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Vermieteranspruch auf Entfernung einer Parabolantenne bei Empfangsmöglichkeit über Internet

AG Lichtenberg10 C 89/0922.10.2009unveröffentlicht

BGB §§ 242, 535

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vermieteranspruch auf Entfernung einer Parabolantenne bei Empfangsmöglichkeit über Internet; ausländischer Mieter (hier: Jordanier); Erscheinungsbild der Fassade; Livestream-Sendungen; Beeinträchtigung der Bausubstanz; Umfang der Rückbauverpflichtung; formularmäßiges Verbot einer Satellitenanlage

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der ausländische Mieter kann sich gegenüber dem Anspruch des Vermieters auf Entfernung einer Parabolantenne nicht auf sein Informationsbedürfnis berufen, wenn er Fernsehsendungen in seiner Heimatsprache über das Internet empfangen kann.

2. Das gilt auch für einen Mieter, der seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von ALG II bestreitet.

(Leitsätze der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Vermieterin, die Bekl. sind seit dem 16. April 2008 Mieter einer im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung im Hause K.straße in 10243 Berlin.

Die Wohnung der Bekl. Ist an ein Breitbandkabel zum Empfang von TV- und Rundfunksignalen angeschlossen, über das eine Vielzahl auch fremdsprachlicher Programme empfangen werden können.

Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag enthält bezüglich der Installation einer Parabolantenne sowie der Bereitstellung des Kabelfernsehanschlusses folgende Regelung:

„§ 10 Zusätzliche Vereinbarungen (...)

3. Lieferung des Rundfunk- und Fernsehsignals

Die Lieferung des Rundfunk- und Fernsehsignals erfolgt über eine Betreibergesellschaft für Kabelfernsehen. Eine Versorgung mit Rundfunk- und Fernsehsignalen durch die Vermieterin findet nicht statt.

Zusätzlich heißt es in Nr. 5 Ziffer 1 e) der Allgemeinen Beitragsbestimmung zum Mietvertrag:

„Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Mieter und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Hauses und der Wohnung bedarf der Mieter der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters für die nachfolgend bezeichneten Handlungen: (...)

e) Anbringung, Aufstellung und Veränderung von Antennen außerhalb der geschlossenen Mieträume."

Schließlich enthält die dem Mietvertrag als Anlage 4 beigefügte Wohnungsbeschreibung nebst Übergabeprotokoll und -vereinbarung unter Ziffer 5 folgende Regelung:

„... Die Installation von Satellitenanlagen wird nicht genehmigt."

Nach ihrem Einzug in die Wohnung installierten die Bekl. außerhalb der von ihnen bewohnten Wohnung eine Parabolantenne. Mit Schreiben vom 28. April 2008 forderte die Kl. die Bekl. unter Hinweis darauf, dass die Installation einer Satellitenanlage nach den im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen nicht gestattet sei, zur Entfernung der Parabolantenne auf.

In der Folge kamen die Bekl. dieser Aufforderung zunächst nach, brachten jedoch sodann erneut eine Parabolantenne mit einem Durchmesser von ca. 80 cm im Bereich der zu ihrer Wohnung gehörenden Loggia an. (...)

Mit Schreiben vom 28. Januar 2009 und vom 17. Februar 2009 forderte die Kl. die Bekl. erneut zur Entfernung der im Bereich der Loggia angebrachten Parabolantenne auf. Zugleich erteilte sie den Bekl. unter Hinweis darauf, dass die Parabolantenne erneut ohne ihre Zustimmung installiert worden sei, eine Abmahnung.

Unter dem 11. Juni 2009 teilte die Kl. den Bekl. mit, dass die Parabolantenne auf Kosten der Bekl. auf dem Dach am Dachaufbau angebracht werden könne und bot ihnen an, sich wegen der Abstimmung der erforderlichen Installationsmaßnahmen mit der hierfür zuständigen Technikerin aus ihrem Hause in Verbindung zu setzen. Zugleich übersandte sie den Bekl. den Entwurf einer Vereinbarung, die unter anderem versah, dass die Bekl. eine Sicherheitsleistung, in Höhe von 500 € bereitstellen, die Kosten der Wartung der Anlage übernehmen und sich zu deren Rückbau bei Vertragsende verpflichten. (...)

Die Bekl. wiesen dieses Angebot, unter Hinweis darauf, dass sie die hiermit verbundenen Kosten nicht aufbringen können, mit Schreiben vom 23. Juli 2009 zurück. (...)

Die Bekl. machen geltend, dass sie auf die Installation einer Parabolantenne zur Befriedigung ihrer Informationsinteressen angewiesen seien. Hierzu tragen sie vor, sie seien beide jordanischer Herkunft, wobei der Bekl. zu 2) seit 1980 in Deutschland lebe und die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen habe, während sich die Bekl. zu 1) erst seit dem Jahre 2006 in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, die jordanische Staatsbürgerschaft besitze und mit der deutschen Sprache nur eingeschränkt vertraut sei. Sie geben an, sie informierten sich täglich über Nachrichtensender aus dem arabischsprachigen Raum über ihre Herkunftsregion.

Über das Breitbandkabel könnten sie keine arabischsprachigen Sender wie etwa Al Jazeera, Al Arabiya, palästinensische Sender oder Sender aus Jordanien empfangen. Diese Sender könnten ferner ausschließlich über Parabolantenne und nicht über das Internet empfangen werden. Schließlich seien sie mit Rücksicht auf ihre finanzielle Situation - beide Bekl. beziehen ALG II - auch nicht in der Lage, sich mit einem PC zum Empfang von Sendern über das Internet auszustatten. Auch die mit der Installation eine Parabolantenne auf dem Dach verbundenen Kosten, die sie mit 1.500 € veranschlagen, könnten sie nicht aufbringen. (...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. steht ein Anspruch auf Entfernung der von den Bekl. im Bereich der zu der von ihnen bewohnten Wohnung im Hause K.straße in 10243 Berlin gehörenden Loggia installierten Parabolantenne aus dem Mietvertrag in Verbindung mit § 541 BGB gegen die Bekl. zu.

1. Gemäß § 541 BGB kann der Vermieter auf Unterlassung klagen, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustandes (BGH, NZM 2007, 697 f. und BGH NJW 2006, 1062). Was im Einzelfall zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gemäß § 535 Abs. 1 8.1 BGB gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Darüber hinaus ist bei der Bestimmung des vertragsgemäßen Gebrauchs den Gesamtumständen des Mietverhältnisses, der konkreten Ausgestaltung und Nutzung der Mietsache und des Gebäudes und dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB zu Rechnung zu tragen.

Die Anbringung einer Parabolantenne im Bereich der zu der von den Bekl. bewohnten Wohnung gehörenden Loggia stellt sich indes nicht schon deswegen als vertragswidriger Gebrauch der Mietsache dar, weil die Kl. die Erteilung einer Genehmigung für die Installation einer Satellitenanlage durch die Mieter in einer dem Mietvertrag als Anlage 4 beigefügten Wohnungsbeschreibung nebst Übergabeprotokoll unter Ziffer 5 getroffenen Regelung generell ausgeschlossen hat. Denn diese formularvertraglich getroffene Regelung lässt den Umstand unberücksichtigt, dass dem Mieter im konkreten Einzelfall ein grundrechtlich geschützter Anspruch auf die Installation einer Satellitenanlage/Parabolantenne zustehen kann. Da die vorzitierte Regelung auch für derartige Fallgestaltungen keine Einzelfallwägung zulässt, benachteiligt sie den Mieter unangemessen und ist daher gemäß § 307 BGB unwirksam (BGH NZM 2007, 579-599, zitiert nach juris, dort Rn. 12).

Auch darauf, dass die Bekl. die im Mietvertrag zu Ziffer 5 Abs. 1) lit. e) vorgesehene - schriftliche - Genehmigung für die Anbringung einer (Parabol-) Antenne außerhalb der geschlossenen Mieträume vor Installation der Parabolantenne nicht eingeholt haben, kann sich die Kl. im Ergebnis nur dann berufen, wenn sie auch unter Berücksichtigung der Gesamtumstände im konkreten Fall nicht zur Duldung der Installation einer Parabolantenne durch die Bekl. verpflichtet ist (BGH NZM 2007, 597, 599, zitiert nach Juris, dort Rn. 13). Hiervon wäre auszugehen, wenn den Bekl. ein Anspruch auf Gestattung der Anbringung einer Parabolantenne an dem von ihnen gewählten Ort zuzubilligen wäre. Denn in diesem Fall stellte sich das Beseitigungsverlangen der Kl. jedenfalls als treuwidrig dar, § 242 BGB (BGH NJW 2006, 1062-1064, zitiert nach juris, dort Rn. 14).

2. Bei der Prüfung der Frage, ob dem Mieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache auch ein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zuzubilligen ist, ist folgenden Grundsätzen Rechnung zu tragen:

a) Das Mietverhältnis zwischen den Parteien ist als Dauerschuldverhältnis in besonderem Maße von dem Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme geprägt, so dass der Vermieter dem Mieter die Installation von Einrichtungen, die ihm das Leben in der Mietwohnung angenehmer gestalten, nicht ohne triftigen Grund versagen kann, § 535 BGB in Verbindung mit § 242 BGB, solange der Vermieter hierdurch nur unerheblich in seinen Interessen beeinträchtigt und die Mietsache nicht verschlechtert wird (BGH NJW-RR 2007, 1213, 1214).

b) Darüber hinaus ist bei einer Abwägung zwischen dem Interesse des Mieters an der Installation einer zusätzlichen Einrichtung wie einer Parabolantenne und dem Interesse des Vermieters, die Mietsache in ihrem Bestand zu erhalten, den in der Verfassung verankerten Rechten der Vertragsparteien Rechnung zu tragen. Sowohl das Interesse des Vermieters, über die Art und Weise der Nutzung seines Eigentums selbst zu bestimmen und den Bestand seines Eigentums auch optisch ungeschmälert zu erhalten (Art. 14. Abs. 1 GO), als auch das Recht des Mieters, allgemein zugängliche Informationsquellen ungehindert zu nutzen (Art. 5 Abs. 1 GO), sind verfassungsrechtlich geschützt. Da keines der Grundrechte generellen Anwendungsvorrang vor dem anderen genießt, ist die Entscheidung, wessen Interessen im Konfliktfall zurückzutreten haben, von der Abwägung im Einzelfall abhängig (BVerfGE 90, 27 ff., Rn. 19). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass der Mieter auf den ungestörten Gebrauch seiner Wohnung zur Befriedigung elementarer Lebensbedürfnisse sowie zur Freiheitssicherung und Entfaltung seiner Persönlichkeit angewiesen ist.

aa) In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass das durch Art 14 Abs. 1 GG geschützte Interesse des Vermieters und Eigentümers der vom Mieter bewohnten Wohnung, Eingriffe in die Bausubstanz und ästhetische Beeinträchtigungen der Fassadenansicht zu vermeiden, hinter das durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierte Recht des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen Informationen zu verschaffen, grundsätzlich zurücktritt, wenn (1) das Anwesen weder über eine Gemeinschaftsparabolantenne noch über einen Breitbandkabelanschluss verfügt, (2) sich der Mieter bereit erklärt, die Kosten der Installation der Parabolantenne zu übernehmen, für sämtliche aus der Installation entstehenden Schäden zu haften und die Parabolantenne bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu entfernen, (3) die Installation unter Beachtung baurechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen durch einen Fachbetrieb durchgeführt wird und (4) es dem Vermieter überlassen bleibt, einen für den Empfang der Satellitenprogramme geeigneten Ort zu bestimmen, der die Fassadenansicht am wenigsten stört (vgl. OLG Frankfurt, Rechtsentscheid vom 22. Juli 1992 in GE 1992, 871, 872 und Bub/Treier‑Kraemer, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., Abschnitt Ill. A., Rn. 985 a).

bb) Hat der Vermieter einen Breitbandkabelanschluss bereitgestellt, stellt dies hingegen in der Regel einen sachbezogenen Grund zur Versagung der Anbringung einer zusätzlichen Parabolantenne gleich an welchem Standort dar. Angesichts des Programmangebots, das über einen Kabelanschluss genutzt werden kann, ist die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit des Mieters, der keine Parabolantenne aufstellen kann, unter gewöhnlichen Umständen nur gering. Ein derartiger Ausgleich zwischen den Interessen des Mieters und denjenigen des Vermieters trägt den Grundrechtspositionen beider Vertragsparteien daher unter gewöhnlichen Umständen angemessen Rechnung (BVerfGE 90, 27 ff., Rn. 24/25: BGH NZM 2007, 597-599, zitiert nach juris, dort Rn. 15). Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse über den Kabelanschluss durch den Bezug zusätzlicher Programmpakete befriedigen können (BGH a. a. O.).

Das Vorhandensein eines Kabelanschlusses stellt für sich genommen jedoch keinen Grund für die Versagung der Erlaubnis zur Installation einer zusätzlichen Parabolantenne dar, wenn ein Mieter sein berechtigtes Informationsinteresse im Einzelfall auch durch den Bezug von Zusatzprogrammen über den vom Vermieter bereitgestellten Kabelanschluss nicht in angemessenem Umfange befriedigen kann, weil über diesen Kabelanschluss keine Programme in seiner Heimatsprache oder aus seiner Heimatregion angeboten werden, oder weil er nachvollziehbar darlegt, dass er auf den Empfang ganz bestimmter Programme, die nicht in das Breitbandkabelnetz gespeist werden, aufgrund besonderer Bedürfnisse, die u. a. auf seiner Herkunft oder beruflichen Tätigkeit beruhen können, zur Befriedigung seines Informationsinteresses angewiesen ist.

In diesen Fällen kann der Vermieter dem Mieter die Installation einer zusätzlichen Parabolantenne grundsätzlich nicht ohne Weiteres mit dem Hinweis auf das Vorhandensein eines Breitbandkabelanschlusses versagen. Kann dem berechtigten Informationsinteresse des Mieters nach Lage des Einzelfalles nur durch die Installation einer zusätzlichen Parabolantenne Rechnung getragen werden, bleibt es jedoch grundsätzlich Sache des Vermieters, den Standort zu bestimmen, an dem die Parabolantenne die Fassadenansicht seiner Auffassung nach am wenigsten stört, wobei dem Mieter auch aufgegeben werden kann, auf seine Kosten für etwaige mit der Installation einer zusätzlichen Parabolantenne einhergehenden Risiken der Beeinträchtigung der Bausubstanz und der Verkehrssicherheit Vorsorge zu treffen (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Rechtsentscheid vom 24. August 1993, GE 1993, 1151 ff. und Blank/Börstinghaus, 3. Aufl. 2005, Rn. 431 zu § 535 BGB).

Etwas anders kann allenfalls dann gelten, wenn die vom Mieter aufzubringenden Kosten für eine Installation der Parabolantenne an dem vom Vermieter bestimmten Standort so hoch sind, dass sich die Installation der Parabolantenne an dem vom Vermieter bestimmten Standort als für den Mieter faktisch undurchführbar erweist, mit der Folge, dass sein Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, faktisch vereitelt würde. Zwar hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass seinem besonderen Informationsinteresse Rechnung getragen wird, ohne dass er hierfür zusätzliche Kasten aufwenden müsste (BGH WuM 2007, 380 381, zitiert nach juris, dort Rn. 4). Die vom Mieter im Zusammenhang mit der Befriedigung seines Informationsinteresses aufzubringenden Beträge sind indes grundsätzlich in die Abwägung der beiderseitigen Interessen einzustellen (BVerfG NZM 2005, 252-253, zitiert nach juris, dort Rn. 15).

Hinzu kommt, dass auch dann, wenn der Mieter sein Informationsinteresse nicht in angemessenem Umfang über den vorhandenen Kabelanschluss befriedigen kann, im Rahmen der Interessenabwägung geprüft werden muss, ob dem Mieter anstelle der Anbringung einer zusätzlichen Parabolantenne die Nutzung alternativer das Eigentum des Vermieters weniger beeinträchtigender Versorgungswege zugemutet werden kann (Münchener Kommentar zum BGB/Häublein, 5. Aufl. 2008, Rn. 84 zu 535 BGB). Hier kommt neben dem Empfang von Fernsehprogrammen über Satellit auch der Bezug dieser Programme über das Internet in Betracht.

cc) Unabhängig hiervon kann der Vermieter im Einzelfall schon nach § 242 BGB gehindert sein, dem Mieter die Aufstellung einer Parabolantenne zu verwehren, wenn durch das Aufstellen einer Parabolantenne weder eine Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen ist (BGH NJW‑RR 2007, 1243, 1244).

Im hier zu entscheidenden Fall gilt Folgendes:

3. Zunächst ist davon auszugehen, dass den Bekl. grundsätzlich ein Informationsinteresse im Sinne von Art. 5 GG zuzubilligen ist, das nicht schon durch das Programmangebot, des über den von der Kl. bereitgestellten Brettbandkabelanschluss abrufbar ist, ohne Weiteres befriedigt werden könnte.

Die Bekl. haben mit den von ihnen im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Personaldokumenten hinreichend belegt, dass sie beide aus Jordanien stammen, wobei die Bekl. zu 2) auch noch jordanische Staatsbürgerin ist. Hiermit zählen die Bekl. grundsätzlich zu einem Personenkreis, dem ein berechtigtes Interesse daran zuzubilligen ist, sich nicht nur in deutscher Sprache, sondern auch in seiner Muttersprache aus allgemein zugänglichen Informationsquellen zu unterrichten und auch über den Bezug von Fernsehprogrammen in der Heimatsprache an dem politischen und kulturellen Geschehen in der Heimatregion teilzunehmen.

Es ist ferner außer Streit, dass jedenfalls über diejenigen Kabelanbieter, die im Land Berlin Programme in das Kabelnetz einspeisen, gegenwärtig keine Programme in arabischer Sprache bezogen werden können, und zwar auch nicht über kostenpflichtige Zusatzoptionen. Die Bekl. können das ihnen grundsätzlich zuzubilligende Informationsinteresse daher nicht vollständig über den von der Kl. bereit gestellten Kabelanschluss befriedigen.

4. In Ansehung der von der Kl. zu den Akten gereichten Fotografie ist jedoch entgegen der von den Bekl. geäußerten Auffassung auch davon auszugehen, dass die Parabolantenne, die die Bekl. im Bereich der zu ihrer Wohnung gehörenden Loggia installiert haben, eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Fassade darstellt, mit der Folge, dass auch auf Seiten der Kl. von einen nennenswerten Eingriff in ihre grundrechtlich geschützten Rechtspositionen auszugehen ist.

Von einer mehr als geringfügigen ästhetischen Beeinträchtigung der Fassadenansicht ist auszugehen, wenn das ansonsten einheitliche Erscheinungsbild der Fassade durch das Anbringen einer technischen Einrichtung wie einer Parabolantenne deutlich sichtbar durchbrochen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Parabolantenne ist ausweislich der von der Kl. zu den Akten gereichten Fotografie zwar so angebracht, dass sie nicht über die Balkonbrüstung hinausragt. Sie wird jedoch jedenfalls in der Frontalansicht des Gebäudes weder ganz noch teilweise durch die zum Balkon gehörenden Bauteile verdeckt. Die Parabolantenne, deren Durchmesser unstreitig rund 80 cm beträgt, nimmt ferner einen nicht unerheblichen Tell der von außen einsehbaren Balkonfläche ein und hebt sich auch in farblicher Hinsicht deutlich von dem Farbton, in dem die Fassade gestaltet ist, ab.

Sie ist nach den insoweit unbestritten gebliebenen Angaben der Kl. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2009 ferner in dem der Straße zugewandten Bereich des Gebäudes angebracht und in Ansehung des Standpunktes, von dem aus die von ihr vorgelegte Fotografie aufgenommen worden ist, auch aus größerer Entfernung zum Gebäude noch gut zu sehen. Die Parabolantenne fügt sich auch nicht gleich einer Balkonmöblierung oder einer Blumenbepflanzung in das typische Erscheinungsbild, das ein von unterschiedlichen Bewohnern genutztes Miethaus bietet, ein.

Das im Übrigen einheitliche Erscheinungsbild der offenbar sanierten Fassade wird angesichts des Umstandes, dass an ihr - soweit ersichtlich - keine weiteren Parabolantennen und auch keine anderen Installationen angebracht waren, schließlich nur durch die von den Bekl. angebrachte Parabolantenne beeinträchtigt. Auch der Umstand, dass zwischen Gehweg und Gebäude eine Grünfläche liegt und die Parabolantenne während der Jahreszeit, zu der die dort vorhandenen Bäume Blätter tragen, von der Straße aus gesehen, teilweise durch das Blattwerk verdeckt werden mag, ändert nichts daran, dass die einheitliche Fassadengestaltung durch die von den Bekl. installierte Parabolantenne beeinträchtigt wird.

Hinzu kommt, dass es sich bei der von den Bekl. angebrachten Parabolantenne unstreitig nicht um ein mobiles Gerät handelt, das ohne jede Beeinträchtigung der Bausubstanz auf dem Balkon aufgestellt werden kann, sondern um ein Gerät, das mittels eines Haltearms an Brüstung und Fassade der Liegenschaft verschraubt worden ist. Mit der Anbringung der Parabolantenne an dem von den Bekl. gewählten Standort, der auch nicht so verändert werden kann, dass die Antenne weitgehend von der Balkonbrüstung verdeckt wird, geht mithin neben einer optischen Beeinträchtigung der Fassadenansicht auch ein Eingriff in die Bausubstanz einher.

Bei dieser Sachlage war die Kl. auch in Ansehung eines auf der Herkunft der Bekl. fußenden besonderen Informationsinteresses, das nicht durch den Empfang von Fernsehprogrammen über das Kabelnetz befriedigt werden kann, grundsätzlich nicht gehalten, die Installation einer Parabolantenne gerade an dem von den Bekl. gewählten Standort hinzunehmen.

5. Den beiderseitigen Interessen wäre mithin in Ansehung des Informationsinteresses der Bekl. auf der einen und der durch den von den Bekl. gewählten Standort verursachten erheblichen Beeinträchtigung der Fassadenansicht auf der anderen Seite im Rahmen des als Dauerschuldverhältnis durch das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme geprägten Mietverhältnisses dadurch Rechnung zu tragen, dass ein Standort für die Parabolantenne gewählt wird, der zu einer geringfügigeren Beeinträchtigung der Gesamtansicht des Gebäudes führt, den Bekl. aber gleichwohl den Empfang arabischsprachiger Programme ermöglicht.

Auf diesen Umstand hat die Kl. im Laufe des Verfahrens dadurch Rücksicht genommen, dass sie den Bekl. die Installation der Parabolantenne zu bestimmten Bedingungen auf dem Dach der Liegenschaft angeboten hat.

Vorliegend war auch nicht ohne Weiteres zu unterstellen, dass die Kosten für eine Installation der Parabolantenne an dem von der Kl. vorgeschlagenen Ort auf dem Dach der Liegenschaft so hoch sind, dass eine Veränderung des Standortes der Parabolantenne für die Bekl. faktisch nicht zu finanzieren wäre.

Zwar haben die Bekl. geltend gemacht, dass sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt auf Sozialleistungen angewiesen sind, so dass nicht fernliegend ist, dass die mit der Installation der Parabolantenne auf dem Dach einhergehenden Kosten, einschließlich der Kosten für Wartung und Versicherung einer auf dem Dach installierten Anlage und der von den Bekl. auf Verlangen der Kl. zusätzlich zu erbringenden Sicherheitsleistung, von ihnen nicht ohne Weiteres aus den ihnen gegenwärtig zur Verfügung stehenden Mitteln aufgebracht werden können. Allein der Umstand, dass die Bekl. ihren Lebensunterhalt durch den Bezug von ALG II bestreiten, führt indes nicht dazu, dass es den Bekl. schlechthin nicht zuzumuten wäre, auch nur einen Teil ihres Einkommens für den Bezug von Fernsehprogrammen in ihrer Muttersprache aufzuwenden.

Dazu, welche konkreten Kosten im hier zu entscheidenden Fall von ihnen für eine Installation der Antenne auf dem Dach hätten aufgebracht werden müssen, und dazu, zu welchen Konditionen sie diesen Betrag erforderlichenfalls hätten finanzieren können, tragen die Bekl., die das Angebot der Kl., die Parabolantenne auf dem Dach zu installieren, von vorne herein als aus finanziellen Gründen unzumutbar zurückgewiesen haben, nichts vor. Da Zuschnitt und Ausstattung jedes Gebäudes unterschiedlich sind, genügte ihr Hinweis auf ein in der Vergangenheit für ein anders Gebäude eingeholtes Angebot, das im Übrigen nicht zu den Akten gereicht worden ist, grundsätzlich nicht, um den Umfang der bei Verlegung des Standortes der Parabolantenne zu erwartenden finanziellen Belastungen zu belegen.

Ob dem Informationsinteresse der Bekl. im vorliegenden Fall bereits durch die Zuweisung eines Alternativstandortes für die Installation der Parabolantenne in ausreichendem Maße Rechnung getragen ist, oder ob sich die Bekl. in Ansehung der mit der Installation der Parabolantenne auf dem Dach der Liegenschaft einhergehenden Kosten nicht auf diesen Standort verweisen lassen müssen, weil die Umsetzung des Angebotes der Kl. an ihren finanziellen Verhältnissen scheiterte, und ihnen daher die Ausübung der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit im Ergebnis verwehrt wäre, kann indes dahinstehen.

Denn wenn dem Interesse der Kl., über die Art und Weise der Nutzung ihres Eigentums selbst zu bestimmen und den Bestand ihres Eigentums auch optisch ungeschmälert zu erhalten (Art. 14. Abs. 1 GG), und dem Interesse der Bekl. daran, allgemein zugängliche Informationsquellen ungehindert zu nutzen (Art. 5 Abs. 1 GG), von denen keines generellen Vorrang vor dem anderen genießt, schon nicht durch die Bestimmung eines Alternativstandortes für eine zusätzlich zu einem Breitbandkabelanschluss zu installierende Parabolantenne Rechnung getragen werden kann, ist bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch in Rechnung zu stellen, dass fremdsprachige Programme, die nicht über das Breitbandkabelnetz empfangen werden können, auch über das Medium Internet Verbreitung finden und daher vom Mieter empfangen werden können, ohne dass die Installation zusätzliche Empfangseinrichtungen außerhalb der von ihm gemieteten Wohnung erforderlich wäre.

6. Zwar ist von der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit auch das Recht eines jeden umfasst, frei zu entscheiden, aus welchen allgemein zugänglichen Quellen er sich unterrichten möchte, mit der Folge, dass ein Mieter, der aufgrund seines soziokulturellen Hintergrundes ein besonderes Informationsinteresse geltend machen kann, grundsätzlich nicht darauf verweisen werden kann, er möge anstelle des von ihm erstrebten Fernsehempfanges anderweitige Informationsquellen wie Hörfunk, Zeitungen oder Videobänder nutzen (BVerfG NJW 1994, 1147-1149, zitiert nach juris, dort Rn. 34). Bei der Abwägung zwischen Mieter- und Vermieterinteressen kann jedoch dem Umstand Rechnung getragen werden, in welchem Umfang der Mieter Programme seines Heimatlandes bzw. in seiner Heimatsprache auch ohne Parabolantenne empfangen kann (BVerfG, a. a. O.).

Der Umstand, dass bestimmte Programme nicht nur über Satellit, sondern auch über das Internet verbreitet werden, kann mithin dazu führen, dass der Mieter zur Befriedigung seiner Informationsinteressen nicht auf die Installation einer Parabolantenne angewiesen ist. Dabei stellt sich die Nutzung des Internets hinsichtlich des Empfanges von Fernsehprogrammen, die sowohl über Satellit als auch als sogenannte „Livestreams" über das Internet übertragen werden, lediglich als Nutzung eines alternativen Versorgungswegs, wie dies auch bei dem Empfang eines Programms via Funk, Satellitenübertragung oder über das Kabelnetz der Fall ist, und nicht als alternative Informationsquelle dar.

Im hier zu entscheidenden Fall haben die Bekl. geltend gemacht, ihnen sei vor allem an dem Empfang arabischer Nachrichtensendungen gelegen.

Sie haben ferner geltend gemacht, dass keiner der von ihnen mit Schriftsatz vom 2. September 2009 aufgeführten Sender in arabischer Sprache auf einem anderen Wege als über eine Parabolantenne empfangen werden könne. Dies trifft indes nach Kenntnis des erkennenden Gerichts nicht zu. Es ist vielmehr - wie bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2009 erörtert - gerichtsbekannt, dass etwa die Sender Al Jazeera und Al Arabiya, mithin zwei der von den Bekl. genannten Programme, auch als sogenannte „Livestreams" via Internet übertragen werden (vgl. hierzu etwa die Programmauswahl bei http://www. livestation.com/chanels). Bei dieser Sachlage ist die Darstellung der Bekl., die für das Vorliegen der Tatsachen, aus denen darauf geschlossen werden soll, dass das ihnen zuzubilligende Informationsinteresse schützenswerte Interessen der Kl. überwiegt, grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet sind, hinsichtlich der Möglichkeit, die von ihnen bevorzugten Programme auch über das Internet zu empfangen, insgesamt nicht plausibel. Hiernach kann auch nicht als zutreffend unterstellt werden, dass etwa jordanische Sender allein via Satellit zu empfangen wären.

Die Bekl. können sich auch nicht ohne Weiteres mit Erfolg darauf berufen, sie seien aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, sich mit der für den Empfang von Programmen via Internet erforderlichen Technik auszustatten. Soweit für die Einrichtung und den Unterhalt eines Internet‑Anschlusses Kosten aufzuwenden sind, halten sich diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung in einem Rahmen, der den Kosten für den Empfang verschlüsselter Zusatzprogramme über den Kabelanschluss entspricht, wobei Letztere nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich nicht geeignet sind, den gewöhnlichen Nutzer davon abzuhalten, derartige Dienstleistungen zur Befriedigung seines Informationsrechtes in Anspruch zu nehmen (BVerfG NZM 2005, 252-253, zitiert nach juris, dort Rn. 15).

Soweit die Bekl. geltend gemacht haben, sie verfügten über keinen PC, haben sie auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2009 eingeräumt, in ihrem Haushalt sei immerhin ein Laptop vorhanden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Bekl. grundsätzlich in der Lage sind, mit einem Computer umzugehen. Dazu, aus welchen Gründen der in ihrem Besitz befindliche Laptop nicht zum Empfang von Fernsehsendungen via Internet geeignet sein soll, haben sie nicht näher vorgetragen.

Schließlich kann trotz des Umstandes, dass die Bekl. gegenwärtig ALG II beziehen, nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass es den Bekl. gänzlich unzumutbar wäre, anstelle der bisher genutzten Parabolantenne die für den Empfang von „Livestream"-Sendungen erforderliche Technik bereitzustellen. Die hierfür anzusetzenden Kosten dürften jedenfalls erheblich unter den von ihnen für die Installation der Parabolantenne auf dem Dach veranschlagten liegen. Die Bekl. tragen hierzu oder zu den Möglichkeiten, eine solche Anschaffung durch Inanspruchnahme zumutbarer Ratenzahlungsangebote zu finanzieren, nichts vor. Die Informationsfreiheit gewährleistet indes nur den Zugang zu einer Informationsquelle, nicht jedoch, dass dieser Zugang generell ohne Einsatz finanzieller Mittel zur Verfügung stehen muss (BGH WuM 2007, 380-381, zitiert nach juris, dort Rn. 4).

Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bekl. ihr Informationsinteresse, das sich ihren eigenen Angaben zufolge in erster Linie auf den Empfang von Nachrichtensendungen aus ihrer Heimatregion erstreckt, nicht auch in zumutbarer Weise durch Nutzung eines alternativen Versorgungsweges nämlich über einen Internetanschluss befriedigen können.

7. Bei der Abwägung zwischen den Interessen der Kl. an der Entfernung der Parabolantenne von ihrem derzeitigen Standort und den Interessen der Bekl. ist ferner in Rechnung zu stellen, dass jedenfalls hinsichtlich des Bekl. zu 2) die Bindungen an das ehemalige Heimatland erheblich gelockert sind. Denn der Bekl. zu 2) lebt nach seinem Bekunden seit fast dreißig Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und hat die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen. Bei dieser Sachlage ist jedenfalls sein Interesse am Zugang zu Fernsehprogrammen aus seiner Heimatregion von geringerem Gewicht.

8. Da den Bekl. in der Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des von ihnen hinsichtlich der Notwendigkeit, Fernsehprogramme via Satellit zu empfangen, Vorgetragenen kein Anspruch auf Gestattung der Installation einer Parabolantenne an dem von ihnen gewählten Standort zuzubilligen ist, tritt ihr Interesse an der Beibehaltung des Status quo hinter das Interesse der Kl., eine mit der Installation der Parabolantenne im Bereich der zu der Wohnung der Bekl. gehörenden Loggia einhergehende Beeinträchtigung des optischen Erscheinungsbildes der Liegenschaft und der Bausubstanz zu vermeiden, zurück. Die Installation der Parabolantenne im Bereich der Loggia ist daher als nicht mehr vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt anzusehen, mit der Folge, dass die Bekl. zu ihrer Beseitigung verpflichtet sind.

9. Die Kl. hat die Bekl. ferner unstreitig mehrfach vor Klageerhebung zur Entfernung der streitbefangenen Parabolantenne aufgefordert. So hat sie ihnen mit Schreiben vom 28. Januar 2009 eine Frist zur Entfernung der Parabolantenne bis zum 3. Februar 2009 gesetzt und sie sodann mit Schreiben vorn 17. Februar 2009 unter Fristsetzung bis zum 27. Februar 2009 unter Androhung der Klageerhebung zur Beseitigung der Parabolantenne aufgefordert. Mit diesen Aufforderungen hat sie den Bekl. eine Abmahnung im Sinne von § 541 BGB erteilt.

Da die Bekl. den Beseitigungsaufforderungen bisher nicht nachgekommen sind, liegen auch die übrigen Voraussetzungen für den auf Beseitigung des nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckten Zustandes vor.

10. Die Verpflichtung der Bekl. zu Beseitigung der Parabolantenne erstreckt sich ferner auf die Beseitigung der durch ihre Installation begründeten Beeinträchtigungen der Bausubstanz, wobei die Bekl. im vorliegenden Fall nicht in Abrede gestellt haben, dass im Zuge der Befestigung der Parabolantenne und der Verlegung der erforderlichen Kabel in die Wohnung der Bekl. Bohrlöcher an Loggia, Fassade und Fenstern angebracht worden sind.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wann ein Mieter gegen den Willen des Vermieters eine Parabolantenne installieren darf, ist durch die Rechtsprechung – auch des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts – der letzten Jahre hinreichend geklärt. Abzuwägen sind das Recht des Mieters auf Informationsfreiheit (Art. 5 GG) gegen das Bestimmungsrecht des Eigentümers (Art. 14 GG). Stehen dem Mieter andere Möglichkeiten des Fernsehempfangs zur Verfügung, darf er nicht gegen den Willen des Vermieters einer Antenne installieren. Das Amtsgericht Lichtenberg hat dazu ausführlich die Rechtsprechung wiedergegeben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die arbeitslosen (jordanischen) Mieter hatten eine Parabolantenne außerhalb der Wohnung installiert. Nach Aufforderung zur Entfernung brachten sie die Antenne in ihrer Loggia an. Der Vermieter verlangte erneut die Entfernung und schlug (gegen Sicherheitsleistung) die Installation auf dem Dach vor, was die Mieter unter Hinweis auf die Kosten ablehnten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 gab das Amtsgericht Lichtenberg der Klage des Vermieters auf Entfernung statt. Zwar sei das im Mietvertrag vorgesehene formularmäßige Verbot der Installation unwirksam. Die Güterabwägung falle hier jedoch zugunsten des Vermieters aus, da die Mieter ihr Informationsbedürfnis auch über das Internet befriedigen könnten. Dass arabischsprachliche Sender im Breitbandkabelnetz nicht zu empfangen seien, sei deshalb unerheblich. Dabei könnten die Mieter sich nicht auf ihr geringes Einkommen berufen, da kein Anspruch auf generellen kostenfreien Fernsehempfang bestehe. Es sei den Mietern vielmehr zuzumuten, einen Teil ihres Einkommens für den Bezug von Fernsehprogrammen in ihrer Muttersprache aufzuwenden, zumal die Kosten für die Einrichtung und den Unterhalt eines Internetanschlusses relativ gering seien.