Verletzung der Obhutspflicht
§ 545 BGB, § 548 BGB, § 550 BGB, § 276 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Verletzung der Obhutspflicht; Vertragsgemäßer Gebrauch; Obhutspflicht (Mieter); sachgerechtes Lüften; Feuchtigkeitsschäden; Schimmelpilzbefall; positive Vertragsverletzung; Schadensersatzpflicht; Abnahmeprotokoll; Vertrauensgrundsatz
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er die ihm mietvertraglich obliegende Obhutspflicht dadurch verletzt hat, daß sich in seiner Wohnung Feuchtigkeitsschäden (Schimmelpilzbefall) gebildet haben, die durch ausreichendes Lüften hätten verhindert werden können.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind wegen positiver Vertragsverletzung zum Schadensersatz verpflichtet.
Der Mieter hat im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache die Verpflichtung, das nach Treu und Glauben ihm Zumutbare zu unternehmen, um Schaden von der Mietsache abzuwenden (sog. Obhutspflicht). Der Umfang dieser Obhutspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und bestimmt sich ferner danach, welche Vorkehrungen zur Schadensabwendung nach der Verkehrsauffassung vom Mieter üblicher- und billigerweise erwartet werden dürfen. Insoweit ist anerkannt, daß der Mieter verpflichtet ist, durch sachgerechtes Lüften zu verhindern, daß sich in der gemieteten Wohnung im Übermaß Luftfeuchtigkeit bildet. Erfordern die baulichen Gegebenheiten ein intensives Lüften, so ist der Mieter auch dazu verpflichtet.
Diese Verpflichtung haben die Bekl. nicht erfüllt. Das steht zur Überzeugung des Gerichts nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten und der Erläuterung desselben fest. Denn der Gutachter hat klar festgestellt, daß sachgerechtes Lüften im Sinne eines Luftaustausches durch weites Öffnen der Fenster, insbesondere des Morgens, die Feuchtigkeitsschäden in Form der Schimmelpilzbildung verhindert hätte. Dabei hat der Gutachter ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Wärmedämmung des Hauses frühzeitiger Kondenswasserbildung durch Übersättigung der Luftfeuchtigkeit sogar entgegenwirke.
Zwar erforderten die dichten Fenster ein ausgiebiges Lüften der Räume nach deren intensiven Gebrauch. Die Notwendigkeit zu lüften sei aber auch für den nicht sachverständigen Nutzer der Räume spürbar, nämlich wenn die Raumluft als verbraucht empfunden wird (stickige Luft).
Aus der Tatsache, daß die Feuchtigkeitsschäden in dem unstreitigen Umfange entstanden sind, folgt daher, daß die Bekl. schuldhaft nicht ausreichend gelüftet haben, ihre gegenteilige Behauptung ist somit durch die Beweisaufnahme widerlegt.