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Verletzung des rechtlichen Gehörs

BGHVII ZR 231/1118.07.2013GE 2013, 1451

ZPO § 286

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verletzung des rechtlichen Gehörs; falsche Heizung eingebaut

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn das Gericht das Beweisangebot auf ergänzende Vernehmung des Sachverständigen übergeht, worauf sich ein von diesem festgestellter Prozentsatzunterschied eigentlich bezieht.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Bekl., eine Bauträger- und Projektentwicklungsgesellschaft, errichtete unter der Bezeichnung A. 9 und A. 10 zwei Häuser mit jeweils sechs Wohnungseigentumseinheiten. In der Baubeschreibung für jedes der Häuser heißt es unter 4.7 zur Überschrift Heizung/Warmwasser:

„Die Beheizung der Räume erfolgt über eine zentrale Heizstelle im Keller, welche mittels eines Gasheizkellers betrieben wird. Dazu wird gemäß Zeichnung im Heizraum ein Gas-Brennwertheizgerät für Raumbeheizung und Trinkwassererwärmung mit separatem Speicherwasserwärmer installiert.

Jede Wohnung erhält eine eigene Heizkreisführung. Die Verbrauchsmessung erfolgt über elektronische Heizkostenverteiler. Die Heizkörper werden als Flachheizkörper mit Thermostatventilen zur Raumtemperatursteuerung eingebaut."

2 Statt des in der Baubeschreibung vorgesehenen Brennwertheizgerätes baute die Bekl. einen Niedrigtemperatur-Kessel in jedes der Häuser ein. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgte unter dem 7. Juni 2006.

3 In 2008 bemerkten die Wohnungseigentümer den von der Baubeschreibung abweichenden Einbau eines Niedrigtemperatur-Kessels. Die Kl. forderten die Bekl. zur Mängelbeseitigung auf, die diese mit Schreiben vom 2. März 2009 verweigerte. Für den Austausch der Heizkesselanlage ermittelten die Kl. daraufhin Bruttokosten für jedes Haus von 11.492,07 €. Zusätzlich ließen sie errechnen, dass bei Einbau einer Gas-Brennwertanlage für jedes Haus Kosten in Höhe von 711 €/Jahr erspart worden wären.

4 Mit der beim Landgericht eingereichten Klage haben die Kl. beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an jede von ihnen 13.625,07 € nebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu zahlen. Der Zahlbetrag hat sich zusammengesetzt aus den Bruttokosten für die Umrüstung des Kessels (11.492,07 €) zuzüglich der Kosten für höheren Energieverbrauch in einem Dreijahreszeitraum im Umfang von 2.133 €.

5 Nach Einholung eines Gutachtens zu den Fragen, ob Niedrigtemperaturheizkessel zusätzliche Heizkosten verursachen und in welcher Höhe Kosten für den nachträglichen Einbau eines Brennwertheizgerätes anfallen, hat das Landgericht die Bekl. verurteilt, an die Kl. jeweils 12.704 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Der jeweilige Zahlbetrag setzt sich zusammen aus den festgestellten Kosten für den Einbau eines Brennwertheizgerätes (11.000 € brutto) und den Energiemehrverbrauchsaufwendungen für drei Jahre.

6 Die dagegen von der Bekl. eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt die Bekl. ihren Klageabweisungsantrag fort.

II. 7 Das Berufungsurteil ist teilweise aufzuheben, weil es auf einer Verletzung des Anspruchs der Bekl. auf rechtliches Gehör beruht.

8 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kl. aus § 634 Nr. 2, § 637 BGB. Diesem Anspruch stehe nicht der Einwand eines unverhältnismäßigen Aufwands im Sinne von § 635 Abs. 3 BGB entgegen. Die Heizkostenersparnis eines Brennwertheizgerätes im Verhältnis zu einem Niedrigtemperatur-Kessel liege bei etwa 16 % im Jahr. Soweit der Sachverständige ausgeführt habe, eine Brennwertheizanlage mit einer idealen Vorlauftemperatur von 40 Grad sei nicht realisierbar, weil die Heizkörper dann zu groß sein würden, sei dies unerheblich. Denn möglich sei ein Betrieb mit einer Vorlauftemperatur von 55 Grad. Hierbei sei die Einsparung nur um 1,5 % ungünstiger als bei Betrieb der Brennwertheizanlage mit 40 Grad Vorlauftemperatur. Soweit die Bekl. diesen 1,5-Prozentsatzunterschied auf einen Niedrigtemperaturkessel beziehe, entspreche das nicht den Feststellungen des Sachverständigen.

9 2. Das Berufungsgericht hat gegen den Anspruch der Bekl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG, verstoßen. Die Übergehung des Beweisangebots der Bekl. auf ergänzende Vernehmung des Sachverständigen zu der Frage, worauf sich der 1,5-Prozentsatzunterschied bezieht, findet im Prozessrecht keine Stütze (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1487; BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 - VI ZR 190/10, VersR 2011, 817).

10 a) Da das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, worauf sich die 1,5-Prozentdifferenz bezieht, musste das Berufungsgericht eigene Feststellungen treffen (vgl. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dafür konnte es grundsätzlich auf die vom Landgericht protokollierten Ausführungen des Sachverständigen zurückgreifen. Die Bekl. hatte aber bereits vor dem Landgericht ausgeführt, dass sich die vom Sachverständigen festgestellte Energieersparnis im Falle einer Vorlauftemperatur von 55 Grad nicht auf den Vergleich einer Brennwertheizanlage mit 40 Grad Vorlauftemperatur zu einer Brennwertheizanlage mit 55 Grad Vorlauftemperatur beziehe, sondern auf den Vergleich von einer Brennwertheizanlage mit 55 Grad Vorlauftemperatur und einem Niedrigtemperatur-Kessel. Diesen Vortrag hat die Bekl. in der Berufungsbegründung wiederholt, ohne dass dem die Kl. entgegengetreten wären. Da das Berufungsgericht diese Frage nicht klären konnte, ohne den Sachverständigen ergänzend zu befragen, war dem Beweisantrag der Bekl. nachzugehen.

11 b) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht nach Anhörung des Sachverständigen zu einer anderen Beurteilung gelangt, welchen Nutzen ein Niedrigtemperatur-Kessel im Verhältnis zu einer Brennwertheizanlage mit einer Vorlauftemperatur von 55 Grad hat. Sollte sich der Vortrag der Bekl., von dem revisionsrechtlich als richtig auszugehen ist, bestätigen, liegen die Voraussetzungen des § 635 Abs. 3 BGB vor. Danach sind die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels unverhältnismäßig, wenn der damit zur Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwandes steht.

12 3. Das Berufungsurteil war daher gemäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Gericht darf ein Beweisangebot auf ergänzende Vernehmung des Sachverständigen dazu, worauf sich ein von diesem festgestellter Prozentsatzunterschied genau bezieht, nicht übergehen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der beklagte Bauträger errichtete zwei Häuser mit jeweils sechs Wohnungseigentumseinheiten. Statt des in der Baubeschreibung vorgesehenen Brennwertheizgerätes baute er in jedes der Häuser einen Niedrigtemperaturkessel ein. Zwei Jahre nach der Abnahme bemerkten die Wohnungseigentümer diese Abweichung. Der Bauträger verweigerte die Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßiger Aufwendungen. Für den Austausch der Heizkesselanlage verlangen die Klägerinnen je Anlage etwa 11.000 €. Das LG holte ein Gutachten dazu ein, ob Niedrigtemperaturheizkessel zusätzliche Heizkosten verursachen sowie in welcher Höhe Kosten für den nachträglichen Einbau eines Brennwertheizgerätes anfallen und sprach den verlangten Schadensersatz zu. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Es blieb ungeklärt, wie der Sachverständige den von ihm festgestellten Energiemehrverbrauch von 1,5 % im Vergleich welcher Betriebsarten berechnet hat. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Bauträger seinen Klageabweisungsantrag fort.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der BGH verweist den Rechtsstreit unter Zulassung der Revision an das OLG zurück. Das Beweisangebot des Bauträgers auf ergänzende Vernehmung des Sachverständigen zu der Frage, worauf sich der 1,5 Prozentsatzunterschied beziehe, darf nicht übergangen werden. Das OLG hat dazu keine Feststellungen getroffen und muss dies nachholen.