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Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

OLG Thüringen2 U 202/0818.06.2008unveröffentlicht

BGB § 823 Abs.1, 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verletzung der Verkehrssicherungspflicht; Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Abgang von Eis und Schnee von einem Dach; Schneefanggitter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Im Einzelfall kann eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Hauseigentümers darin gesehen werden, dass dieser bei besonders gefährlichen Wetterlagen ortsübliche Maßnahmen zur Verhinderung des Abgangs von Schneelawinen (Abschlagen von Schnee und Eis, Räumung des Daches) nicht trifft. Dies gilt auch dann, wenn Schneefanggitter bauordnungsrechtlich nicht vorgeschrieben oder nicht ortsüblich sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Die Kl. macht Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung ihres (fahrenden) Kraftfahrzeugs durch vom Dach des Hauses der Bekl. herabstürzende Schnee- bzw. Eisplatten geltend. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil eine Pflicht der Bekl. zur Anbringung von Schneefanggittern am Dach nicht bestanden habe und die Bekl. auch sonst Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt hätten. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kl.

II. 2 Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg. Der Kl. steht ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Bekl. nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern nur in Höhe von 4.943,16 € zu.

3 1. a) Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten wegen Nichtanbringung von Schneefanggittern scheidet aus. Die Bekl. waren bauordnungsrechtlich nicht zur Anbringung von Schneefanggittern verpflichtet, weil eine entsprechende Vorschrift unstreitig für die Gemeinde Lauscha nicht bestand bzw. besteht. Enthält die Ortssatzung kein solches Gebot, dann ist bei der Beurteilung der Erforderlichkeit von Schneefanggittern oder sonstigen Schutzmaßnahmen auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen. Sind Schneefanggitter insoweit nicht allgemein üblich, dann stellt es auch keinen Pflichtverstoß dar, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen fehlen (vgl. OLG Jena, 4. Zivilsenat, OLG Report 2007, 173). Die Gemeinde Lauscha gehört zwar zu den Gemeinden, in denen aufgrund ihrer geographischen Lage mit größeren Schneemengen gerechnet werden muss. Die insoweit darlegungspflichtige Kl. hat zur Ortsüblichkeit von Schneefangeinrichtungen nichts Detailliertes vorgetragen. Auf den vorgelegten Lichtbildern ist vielmehr zu sehen, dass Nachbarhäuser keine Schneefanggitter besitzen. Das mit der Berufung vorgenommene bloße Rügen der Feststellung des Landgerichts zur Ortsunüblichkeit reicht deshalb nicht aus. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Dachneigung beim Haus der Bekl. nach deren unbestritten gebliebenen Vortrag nur 24 Grad beträgt. Bei einer so geringen Dachneigung kann eine Pflicht zur Anbringung von Schneefangeinrichtungen trotz fehlender bauordnungsrechtlicher Vorschrift nicht angenommen werden.

4 b) Dass eine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten in einem Unterlassen von Warnhinweisen (Schilder, Stangen) liegen könnte, vertritt die Kl., wie sie in der Berufungsbegründung ausführt, selbst nicht mehr.

5 c) Allerdings besteht zur Überzeugung des Senats aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflichtverletzung, die darin liegt, dass die Bekl. sonstige erforderliche und ortsübliche Maßnahmen zur Verhinderung des Abgangs von Schneelawinen (besondere Beobachtung, Abschlagen von Schnee und Eis) schuldhaft nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße ergriffen haben. Dies steht nach der Beweisaufnahme fest.

6 Grundsätzlich besteht zwar eine Pflicht zur Räumung des Hausdaches von Schnee und Eis nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen, weil die Maßnahme selbst mit erheblichen Gefahren verbunden ist (so auch Hugger/Stallwanger, DAR 2005, 665), Einem Hauseigentümer kann jedoch gerade dann, wenn es an seinem Haus keine Schneefangeinrichtungen gibt, die Pflicht obliegen, bei besonderen Wetterlagen das Dach und den darauf befindlichen Schnee, insbesondere auch überhängenden Schnee und überhängendes Eis im Auge zu behalten, um evtl. notwendige Schutzmaßnahmen, ggf. auch durch Einschaltung von Fachleuten, ergreifen zu können (vgl. OLG Celle, VersR 1982, 979; OLG Zweibrücken, OLG Report 2000, 7; LG Aschaffenburg, DAR 1981, 57). Die Nichtbeobachtung dieser Pflichten in solchen besonderen Gefahrensituationen ist dann zumindest eine fahrlässige Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.

7 So liegt es im vorliegenden Fall. Zum einen bestand aufgrund der ausnahmeartigen, extremen Wettersituation eine besondere Gefahrensituation. Denn die Wetterlage zeichnete sich unstreitig dadurch aus, dass dem Niedergang von ungewöhnlich großen Schneemengen während des Winters 2005/2006 rasch ein Tauwetter folgte. Insoweit war es unstreitig sogar zu Wetterwarnmeldungen im Rundfunk gekommen. Aber nicht nur die Wettersituation war besonders gefährlich, sondern auch die örtliche Lage des Hauses ist trotz der relativ geringen Dachneigung unstreitig dergestalt, dass herabstürzende Schnee- und Eismengen unmittelbar in den öffentlichen Verkehrsraum fallen, weil kein Vorgarten und kein separater Fußgängerweg vorhanden sind. Zum anderen ist die Durchführung eigener Schutzmaßnahmen in solchen Fällen im örtlichen Umfeld der Bekl. ortsüblich. (wird ausgeführt)

8 2.) Die Bekl. haben diese besonderen Schutzpflichten nicht bzw. nicht ausreichend erfüllt. Auch dies steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest. (wird ausgeführt)

11 b) Das Ergebnis der Beweisaufnahme geht zu Lasten der Bekl. Grundsätzlich hat zwar der Geschädigte die Beweislast in Bezug auf Rechtsgutsverletzung, Verschulden, Schaden und Ursächlichkeit. Der Schädiger, hier also die Bekl., haben die Beweislast jedoch in Bezug auf den Ausschluss der Widerrechtlichkeit (Palandt/Sprau, § 823 BGB Rn. 80). Obliegt danach die Beweislast in Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Schutzpflichten den Bekl., so haben sie diesen Beweis nach der vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme nicht erbringen können. Denn entweder ist davon auszugehen, dass die Aussagen der Zeugen W. und S. bereits widersprüchlich sind, oder aber es muss angenommen werden, dass sich die Aussagen der Zeugen W. und S. sowie K. zur Beräumung des Daches sowie die Aussagen der Zeugen R. und G. dazu, dass das Dach vor dem Unfall nicht beräumt war, sondern noch Schneeplatten herunterhingen, unvereinbar gegenüberstehen, so dass die non-liquet-Situation zu Lasten der Bekl. geht. Danach haben die Bekl. die Erfüllung der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht, jedenfalls am Sonnabend (25.3.2006) und am Unfalltag (26.3.2006) das Dach zu beräumen bzw. Eisplatten so abzuschlagen, dass von ihnen keine Gefahr mehr ausgeht, nicht beweisen können. Die Pflicht haben die Bekl., wie sich aus der Aussage des Zeugen R. ergibt, auch deshalb nicht erfüllt, weil sie am Unfalltag, am Sonntag dem 26.3.2006 zumindest vormittags gar nicht zu Hause waren und trotz der prekären Wetterlage keine Schutzvorkehrungen z. B. auch gegen nachrutschenden Schnee bzw. nachrutschendes Eis getroffen haben.

12 3.) Ein mitwirkendes Mitverschulden braucht sich die Kl. nicht entgegenhalten zu lassen. Es handelt sich um ein Unfallereignis, bei dem herabfallender Schnee bzw. herabfallendes Eis das Fahrzeug der Kl. im Fahren getroffen hat. Die Straße, an der das Hausanwesen der Bekl. liegt, aufgrund der Wettermeldungen oder der tags zuvor erkannten überhängenden Eisteile gänzlich zu meiden, konnte von der Kl. nicht verlangt werden. Die Straße war nicht gesperrt, und das Fahren eines Umweges war deshalb nicht zu erwarten und nicht zumutbar. Außerdem war ein solcher Umweg nach der Aussage der Zeugin D. auch gar nicht ohne Weiteres möglich.

13 4.) Der ersatzfähige Schaden besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe. (wird ausgeführt)