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Verletzung eines Besuchers

AG Charlottenburg14 C 306/8812.07.1988MM 1988, 366

§ 554 a BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verletzung eines Besuchers; Beendigung des Mietverhältnisses; Fristlose Kündigung, Verletzung eines Besuchers; Störung des Hausfriedens; Kündigung, fristlose wegen Störung des Hausfriedens; Hausfrieden, Störung als Kündigungsgrund; Mitmieter, Verletzung eines Besuchers

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob die Verletzung des Besuchers eines Hausbewohners zur fristlosen Kündigung wegen Störung des Hausfriedens berechtigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Hinsichtlich einer fristlosen Kündigung käme allenfalls § 554 a Abs. 1 Satz 1 BGB als Kündigungsgrund in Betracht. Danach kann ein Mietverhältnis über Räume, wozu auch Wohnräume gehören, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein Vertragsteil schuldhaft in solchem Maß seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere den Hausfrieden nachhaltig stört, daß dem anderen Teil die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Insoweit kann, da für eine fristlose Kündigung die Bindung an den Inhalt des Kündigungsschreibens nicht besteht, auch das Vorbringen der Kl. berücksichtigt werden, soweit es keinen Eingang in das Kündigungsschreiben gefunden hat. Danach wäre ihre Behauptung zu würdigen, der Bekl. habe ohne Vorwarnung und ohne Grund den Besucher W. der Mieterin R. angegriffen und körperlich verletzt. Das Gericht vermag jedoch nicht festzustellen, daß, die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens unterstellt, insoweit davon ausgegangen werden kann, daß die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar sei. Betroffen, soweit es die Störung des Hausfriedens betrifft, kann durch das behauptete Verhalten des Bekl. allenfalls Frau R. sein. Denn der Zeuge W. ist nach dem Vorbringen der Kl. lediglich ein Besucher dieser Frau R. Daß er sich häufig in der Wohnung der Frau R. aufhält, ergibt sich aus dem Sachvortrag des Bekl. Aus dem weiteren Vortrag des Bekl. ergibt sich weiter, daß die Mitmieterin R. und der Zeuge W. sich häufig gemeinsam betrinken und daß es dann dazu kommt, daß die Mieterin R. und der Zeuge W. sich verprügeln und daß der Bekl. deshalb, unter anderem auch am 24.10.1986, die Polizei benachrichtigt hat.

Wenn es in diesem Zusammenhang dazu gekommen sein sollte, daß der Bekl. den Zeugen W. im Zusammenhang mit einer derartigen Auseinandersetzung verletzt hat, wenn weiterhin, wie die Kl. selbst vorträgt, die Mitmieterin R. ihr hiervon erst Anfang Juni 1987 Mitteilung machte, dann kann nicht davon ausgegangen werden, die Fortsetzung des Mietverhältnisses sei mit Rücksicht auf den Hausfrieden unzumutbar. Wie der Inhalt des Kündigungsschreibens vom 7. Juli 1987 zeigt, mag die Kl. sich als eine Art von "mater familias" der Hausgemeinschaft fühlen. Würde sie diese Stellung aber streng ausfüllen, müßte sie wohl sämtlichen Beteiligten kündigen.