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Vermieterhaftung

BGHVI ZR 75/9504.06.1996GE 1966, 1301

BGB § 823 Abs. 1 , § 847

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Vermieterhaftung; Verkehrssicherungspflicht für Mieträume

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat ein Vermieter Räumlichkeiten für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen vermietet, die für diesen Zweck ungeeignet waren, und entsteht infolge von Schweißarbeiten an einem Kraftfahrzeug ein Brand, so haftet er auch für die Körperverletzung, die ein Angehöriger der Feuerwehr bei der Brandbekämpfung erleidet.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. begehrt Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens wegen Verletzungen, die er sich als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr bei einem Einsatz zugezogen hat.

Am 24. November 1989 kam es gegen 18.15 Uhr in M. S. zu einem Großbrand, der seinen Ursprung in der Halle 14 einer ehemaligen Holzfabrik hatte. Die Eigentümerin dieser Halle hatte die D.-W. GmbH, für die der Bekl. zu 3) handelte, mit der Verwaltung beauftragt. Dem Bekl. zu 3) oblag auch die Kontrolle der Zustände auf diesem Gelände. Anfang 1989 schloß der Bekl. zu 3) für die D.-W. GmbH mit dem Bekl. zu 2) einen Mietvertrag über einen Teil dieser Halle zum Zwecke der "Einstellung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen" ab. Nach Ziffer 9 des Mietvertrages hatte der Bekl. zu 2) alle Vorkehrungen, die zur Erfüllung des Mietzwecks erforderlich waren, übernommen. Die Halle 14 bestand aus zwei gemauerten Giebelwänden und einem Betonfußboden, im übrigen war sie im wesentlichen aus Holz gebaut. In der Halle errichtete der Bekl. zu 2) eine 4 m lange, 3 m breite und 2,5 m hohe Kabine aus Preßspanplatten, in der mit Genehmigung des Bekl. zu 2) u.a. Schweißarbeiten an Fahrzeugen ausgeführt wurden.

Am 24. November 1989 schweißte der Bekl. zu 1), der "eigentlich nicht schweißen konnte", in der Kabine mit einem vom Bekl. zu 2) zur Verfügung gestellten Schutzgasschweißgerät an seinem Pkw. Während dieser Arbeiten fingen die Polster der nicht ausgebauten Rückbank des Pkw an zu brennen. Dem Bekl. zu 1) gelang es nicht, das Feuer zu löschen. Ihm stand als Löschmittel lediglich eine kleine, mit Wasser gefüllte Badewanne zur Verfügung; ein in einiger Entfernung befindlicher Feuerlöscher konnte nicht bedient werden. Das Feuer erfaßte die Holzkabine und sodann die Holzkonstruktion der Halle 14, schließlich auch die Halle 16, und drohte, auf ein angrenzendes, nur durch einen schmalen Durchgang von der Halle 16 entferntes Wohngebäude überzugreifen.

Etwa eine Stunde nach Ausbruch des Brandes stürzte die Giebelwand der Halle 16 ein. Der Kl., der sich in diesem Augenblick in der Nähe des Durchgangs im Schlagschatten der Wand befand, wurde von herabfallenden Gebäudetrümmern getroffen und zum Teil begraben. Dabei wurde sein linker Unterschenkel zerschmettert, so daß er unterhalb des Kniegelenks amputiert werden mußte. Außerdem erlitt er schwere Verbrennungen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß alle drei Bekl. durch fahrlässiges Handeln den Brand herbeigeführt hätten. Der Bekl. zu 1) habe an diesem Ort ohne ausreichende Löschmittel und ohne Ausbau der Sitzflächen des Pkw nicht schweißen und der Bekl. zu 2) habe dies nicht gestatten dürfen. Auch der Bekl. zu 3) habe den Brand fahrlässig herbeigeführt, indem er dem Bekl. zu 2) die Halle zu Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen zur Verfügung gestellt habe. Er habe erkennen müssen, daß diese Erlaubnis auch die Gestattung der Durchführung von Schweißarbeiten umfasse und daß durch solche Arbeiten in dieser Halle eine Brandgefahr ausgelöst werde. Der Schaden des Kl. sei von den Bekl. adäquat verursacht worden; die Möglichkeit, daß es zu einem großen Brand kommen und daß ein Feuerwehrmann sich dabei Verletzungen zuziehen könne, liege nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Den Kl. treffe ein Mitverschulden, da er sich ohne rechtfertigenden Grund in den Schlagschatten der Giebelmauer begeben habe, obwohl zunehmend mit der Gefahr des Einsturzes habe gerechnet werden müssen.

II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.

Der Bekl. zu 3) ist neben den Bekl. zu 1) und 2) für die Entstehung des Bran-des mitverantwortlich. Ihm ist der bei dem Kl. aufgetretene Schaden auch haftungsrechtlich zuzurechnen. Er haftet für die Klageansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1, § 847 BGB.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine für den Schaden ursächliche Pflichtverletzung des Bekl. zu 3) darin gesehen, daß er als Verwalter der D.-W. GmbH dem Bekl. zu 2) zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen einen Teil der Halle vermietet hat, der für diesen Zweck schlechthin ungeeignet war. Bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen fallen, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen hat, üblicherweise auch Schweißarbeiten an. Da die Halle in Holzbauweise errichtet war und keinen Wasseranschluß und keinen Feuerlöscher besaß, lag die Gefahr eines Brandes und seiner ungehinderten Ausbreitung besonders nahe. Daß der Bekl. zu 3) bei Vereinbarung des Mietzwecks "Instandsetzung von Kraftfahrzeugen" an Schweißarbeiten nicht gedacht hat, vermag ihn entgegen der Auffassung der Revision nicht zu entlasten. Ob die Vornahme solcher Arbeiten gegenüber dem Vermieter vertragswidrig war, kann offen bleiben. Jedenfalls mußte der Bekl. zu 3), wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, bei einer Vermietung zur Instandsetzung von Kraftfahrzeugen mit der Durchführung von Schweißarbeiten rechnen.

Ohne Erfolg beruft sich die Revision ferner darauf, daß die Verkehrssicherungspflicht vertraglich auf den Bekl. zu 2) als Mieter übertragen worden sei und sich die Verpflichtung des Bekl. zu 3) als Verwalter des Gebäudes auf Kontroll- und Überwachungspflichten beschränkt habe. Die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Gebäudes kann zwar auf den Mieter delegiert werden. Dies gilt auch dann, wenn es darum geht, die baulichen Voraussetzungen für den vereinbarten Mietzweck zu schaffen. Eine solche Delegation der Sicherungspflichten setzt jedoch eine klare Absprache voraus, die eine Ausschaltung von Gefahren zuverlässig sicherstellt (vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 79/87 - VersR 1988, 516, 517). Erst dann verengt sich die Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bzw. Vermieters als des ursprünglich allein Verantwortlichen auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Mieter die vertraglich übernommenen Sicherungsmaßnahmen auch tatsächlich ausgeführt hat (vgl. BGHZ 110, 114, 121 f.; Senatsurteile v. 2. Oktober 1984 - VI ZR 125/83,- VersR 1984, 1190 f.; v. 27. November 1984 - VI ZR 49/83 - VersR 1985, 243, 244; und v. 17. Januar 1989 - VI ZR 186/88 VersR 1989, 526).

Im Streitfall fehlt es an einer klaren Absprache. Insbesondere genügte die in Nr. 9 des Mietvertrages getroffene Regelung diesen Anforderungen nicht, wonach die "Instandhaltung, Ausbesserungen an der Mietsache sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erfüllung des Mietzwecks erforderlich sind," vom Mieter übernommen wurden. Der Bekl. hat weder von vornherein auf eine Unterlassung von Schweißarbeiten gedrungen, noch hat er dem Bekl. zu 2) die Pflicht übertragen, für einen effektiven Brandschutz zu sorgen. Es ist ihm auch nicht zugesichert worden, daß in den Räumlichkeiten keine Schweißarbeiten vorgenommen werden. Im übrigen hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch später nicht überprüft, ob der Bekl. zu 2) die baulichen Voraussetzungen für eine Nutzung der Halle zum Zwecke der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen einschließlich der erforderlichen Brandschutzmaßnahmen auch tatsächlich geschaffen hatte. Darauf, daß der Bekl. zu 2) die Halle möglicherweise vertragswidrig dem Bekl. zu 1) überlassen hat, kommt es nicht an, da der Bekl. zu 3) durch die Vermietung der für die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen einschließlich Schweißarbeiten nicht geeigneten Räumlichkeiten die Gefahr eines Brandes geschaffen und diese Gefahr sich im Streitfall auch verwirklicht hat.

(...)

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Vermieter hatte eine Halle zur Einstellung und Instandsetzung von Kraftfahrzeugen vermietet. Bei Schweißarbeiten kam es zu einem Brand, bei dem ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr sich erhebliche Verletzungen zuzog.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Eine Klage auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auch gegen den Vermieter war erfolgreich. Die Halle war wegen fehlender Löschmittel für Schweißarbeiten ungeeignet; der Vermieter hatte damit gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Diese hätte er zwar auf den Mieter übertragen können; die allgemeine Klausel im Mietvertrag, wonach der Mieter die Instandhaltung zu übernehmen habe, reichte jedoch dafür nicht.