Verletzung der Streupflicht
BGB §§ 254, 823, 847;
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verletzung der Streupflicht; gefrierender Sprühregen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Auch bei andauerndem gefrierenden Sprühregen sind Streumaßnahmen nicht ohne weiteres zwecklos, so daß der Streupflichtige aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht haftet.
2. Allein der Umstand, daß ein Fußgänger auf dem glatten Gehweg gestürzt ist, begründet noch kein Mitverschulden. (Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt von der Bekl. Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für künftig entstehende materielle Schäden mit der Begründung, die Bekl. sei am 18. Dezember 1995 der ihr obliegenden Pflicht zur Bekämpfung von Eisglätte auf dem Gehweg vor dem Grundstück W.-allee nicht nachgekommen, weshalb die Kl. gestürzt sei und sich erheblich verletzt habe. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Bekl. ist nicht begründet. Der Kl. stehen die geltend gemachten Ansprüche zu (§§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 847 BGB i. V. m. § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin), denn die Bekl. hat die von ihr durch Vertrag gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin übernommene Verkehrssicherungspflicht für den hier in Rede stehenden Gehwegteil am Unfalltage schuldhaft verletzt. Sie hat gegen die ihr gemäß § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin obliegende Pflicht verstoßen, Eisglätte unverzüglich nach dem Entstehen zu bekämpfen.
Soweit sich die Bekl. darauf beruft, daß an jenem Tage im ganzen Stadtgebiet bis in die Mittagsstunden hinein gefrierender Sprühregen gefallen sei, so führt dieser Umstand als solcher nicht von vornherein dazu, daß eine Pflicht der Bekl. zur Glättebekämpfung zeitlich erst nach Ende des Sprühregens entstanden wäre. Dies spräche gegen Sinn und Zweck des § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz Berlin, wonach Schnee unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls zu beseitigen ist, während Glätte bereits unverzüglich nach ihrem Entstehen bekämpft werden muß. Mit der Glättebekämpfung darf also grundsätzlich nicht bis zur Beendigung von Niederschlägen abgewartet werden. Diese Unterscheidung ist auch sinnvoll, denn die Beseitigung von Schnee ist während des Schneefalls nicht dauerhaft zu gewährleisten, während eine Glättebekämpfung auch bei Niederschlägen - zumindest zeitweise - sinnvoll und im Hinblick auf die ungleich höhere Gefährlichkeit von Glättebildung auch geboten sein kann. Die Bekl. durfte mithin allein wegen des andauernden Sprühregens nicht mit der Glättebekämpfung zuwarten.
Die Bekl. vermag sich auch nicht mit dem Hinweis zu entlasten, im Hinblick auf den andauernden gefrierenden Sprühregen seien Streumaßnahmen sinn- und zwecklos gewesen. Steht eine Glättebildung fest, hat grundsätzlich der Streupflichtige darzulegen und ggf. zu beweisen, daß Umstände vorlagen, die ein Streuen zwecklos gemacht haben (vgl. BGH, NJW 1993, 2802 [2803]; NJW 1985, 484 [485]). Dabei richten sich Maß und Umfang der Streupflicht nach den Bedürfnissen des Verkehrs. Dem Streupflichtigen sollen nicht zwecklose Maßnahmen angesonnen werden (BGH, NJW 1993, 2802 [2803]; VersR 1964, 910 [911]; OLG Hamm, VersR 1982, 1081). Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergibt sich damit nicht schon aus einer zeitweisen Verkehrsunsicherheit der zu bestreuenden Fläche, sondern erst aus der Unterlassung der "gebotenen und zumutbaren" Maßnahmen zur Feststellung und Beseitigung der Glätte (OLG Hamm VersR 1984, 645). An die Darlegung und den Beweis einer Zwecklosigkeit von Streumaßnahmen sind aber strenge Anforderungen zu stellen, denn außergewöhnliche Glätteverhältnisse bedeuten nicht regelmäßig, daß der Streupflichtige von der Streupflicht befreit wäre. Vielmehr erfordern gerade solche Verhältnisse besonders intensive Streumaßnahmen, so daß der Streupflichtige im Einzelfall auch verpflichtet sein kann, wiederholt Streumaßnahmen zu ergreifen, wenn das Streugut die Gefahr des Ausgleitens wenigstens vermindert und diese Wirkung für einen gewissen, nicht völlig unerheblichen Zeitraum andauert (BGH, NJW 1993, 2802 [2803]). Voraussetzung ist, daß die Witterungsverhältnisse so ungewöhnlich sind, daß auch wiederholtes Streuen sinn- und zwecklos ist (BGH, NJW 1985, 482 [483]).
Derartige Witterungsverhältnisse hat die Bekl. jedoch nicht substantiiert dargetan. Sie irrt, wenn sie meint, sich allein auf das Gutachten des Deutschen Wetterdienstes und die dort festgestellten Witterungsverhältnisse stützen zu können, so daß es auf die von ihr bestrittene Behauptung der Kl. nicht ankommt, daß am Unfallort in dem in Rede stehenden Zeitraum kein Sprühregen gefallen sein solle. Allein mit dem Hinweis auf jenes Gutachten genügt die Bekl. ihrer Darlegungslast nicht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt für die Bejahung einer Streupflicht, daß durch die Streumaßnahme die Gefahr des Ausgleitens wenigstens zeitweise vermindert wird, mag die abstumpfende Wirkung auch durch weitere Eisbildung wieder abgeschwächt werden (BGH, NJW 1993, 2802 [2803]). Daß abstumpfende Maßnahmen nicht wenigstens zeitweise einen gewissen Schutz boten, ist nicht ersichtlich. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, daß es sich um gefrierenden "Sprühregen" gehandelt hat, der nach Auskunft des Meteorologischen Instituts der Freien Universität Berlin so fein gewesen sein soll, daß er von meteorologischen Laien oftmals nicht als Niederschlag wahrgenommen werde. Dies wird bestätigt durch die Angaben in dem von der Bekl. selbst eingereichten Gutachten des Deutschen Wetterdienstes, wo nach in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 14.30 Uhr lediglich 0,1 mm Niederschlag gefallen ist. Danach steht fest, daß die Gefahr, daß Streumittel durch den Niederschlag teilweise fortgespült wurden (vgl. OLG Hamm, VersR 1962, 1081), bei dieser Art von Niederschlag nicht bestand. Ebensowenig kann den eingereichten Gutachten im Hinblick auf die bereits erwähnte äußerst geringfügige Niederschlagsmenge entnommen werden, daß jedwede Streumaßnahmen durch überfrierendes Streugut in kürzester Zeit wirkungslos geworden wären. Es trifft nicht zu, daß bei der Verwendung entsprechenden groben Streumaterials nicht wenigstens zeitweise die Gefahr des Ausgleitens vermindert worden wäre (BGH, NJW 1993, 2802 [2803]). Allein mit der bloßen Behauptung, infolge andauernder Niederschläge sei es nicht möglich gewesen, durch Streuen mit abstumpfenden Mitteln die Glätte wirksam zu bekämpfen, vermag die Bekl. der ihr obliegenden Darlegungslast für ein Entfallen der Streupflicht nicht zu genügen (BGH, NJW 1985, 484 [485]). [...]
Hierbei ist noch zu berücksichtigen, daß es sich gerade nicht um sog. "Blitzeis" gehandelt hat. Davon kann nur gesprochen werden, wenn plötzlich infolge eintretender Niederschläge gefährliche Glättebildung am Boden entsteht, die infolge ihres plötzlichen Auftretens und ggf. anhaltender Niederschläge nicht überall unverzüglich nach ihrem Entstehen bekämpft werden kann. Im vorliegenden Fall hat der hier in Rede stehende gefrierende Sprühregen nach den meteorologischen Auskünften bereits in den Abendstunden des Vortages eingesetzt. Die Bekl. hatte daher ausreichend Zeit, sich auf die Witterungsverhältnisse einzustellen und ihre Streumaßnahmen diesen anzupassen.
Die Verletzung der Streupflicht durch die Bekl. ist auch kausal für den bei der Kl. eingetretenen Schaden. Unstreitig ist die Kl. an jenem Tage infolge Eisglätte zu Fall gekommen. Kommt aber der Geschädigte innerhalb der räumlichen und zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß es bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Streupflicht nicht zu dem Sturz gekommen wäre, sich in dem Unfall also diejenige Gefahr verwirklicht hat, deren Eintritt die Schutzvorschrift verhindern wollte (BGH, NJW 1984, 432 [433]). Diesen Anscheinsbeweis hat die Bekl. nicht zu erschüttern vermocht. Im Hinblick auf die bereits erwähnten äußerst geringfügigen Niederschlagsmengen spricht nichts dafür, daß Streumaßnahmen in den Morgenstunden mit entsprechend grobem Streumaterial bis zum Unfallzeitpunkt durch überfrierende Niederschläge bereits vollkommen wirkungslos geworden wären. Insoweit müssen die strengen Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Darlegung der Voraussetzungen für das Entfallen einer Streupflicht stellt, gleichermaßen gelten, soweit sich der Verkehrssicherungspflichtige darauf beruft, Streumaßnahmen hätten jedenfalls bis zum Unfallzeitpunkt ihre Wirkung verloren gehabt. Insoweit kommt es deshalb auf die Frage, inwieweit die Bekl. ggf. zum Unfallzeitpunkt bereits zum wiederholten Abstreuen verpflichtet gewesen wäre, nicht mehr an.
Der Kl. kann auch ein Mitverschulden (§ 254 BGB) nicht vorgeworfen werden. Darlegungs- und beweispflichtig für die Voraussetzungen eines Mitverschuldens ist die Bekl. Sie hat dafür konkrete Tatsachen nicht vorgetragen. Allein der Umstand des Ausgleitens spricht nicht dafür, daß die Kl. ihrerseits die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat, denn auch bei Wahrung aller Vorsicht ist ein Ausgleiten auf eisglattem Untergrund nie völlig auszuschließen. Noch viel weniger kann der Kl. vorgeworfen werden, daß sie im Hinblick auf die vorhandene Straßenglätte nicht gänzlich vom Verlassen des Hauses Abstand genommen hat.