veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Vermieter

KG20 U 8141/9413.05.1996GE 1996, 923

BGB § 535 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Vermieter; Bauherrengemeinschaft; Gesellschafterbestand

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Vermietung durch eine Bauherrengemeinschaft ist von dem übereinstimmenden Willen der Mietvertragsparteien auszugehen, daß der jeweilige Gesellschafterbestand die Vermieterstellung innehaben soll. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. nehmen den Bekl. auf Erstattung von ihnen an das Finanzamt Charlottenburg-Ost gezahlter Umsatzsteuer in Höhe von 1.055.024 DM aufgrund der in § 4 Nr. 3 des Mietvertrages der Parteien vom 11. November 1986 getroffenen Vereinbarung in Anspruch.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung des Kl. (gemeint: des Bekl., die Red.) hat auch in der Sache Erfolg.

Nachdem der Bekl. in der Berufungsverhandlung ausdrücklich nicht mehr bestritten hat, daß die Kl. zur Zeit der Klageerhebung, auf den es hier ankommt (vgl. BGH, WM 63, 729), sämtlich (noch) Gesellschafter der als Vermieterin aufgetretenen Bauherrengemeinschaft gewesen sind, bestehen hinsichtlich ihrer Prozeßführungsbefugnis keine Bedenken mehr (vgl. BGH, WM 63, 729; 64, 1086).

Das Landgericht ist zu Recht, wenn auch stillschweigend, davon ausgegangen, daß aktivlegitimiert die BGB-Gesellschafter in der Zusammensetzung sind, wie sie zur Zeit der Beendigung des Mietverhältnisses bestanden hat, wobei eine spätere Rechtsnachfolge, sei es im Wege der Gesamtrechtsnachfolge oder auf rechtsgeschäftlicher Grundlage, allerdings zu berücksichtigen wäre. Denn als Vermieter ist in dem Mietvertrag vom 11. November 1986 die Bauherrengemeinschaft bezeichnet worden, so daß davon auszugehen ist, daß nach dem übereinstimmenden Willen der Mietvertragsparteien der jeweilige Gesellschafterbestand die Vermieterstellung innehaben sollte und diesen Gesellschaftern daher auch die Ansprüche aus dem Mietvertrag gesamthänderisch zustehen sollten (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl., Rdnr. 21 a. E. unter Hinweis auf LG Berlin, GE 94, 1317).

Soweit das Landgericht die Anspruchsgrundlage für den Zahlungsantrag in der Regelung in § 4 Nr. 3 des Mietvertrages gesehen hat, kann dem nicht gefolgt werden.

(wird ausgeführt)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Es ist bekanntlich auch unter den Mietberufungskammern des Landgerichts Berlin streitig, wie sich ein Wechsel im Gesellschafterbestand auswirkt, wenn eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Vermieter ist.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit allerdings knapp begründetem Urteil vom 13. Mai 1996 schließt sich das Kammergericht der Auffassung an, wonach die jeweiligen Gesellschafter als Vermieter anzusehen sind, wenn der Vertrag mit der BGB-Gesellschaft geschlossen wurde. Darin liege eine stillschweigende Zustimmung zu einem späteren Wechsel auch hinsichtlich der Vermieterstellung, wenn der Gesellschafterbestand sich ändert. Dieses Argument versagt allerdings dann, wenn die BGB-Gesellschaft erst später durch Erwerb nach § 571 BGB in ein bestehendes Mietverhältnis eingetreten ist.