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Verletzung der Aufsichtspflicht für Kind im Vorschulalter

BGHVI ZR 51/0824.03.2009unveröffentlicht

BGB § 832 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Verletzung der Aufsichtspflicht für Kind im Vorschulalter; Kontrolle von Kinderspielplätzen; Kleinkind

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

1 Der Kl. nimmt die Bekl. wegen Verletzung der Aufsichtspflicht über ihren Sohn P. in Anspruch.

2 Am 9. Juli 2003 zerkratzten der 5 Jahre und 4 1/2 Monate alte P. und sein 7 Jahre und 7 Monate alter Freund M. insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, der zu dem Wohnkomplex gehört, in dem die Bekl. und ihr Sohn wohnen. Unter den beschädigten PKW befand sich das Fahrzeug des Kl. Zu dem Wohnkomplex gehört auch ein Spielplatz, auf dem P. vor dem Schadensereignis gespielt hatte.

3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl. seinen Anspruch weiter, die Bekl. als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1.050,25 € zu verurteilen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 4-6 (...)

II. 7-8 (...)

9 2. Bei der Prüfung, ob die Bekl. ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, hat das Berufungsgericht (...) zu Recht den Maßstab eines normal entwickelten fast 5 1/2 Jahre alten Kindes zugrunde gelegt. Umstände, die im konkreten Fall zu einer gesteigerten Aufsichtspflicht der Eltern führen könnten, liegen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. (...)

10-14 (...)

15 b) Nicht zugestimmt werden kann dem Berufungsgericht aber darin, dass P. über einen Zeitraum von mindestens 40 Minuten bis zu einer Stunde - auch in Verbindung mit der von der Mutter erteilten Anweisung, den fraglichen Spielplatz nicht zu verlassen - unbeaufsichtigt bleiben durfte. Das Risiko, das von Kindern für unbeteiligte Dritte ausgeht, soll nach dem Grundgedanken des § 832 BGB von den Eltern getragen werden, denen es eher zuzurechnen ist als dem unbeteiligten Dritten (vgl. Senatsurteile vom 17. Mai 1983 - VI ZR 263/81 -, VersR 1983, 734; vom 10. Juli 1984 - VI ZR 273/82 -, aaO.; vom 1. Juli 1986 - VI ZR 214/84 -, aaO.; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 117/92 -, aaO.; vom 10. Oktober 1995 - VI ZR 219/94 -, aaO.; vom 18. März 1997 - VI ZR 91/96 -, VersR 1997, 750). Damit ist es nicht zu vereinbaren, dass ein 5 1/2-jähriges Kind über einen so langen Zeitraum ohne irgendeine Aufsicht auf einem Spielplatz verbleibt.

16 Auch wenn die Bekl. zu 2 nicht voraussehen musste, dass ihr Kind fremde Kraftfahrzeuge mit Glasscherben beschädigen würde, ist bei einem fünf-jährigen Kind jedenfalls nicht auszuschließen, dass es sich bei so einer langen Verweildauer ohne Aufsicht von anderen Kindern verleiten lässt oder selbst auf den Gedanken kommt, den Spielplatz zu verlassen und Streiche zu begehen, durch die Dritte geschädigt werden können. Dies muss ein Aufsichtspflichtiger in Betracht ziehen und deswegen dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 1/2 Jahren in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 832 BGB haftet der Aufsichtspflichtige für Schäden, die ein Minderjähriger einem Anderen zufügt, wenn er seiner Aufsichtspflicht nicht genügt hat. Die Grenzen sind fließend. Bei Kindern, die schon zur Schule gehen, kann nicht eine ständige Kontrolle verlangt werden, während das bei kleineren Kindern anders ist.

Die Fälle

häufig von der Redaktion verfasst

Mehrere Kinder aus dem Wohnkomplex haben sich zunächst auf dem Spielplatz aufgehalten und dann mit Glasscherben mehrere Autos, die auf dem Parkplatz abgestellt waren, zerkratzt. Die Geschädigten nahmen die Aufsichtspflichtigen auf Schadensersatz in Anspruch. Ein Kind war 5 ½ Jahre alt, das andere 7 ½ Jahre.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 24. März 2009 stellte der BGH fest, dass ein Kind von 5 ½ Jahren in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert werden müsse. Das sei hier nicht der Fall gewesen, weswegen grundsätzlich eine Haftung des Aufsichtspflichtigen in Betracht komme. Anders sei es dagegen bei einem Kind von 7 ½ Jahren, dass in der Regel den Schulweg allein zurücklegen müsse. Hier sei auch ein unbeaufsichtigtes Spielenlassen über einen Zeitraum von bis zu zwei Stunden zulässig, wenn im Übrigen allgemeine Belehrungen und Verbote, fremdes Eigentum zu achten, erteilt worden seien.