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Verlust der Prozessführungsbefugnis durch die WEG-Reform

LG Frankfurt/Main2-13 S 155/1929.01.2021GE 2021, 253

BGB § 1004; WEG n. F. § 9a Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen Wohnungseigentümer bezüglich der Überschreitung ihrer Gebrauchsrechte am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform durch das WEMoG nur die Gemeinschaft und nicht mehr der einzelne Wohnungseigentümer. Dies gilt auch für bereits vor dem 1. Dezember 2020 anhängige Verfahren.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien sind Wohnungseigentümer. Sie streiten um die Nutzung eines im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Parkplatzes in der Garage der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus. Die Bekl. nutzte den streitgegenständlichen Parkplatz in der Vergangenheit, wobei der Umfang der Nutzung streitig blieb. Zudem stellte die Bekl. im Treppenhaus vor ihrer Wohnungstür eine Bank und einen Blumenständer ab.

Das Amtsgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse, nach Beweiserhebung über die Intensität der Nutzung des Parkplatzes die Bekl. verurteilt, es zu unterlassen, den Parkplatz öfter als an 73 Tagen des Jahres zu nutzen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass der Anteil der Bekl. am Gemeinschaftseigentum 1/5 betrage und sie daher den Parkplatz auch nur in diesem Umfang nutzen dürfe. Eine Beeinträchtigung des Treppenhauses durch das Abstellen der Gegenstände sah das Amtsgericht nicht als gegeben an.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Bekl., mit der diese die Klageabweisung erstrebt. Der Kl. zu 2 - im Folgenden Kl. - will mit seiner Berufung erreichen, dass auch das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus untersagt wird. Zudem begehrt er weiter die Verurteilung dahingehend, dass der Bekl. untersagt wird, den Parkplatz „ununterbrochen“ zu nutzen.

II. Die Berufung des Kl. zu 2, der wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt, alleine Berufungskl. insoweit ist, hat keinen Erfolg. Demgegenüber ist die Berufung der Bekl., die sich allerdings ebenfalls nur gegen den Kl. zu 2 als Obsiegenden in erster Instanz richtet, zulässig und begründet.

Das amtsgerichtliche Urteil war bereits deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen, weil nach dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Berufungsgericht dem Kl. die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche fehlt.

Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG ist gem. § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG die Gemeinschaft - alleine - im Rahmen einer gesetzlichen Vergemeinschaftung für die Ansprüche aus § 1004 BGB auf Beseitigung von Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums zuständig (Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1421; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 3 Rn. 126 ff.). Abwehrrechte aus dem Binnenrecht, die nach altem Recht gem. § 15 Abs. 3 WEG a.F. dem einzelnen Eigentümer zustanden, stehen nach neuem Recht nur noch dem Verband zu, denn gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG besteht eine Verpflichtung zur Einhaltung des Binnenrechts nur gegenüber dem Verband. Der einzelne Eigentümer ist, dies ist ausdrücklich Ziel der Novellierung insoweit (BT-Drs. 19/18791 S. 47), nicht mehr berechtigt, diese Ansprüche geltend zu machen.

Die vom Kl. geltend gemachten Ansprüche unterfallen dieser Änderung, denn der Kl. beruft sich für seine geltend gemachten Ansprüche auf Gebrauchsstörungen der Bekl. bezüglich des Gemeinschaftseigentums, die er nach altem Recht, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach § 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG a.F. abwehren konnte.

Dies ist nun nicht mehr der Fall. Bezüglich der Ansprüche auf Einhaltung des Binnenrechtes (§ 15 Abs. 3 WEG a.F.) ist der Kl. nicht mehr Anspruchsinhaber (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Hinsichtlich des Anspruchs aus § 1004 BGB bleibt es zwar dabei, dass der Kl. als Miteigentümer Anspruchsinhaber ist, es fehlt aber an der Prozessführungsbefugnis, die § 9a Abs. 2 Alt. 1 WEG der Gesetzgeber in Abweichung von § 1011 BGB nun nicht mehr dem einzelnen Eigentümer, sondern dem System des neuen WEG-Rechts folgend, dem Verband als dem Träger des Verwaltungsmonopols (Skauradszun, ZRP 2020, 34 [35]) des gemeinschaftlichen Eigentums zugewiesen hat. Die Frage der Prozessführungsbefugnis ist aber eine von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung und muss zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen (vgl. nur Thoms/Putzo/Hüßtege, ZPO § 51 Rn. 23 m.w.N.).

Der Kl. kann den Anspruch in diesem Verfahren auch nicht für den Verband geltend machen. Angesichts der Annäherung an das Gesellschaftsrecht sind allerdings bereits Forderungen laut geworden, dass gesellschaftsrechtliche Institut der actio pro societate auf das WEG zu übertragen (instr. Lieder bei den 46. Fachgesprächen des EiD in Fischen; dazu demnächst Lieder/Pordzik, ZWE 2021; Palandt/Wicke, § 27 WEG Rn. 3). Derartigen Überlegungen hat der BGH bislang eine Absage erteilt (BGHZ 106, 222; 219, 60). Hieran ist jedenfalls in der vorliegenden Konstellation einer Gemeinschaft mit fünf Eigentümern festzuhalten. Anders als im Gesellschaftsrecht üblich, gibt es im WEG-Recht mit § 19 Abs. 1 WEG einen Rechtskonformitätsanspruch, der mit der Beschlussersetzungsklage (§ 44 WEG) auch von der Minderheit gegen die Mehrheit gerichtlich durchgesetzt werden kann. Daher besteht ein Bedürfnis, einem einzelnen Eigentümer die Möglichkeit einzuräumen, für den Verband zu klagen, nicht, hier ist vielmehr das im WEG-Recht für diese Problemsituation entwickelte Prozedere einzuhalten (Lehmann-Richter/Wobst, aaO. Rn. 63, 363; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, aaO. Kap. 14 Rn. 197 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. September 2020 - V ZR 288/19 -, juris). Jede andere Lösung würde auch die gesetzgeberische Entscheidung, diese Rechte dem Verband (bezüglich § 1004 BGB zur Ausübung) zuzuweisen, unterlaufen und zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen. Ob in verwalterlosen Gemeinschaften, die nur aus zwei Eigentümern besteht, aufgrund der dort existierenden Schwierigkeiten der Anspruchsdurchsetzung, etwas anderes gilt, bedarf hier keiner Entscheidung.

Zutreffend ist allerdings, dass diese Vorgehensweise mit erheblichen Problemen befrachtet ist. Bei der durchschnittlichen Dauer von Gerichtsverfahren werden insbesondere Beseitigungsansprüche bezüglich baulicher Veränderungen häufig verjährt sein, bis das Beschlussersetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und damit das Gestaltungsurteil umzusetzen ist (krit. insoweit schon Becker/Schneider ZfIR 2020, 281 [293]). Dies zwingt aber nicht zu einer anderen Handhabung, auch nicht in Fällen, in denen die Rechtsschutzmöglichkeiten der Eigentümer ausgeschöpft sind (anders Lieder bei den 46. Fachgesprächen des EiD in Fischen; dazu demnächst Lieder/Pordzik ZWE 2021). Dieses Problem ist strukturell im Systemwechsel der Zuweisung dieser Rechte angelegt und muss im Rahmen der zur Durchsetzung ihrer Rechte den sich in der Minderheit befindlichen Eigentümern zustehenden Möglichkeit der Beschlussersetzungsklage gelöst werden. Eine Lösung ist hier auch denkbar, etwa indem mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes der Verband gezwungen wird, verjährungshemmende Maßnahmen - im Zweifel eine Klageerhebung - vorzunehmen. Unzuträglichkeiten wären damit weniger verbunden als mit dem im System des wohnungseigentumsrechtlichen Rechtsschutzes fremden Institutes der actio pro societate, zumal § 945 ZPO insoweit auch eine passende Kostenregelung dahingehend enthält. In Gemeinschaften ohne Verwalter, oder in denen damit zu rechnen ist, dass auch ein Urteil nicht innerhalb der Verjährungsfrist umgesetzt wird, wird auch ein Anspruch auf Rückermächtigung zur Prozessführung (dazu Hügel/Elzer § 9a Rn. 113; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, aaO. Kap. 14 Rn. 191 ff.) in Betracht zu ziehen sein, wobei auch in dieser Fallgestaltung Lösungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes denkbar sind.

Dass die Rechtsänderung hier im laufenden Verfahren eingetreten ist, ändert nichts. Gegenstand der Klage ist eine Leistungsklage, insoweit ist maßgeblich der Rechtsstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz. Damit gilt das neue Recht, wenn bei der Gesetzesnovellierung keine Übergangsvorschriften vorgesehen sind.

Übergangsvorschriften enthält das neue Recht für das materielle Recht insoweit nicht, lediglich das bisherige Verfahrensrecht (§ 48 Abs. 5 WEG - Fortgeltung des bisherigen dritten Teils des Gesetzes) gilt weiter. Die Frage der Anspruchsberechtigung (§ 14 WEG) bzw. der Prozessführungsbefugnis (§ 9a WEG) sind aber keine von dieser Norm erfassten Regelungen (Lehmann-Richter/Wobst, aaO. Rn. 2027; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, aaO. Kap. 14 Rn. 186; Abramenko, Das neue Wohnungseigentumsrecht, § 9 Rn. 24; Abramenko ZMR 2020, 1012).

Auch für eine erweiternde Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG ist kein Raum, denn das Problem des Übergangsrechts hat der Gesetzgeber gesehen und - mit Ausnahme der Regelungen in § 48 WEG - dahingehend gelöst, dass dem neuen Recht übergangslos der Vorrang zukommt. Dies zeigt sich etwa auch darin, dass für den umgekehrten Fall von Vergemeinschaftungsbeschlüssen der Gesetzgeber ausdrücklich davon ausgeht, dass diese mit Inkrafttreten der Neuregelung entsprechend § 134 BGB nichtig werden (BT-Drs. 19/18791, 47; ausdr. dazu Lehmann-Richter/Wobst aaO. Rn. 2027; zweifelnd insoweit Bruns NZM 2020, 909 [911]; Becker/Schneider ZfIR 2020, 281 [298]; Palandt/Wicke WEG § 48 Rn. 5).

Damit verliert der Eigentümer mit Inkrafttreten der Neuregelung die Möglichkeit, Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums geltend zu machen. Entgegen einer bereits in der Instanzrechtsprechung vertretenen Auffassung (AG Heidelberg, Verfügung vom 5.1.2021- 45 C 108/19, juris) ist auch weder mit Blick auf den effektiven Rechtsschutz noch gemäß Art. 14 GG eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 5 WEG geboten, um zu einer verfassungskonformen Lösung zu gelangen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG verfügt der Gesetzgeber hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum (BVerfG NVwZ 2016, 56 [57]; FamRZ 2003, 834; NJW 1977, 1049 [1053]). Dass eine Rechtsänderung zu Härten führt, liegt in der Natur der Sache und führt nicht dazu, dass entsprechende Regelungen verfassungswidrig sind (BVerfG NVwZ 2016, 56 [57]). Als nicht zu beanstandende Kriterien für eine übergangslose Invollzugsetzung von Rechtsänderungen sind dabei insbesondere die Rechtssicherheit, die klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, anerkannt (BVerfG NVwZ 2016, 56 [57]; FamRZ 2003, 834). Gerade von diesem Gedanken hat sich der Gesetzgeber bei den Übergangsvorschriften leiten lassen und es für erforderlich gehalten, zu vermeiden, dass über einen langen Zeitraum altes und neues Recht nebeneinander anzuwenden ist, dies ist mit der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichts möglich und damit hinzunehmen.

Anders als der Kl. meint, sind mit dieser Lösung auch nicht zwingend kostenrechtliche Unzuträglichkeiten verbunden, denn es besteht die Möglichkeit, auf die hier auch hingewiesen wurde, die Klage für erledigt zu erklären (Hügel/Elzer, § 9a Rn. 114; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, Kap. 14 Rn. 186 ff.). In diesem Falle richtet sich die Kostenentscheidung nach der Erfolgsaussicht der Klage ohne Eintritt der Gesetzesänderung (Musielak/Voit/Flockenhaus, 17. Aufl. 2020, ZPO § 91a Rn. 23). Möglich wäre ebenfalls, dass ein in diesen Fällen stets sachdienlicher und in allen Instanzen möglicher Parteiwechsel auf den Verband (dazu BGH NJW 2016, 53 Rn. 7 ff.) erfolgt oder der klagende Eigentümer zur Geltendmachung der Ansprüche „rückermächtigt“ wird (Dötsch/Schultzky/Zschieschack, aaO. Kap. 14 Rn. 188 ff.). Damit stehen ausreichende Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung, die es jedenfalls nicht erforderlich machen, hier - entgegen dem klaren Willen des Gesetzgebers - eine prozessuale Übergangsvorschrift auf materielle Rechtsfragen anzuwenden. Verjährungsfragen stellen sich vorliegend ohnehin nicht, ließen sich aber in anderen Konstellationen zumindest über den Rechtsgedanken des § 204 Abs. 2 BGB lösen (Dötsch/Schultzky/Zschieschack, aaO. Kap. 14 Rn. 187; zweifelnd Abramenko, Das neue Wohnungseigentumsrecht, § 9 Rn. 24).

Angesichts des vorstehend beschriebenen klaren gesetzgeberischen Willens ist auch für eine analoge Anwendung der §§ 265, 325 ZPO kein Raum. Dies bezüglich des Anspruchs aus § 1004 BGB schon deshalb nicht, weil insoweit kein Fall des Wechsels des Rechtsinhabers erfolgt, da der Anspruch materiell bei den Eigentümern bleibt und nur die Durchsetzung alleine dem Verband obliegt. Die Konstellation entspricht daher insoweit der Situation zum bisherigen Recht, in Fällen, in denen nach Klageerhebung eines Eigentümers die Ansprüche gem. § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG a.F. vergemeinschaftet wurden. Hier entsprach es der Rechtsprechung des BGH, dass in diesen Fällen der klagende Eigentümer durch einen derartigen Beschluss seine Prozessführungsbefugnis verliert (BGH NJW 2019, 1216 Rn. 19). Für eine gesetzliche Änderung, welche einen identischen Inhalt hat, kann nichts anderes gelten.

Nach alledem war auf die Berufung der Bekl. das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, die Berufung des Kl. war demgegenüber zurückzuweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Berechtigt zur Geltendmachung von Beseitigungsansprüchen hinsichtlich der Überschreitung der Gebrauchsrechte am Gemeinschaftseigentum ist nach der WEG-Reform nur noch die Gemeinschaft.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Parteien – Wohnungseigentümer – streiten um die Nutzung eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Parkplatzes in der Garage der WEG sowie das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus. Die Beklagte nutzt den Parkplatz, wobei der Umfang der Nutzung streitig blieb. Zudem stellte sie im Treppenhaus vor ihrer Wohnungstür eine Bank und einen Blumenständer ab. Das AG hat die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, den Parkplatz öfter als an 73 Tagen des Jahres zu nutzen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Anteil der Beklagten am Gemeinschaftseigentum betrage 1/5 und sie dürfe daher den Parkplatz auch nur in diesem Umfang nutzen. Im Abstellen der Gegenstände im Treppenhaus sah das AG keine Beeinträchtigung. Hiergegen die Berufung beider; der Kläger will erreichen, dass auch das Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus untersagt wird.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Während die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat, ist die Berufung der Beklagten zulässig und begründet. Das angefochtene Urteil ist bereits deshalb abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, weil nach dem Rechtszustand zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das LG dem Kläger die Aktivlegitimation für die geltend gemachten Ansprüche verloren gegangen ist. Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden WEG (§ 9a Abs. 2 Alt. 1) ist allein die Gemeinschaft im Rahmen einer gesetzlichen Vergemeinschaftung für Störungsbeseitigungsansprüche zuständig. Abwehrrechte stehen nach neuem Recht nur noch dem Verband zu, während der einzelne Eigentümer nach der Novellierung nicht mehr berechtigt ist, diese Ansprüche geltend zu machen. Hinsichtlich des vom Kläger verfolgten Anspruches aus § 1004 BGB ist der Kläger als Miteigentümer zwar Anspruchsinhaber, ihm fehlt jedoch die Prozessführungsbefugnis, die nach dem neuen WEG-Recht nunmehr dem Verband als Träger des Verwaltungsmonopols des gemeinschaftlichen Eigentums zusteht. Die Prozessführungsbefugnis muss zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen. Dass die Rechtsänderung hier im laufenden Verfahren eingetreten ist, ändert nichts. Gegenstand der Klage ist eine Leistungsklage, insoweit ist maßgeblich der Rechtsstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz. Damit gilt das neue Recht, wenn bei der Gesetzesnovellierung keine Übergangsfristen vorgesehen sind. Solche enthält das neue Recht für das materielle Recht insoweit nicht, lediglich das bisherige Verfahrensrecht (§ 48 Abs. 4 WEG) gilt weiter. Die Fragen der Anspruchsberechtigung bzw. der Prozessführungsbefugnis sind keine von dieser Norm erfassten Regelungen. Dem neuen Recht soll übergangslos der Vorrang zukommen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind mit dieser Lösung auch nicht zwingend kostenrechtliche Unzuträglichkeiten verbunden, denn es besteht die Möglichkeit, die Klage für erledigt zu erklären. In diesem Fall richtet sich die Kostenentscheidung nach der Erfolgsaussicht der Klage ohne Eintritt der Gesetzesänderung. Überdies könnte der klagende Eigentümer zur Geltendmachung der Ansprüche durch Mehrheitsbeschluss „rückermächtigt“ werden. – Die Streitwertfestsetzung folgt, da die Berufung vor dem 1. Dezember 2020 eingelegt wurde, aber noch aus § 49a GKG in der alten Fassung.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anders als im Gesellschaftsrecht üblich, gibt es im WEG-Recht mit § 19 Abs. 1 WEG einen Anspruch, der mit der Beschlussersetzungsklage (§ 44 WEG) auch von der Minderheit gegen die Mehrheit gerichtlich durchgesetzt werden kann. Ob in verwalterlosen Gemeinschaften, die nur aus zwei Eigentümern besteht, aufgrund der dortigen Schwierigkeiten der Anspruchsdurchsetzung etwas anderes gilt, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung. Durch den vom Gesetz angeordneten Übergang der Prozessführungsbefugnis auf die Gemeinschaft werden bei der durchschnittlichen Verfahrensdauer insbesondere Beseitigungsansprüche bezüglich baulicher Veränderungen häufig verjährt sein, bis ein Beschlussersetzungsverfahren rechtskräftig abgeschlossen und damit das Gestaltungsurteil umzusetzen ist. Dies zwingt aber nicht zu einer anderen Handhabung, auch nicht in Fällen, in denen die Rechtsschutzmöglichkeiten der Eigentümer ausgeschöpft sind. Eine Lösung ist auch hier denkbar, etwa indem mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes der Verband gezwungen wird, verjährungshemmende Maßnahmen – im Zweifel eine Klageerhebung – vorzunehmen. In Gemeinschaften ohne Verwalter oder in denen damit zu rechnen ist, dass auch ein Urteil nicht innerhalb der Verjährungsfrist umgesetzt wird, wird auch ein Anspruch auf Rückermächtigung zur Prozessführung zu erwägen sein, wobei auch in dieser Fallgestaltung Lösungen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes denkbar sind. Für bisher erlassene Vergemeinschaftungsbeschlüsse geht der Gesetzgeber ausdrücklich davon aus, dass diese mit Inkrafttreten der Neuregelung unwirksam werden. Damit verliert der Eigentümer mit Inkrafttreten der Neuregelung die Möglichkeit, Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums noch eigenständig weiter geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG hat der Gesetzgeber bei Überleitung bestehender Rechtslagen und Rechtsverhältnisse einen breiten Gestaltungsspielraum.

VRiKG a. D. Dr. Lothar Briesemeister