläubigers an einem Gegenstand der Insolvenzmasse handelt (§ 50 InsO), sondern umgekehrt um ein Pfandrecht, das der von ihm verwalteten Insolvenzmasse zusteht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Vermieterpfandrecht berechtigt grundsätzlich nur zum Verkauf der vom Mieter eingebrachten Gegenstände. Durch Weitervermietung erzielte Erlöse dürfen nur behalten werden, wenn eine besondere Vereinbarung vorliegt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Vermieter hatte nach Kündigung des Mietvertrages die Räumlichkeiten mitsamt den von der Mieterin zum Betrieb eines Fitness-Studios eingebrachten Geräten unter Berufung auf sein Vermieterpfandrecht weitervermietet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen beider Mietparteien verlangt der Insolvenzverwalter der Mieterin nunmehr vom Insolvenzverwalter des Vermieters Herausgabe der auf das Inventar entfallenden Miete in Höhe von monatlich 476 €.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH bestätigte die Entscheidung des OLG Koblenz, das den Beklagten zur Herausgabe der Inventarmiete an den Kläger für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Mieterin verurteilt hatte. Das Vermieterpfandrecht berechtige nur dann zur Nutzungsziehung, wenn eine – hier nicht getroffene – Vereinbarung der Vertragsparteien vorliege. Die gezogenen Nutzungen hätten daher wirtschaftlich der Mieterin zugestanden, so dass diese zur Herausgabe verpflichtet sei, und zwar nach den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Es bleibt dem Vermieter die Verwertung im Zuge der öffentlichen Versteigerung des Pfandes nach §§ 1233 ff. BGB.