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Verletzung von Auflagen im Wohnberechtigungsschein

LG Berlin62 S 150/0011.09.2000GE 2000, 1543

BGB § 276; WoBindG § 4

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verletzung von Auflagen im Wohnberechtigungsschein; positive Vertragsverletzung; eigenmächtiger Mieter trägt Fehlbelegungsabgabe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter einer preisgebundenen Wohnung, der diese mit anderen als im Wohnberechtigungsschein angegebenen Personen bezogen hat, schuldet aus positiver Vertragsverletzung dem Vermieter Erstattung der vom Wohnungsamt festgesetzten Fehlbelegungsabgabe.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. schloß mit der Bekl. zu 1) einen Mietvertrag über eine Wohnung, die im sozialen Wohnungsbau errichtet und zweckgebunden ist. Der Wohnberechtigungsschein wurde für die Bekl. zu 1) und ihre Tochter F. erteilt. In der Folgezeit zog die Bekl. zu 1) nicht mit ihrer Tochter, die im Wohnberechtigungsschein benannt worden ist, sondern mit ihrem Sohn, dem Bekl. zu 2), in die streitbefangene Wohnung ein. Der Wohnberechtigungsschein wurde daher nicht wirksam. Nachdem die Bekl. zu 1) trotz mehrerer Mahnschreiben eine entsprechende Änderung der Wohnungsbelegung nicht herbeiführte und im November 1998 ihren Sohn, den Bekl. zu 2), in der Wohnung anmeldete, wurde die Kl. vom Wohnungsamt in Anspruch genommen wegen falscher Überlassung der streitbefangenen Wohnung. Letztlich vollstreckte das Wohnungsamt 4.996,20 DM.

Aus den Gründen des Landgerichts

häufig von der Redaktion verfasst

Die Kammer schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Ausführungen zur Haftung für den Schaden wegen der Fehlbelegungsabgabe an. Es wird deshalb gemäß § 543 Abs. 1 ZPO auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Ergänzend ist auszuführen: Ein etwaiges Mitverschulden der Kl. wird von dem Verschulden der Bekl. zu 1) vollständig überwogen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Sozialwohnungen dürfen nur an Mieter mit Wohnberechtigungsschein vergeben werden. Verletzen Mieter dessen Bedingungen, kann das Wohnungsamt eine Ausgleichs-/Fehlbelegungsabgabe festsetzen, und zwar gegen den Vermieter. Der muß und kann sich das Geld seinerseits vom Mieter holen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin hatte einen Wohnberechtigungsschein für sich und ihre Tochter vorgelegt; tatsächlich zog sie mit ihrem Sohn in die Wohnung ein. Nach einigem Hin und Her setzte das Wohnungsamt gegen den Vermieter eine Fehlbelegungsabgabe fest, die dieser als Schadensersatz von der Mieterin verlangte - mit Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 23. Februar 2000 gab das Amtsgericht Wedding der Klage statt und begründete dies mit einer positiven Vertragsverletzung. Die Mieterin hätte dafür sorgen müssen, daß sie nur mit der im Wohnberechtigungsschein angegebenen Person einzog. In seinem Urteil vom 11. September 2000 bestätigte das Landgericht Berlin diese Entscheidung und fügte lediglich hinzu, daß ein etwaiges Mitverschulden des Vermieters nicht ins Gewicht falle.

Tip

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Juristisch stellen die Urteile des Amtsgerichts und des Landgerichts keine Besonderheit dar, denn die Vertragsverletzung durch die Mieterin in solchen Fällen kann kaum zweifelhaft sein. Tatsächlich muß es sich allerdings der Vermieter aus wirtschaftlichen Gründen dreimal überlegen, ob er eine Schadensersatzforderung einklagt, deren Durchsetzbarkeit beim Mieter einer Sozialwohnung bezweifelt werden kann.