Verletzung durch Übergehen eines Hilfsantrags
GG Art. 103
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist dann anzunehmen, wenn das Gericht zwar den Hauptantrag auf unbegrenzten Vollstreckungsschutz zurückweist, zum Hilfsantrag auf befristeten Räumungsschutz jedoch keine Stellung nimmt. (Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Vollstreckungsschutzantrags und die Zurückweisung ihrer dagegen eingelegten sofortigen Beschwerde.
Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 26. Januar 2022 - 15 C 85/20 -, insoweit aufrecht erhalten durch Urteil des Amtsgerichts Köpenick vom 18. Mai 2022 - 15 C 85/20 -, Letzteres berichtigt durch Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 25. Mai 2022 - 15 C 85/20 -, wurde die Beschwerdeführerin verurteilt, die von ihr gemietete Wohnung zu räumen und an die Vermieter, die Äußerungsberechtigten zu 3 und 4, herauszugeben.
Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Köpenick vom 31. Mai 2022 und 29. Juni 2023 - 30 M 1377/22 - wurde der Beschwerdeführerin aufgrund einer geltend gemachten depressiven Erkrankung mit Suizidgefahr Vollstreckungsschutz, zuletzt befristet bis zum 31. Januar 2024, gewährt. Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 - 30 M 1377/22 - erteilte das Amtsgericht Köpenick - Vollstreckungsgericht - der Beschwerdeführerin dabei zugleich Auflagen zur Aufnahme einer fachärztlichen Behandlung und zur Förderung des eingeleiteten Betreuungsverfahrens.
Am 18. Dezember 2023 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht Köpenick, ihr Vollstreckungsschutz auf unbestimmte Zeit, hilfsweise für einen befristeten Zeitraum zu gewähren. Weiterhin beantragte sie, ihr bis zur Entscheidung über diesen Antrag vorläufig Vollstreckungsschutz zu gewähren.
Mit Beschluss vom 19. Januar 2024 wies das Amtsgericht Köpenick den Antrag auf Gewährung von Vollstreckungsschutz über den 31. Januar 2024 hinaus zurück. Zugleich gab es den Gläubigern auf, einen neuen Räumungstermin mit einem Zeitvorlauf von mindestens sechs Wochen zu vereinbaren und diesen dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen. Der Beschwerdeführerin erteilte es weitere Auflagen. […]
Der gegen diesen Beschluss eingelegten sofortigen Beschwerde der Beschwerdeführerin half das Amtsgericht Köpenick mit Beschluss vom 2. Februar 2024 - 30 M 1377/22 - nicht ab. Das Landgericht Berlin II wies die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 28. Februar 2024 mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für einen zeitlich unbegrenzten Vollstreckungsschutz seien nicht gegeben. […]
Die dagegen eingelegte Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin vom 13. März 2024, in der sie u. a. rügt, dass ihr Hilfsantrag auf befristeten Vollstreckungsschutz nicht beschieden worden sei, wies das Landgericht Berlin II mit Beschluss vom 20. März 2024 - 51 T 29/24 - als unbegründet zurück.
Am 29. April 2024 hat die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie macht u. a. geltend, das Landgericht habe ihren Hilfsantrag auf befristeten Vollstreckungsschutz übergangen, und rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung von Berlin - VvB - sowie ihres Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB. Neben der Aufhebung der Beschlüsse des Amtsgerichts Köpenick und des Landgerichts Berlin II begehrt sie die Gewährung von unbefristetem, hilfsweise befristetem Vollstreckungsschutz sowie die Aussetzung der Zwangsvollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Landgerichts Berlin II.
Einem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 17. April 2024 - VerfGH 34 A/24 - stattgegeben und die Vollstreckung des Räumungstitels bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, ausgesetzt. […]
II. Die Verfassungsbeschwerde ist - soweit zulässig - begründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köpenick vom 19. Januar 2024 richtet.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 28. Februar 2024 wegen der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör richtet, ist sie zulässig und begründet. Der Beschluss verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 15 Abs. 1 VvB.
Das mit Art. 103 Abs. 1 GG inhaltsgleiche Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten behaupten zu können. Das Gericht muss danach die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen (Beschlüsse vom 18. Juli 2024 - VerfGH 61/24, 61 A/24 - Rn. 9, vom 22. März 2023 - VerfGH 71/22 - Rn. 12 und vom 25. Januar 2023 - VerfGH 115/21 - GE 2023, 293, Rn. 16; st. Rspr.). Grundsätzlich ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein Gericht dieser Pflicht Genüge getan hat; denn die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Einzelvorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Dies gilt namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (Beschluss vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23 m.w.N.; st. Rspr.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (Beschlüsse vom 14. April 2021 - VerfGH 162/20 - Rn. 10, vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 123/20 - Rn. 16 und vom 31. Mai 2017 - VerfGH 174/15 - Rn. 23; st. Rspr.).
Vorliegend hat das Landgericht Berlin II in dem Beschluss vom 28. Februar 2024 den auf eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten Hilfsantrag der Beschwerdeführerin übergangen. Zwar ist durch den Entscheidungsausspruch einer Zurückweisung der sofortigen Beschwerde auch der Hilfsantrag miterledigt; die Gründe des Beschlusses lassen jedoch nicht darauf schließen, dass das Landgericht dieses Begehren der Beschwerdeführerin erwogen hat. So wird in den tragenden Obersätzen nur zu einem zeitlich unbegrenzten Vollstreckungsschutz ausgeführt und nur dieser zu den Gläubigerinteressen ins Verhältnis gesetzt. Ausführungen zu einem befristeten Vollstreckungsschutz erfolgen nur im Rahmen von Rechtsprechungszitaten und bleiben ohne Aussage dazu, ob vorliegend ein solcher, zeitlich begrenzter Vollstreckungsschutz gewährt werden kann. Infolge einer Ablehnung des Hauptantrages auf unbegrenzten Vollstreckungsschutz wäre eine Auseinandersetzung mit dem ausdrücklich gestellten Hilfsantrag indes geboten gewesen. Auch angesichts der zitierten Rechtsprechung zu einer vorübergehenden Einstellung der Zwangsvollstreckung und der vom Landgericht Berlin II angenommenen, bevorstehenden Einrichtung einer Betreuung hätte es sich aufgedrängt, Stellung zu einem weiteren Aufschub der Räumung für einen begrenzten Zeitraum zu beziehen. Nachdem sich auch der Anhörungsrügebeschluss des Landgerichts vom 20. März 2024 - 51 T 29/24 - zu einem befristeten Vollstreckungsschutz nicht verhält, kommt eine Heilung des Gehörsverstoßes im Anhörungsrügeverfahren von vornherein nicht in Betracht (vgl. Beschluss vom 6. August 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 24 m.w.N.).
Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Gehörsgewährung zu einer anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung geführt hätte (Beschluss vom 28. September 2016 - VerfGH 135/15 - Rn. 15 m.w.N.; st. Rspr.). Damit ist keine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über das Vorliegen eines Anspruchs auf weiteren Vollstreckungsschutz verbunden; hierüber ist im fachgerichtlichen Verfahren zu entscheiden.
III. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Berlin II vom 20. März 2024 gegenstandslos.
Da allein die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Berlin II der Beschwerdeführerin keinen vorläufigen Schutz vor einer Räumung bietet, wird die einstweilige Aussetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Köpenick vom 26. Januar 2022 in der Fassung des Urteils vom 18. Mai 2022 - 15 C 85/20 - bis zum Erlass einer erneuten Entscheidung des Landgerichts über die sofortige Beschwerde verlängert (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2023 - 2 BvR 1233/23 -, GE 2024, 137 = BVerfGK 6, 5 [13] = juris Rn. 28; st. Rspr.).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ist von der Verfassung geschützt und kann dazu führen, dass ein Räumungsanspruch des Vermieters nicht vollstreckt werden kann. Dies besonders dann, wenn Gerichte nicht genau genug auf die Anträge des Mieters eingehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des AG zur Räumung verurteilt und hatte aufgrund einer Suizidgefahr Vollstreckungsschutz beantragt. Nach gerichtlicher Ablehnung hatte sie erfolgreich vorläufigen Rechtsschutz beim Berliner Verfassungsgericht beantragt, der die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde für nicht offensichtlich unbegründet erklärte. Die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde führte zur Aufhebung der Entscheidung des LG Berlin.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Die Entscheidung des LG, wonach ein zeitlich unbegrenzter Vollstreckungsschutz hier nicht in Betracht komme, verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Über den Hilfsantrag auf Gewährung eines befristeten Vollstreckungsschutzes habe das LG nicht ausdrücklich entschieden; die Gründe des Beschlusses ließen auch nicht darauf schließen, dass das LG dieses Begehren der Beschwerdeführerin erwogen habe. Wegen dieses Gehörsverstoßes sei die Sache an das LG zurückzuverweisen, das im fachgerichtlichen Verfahren über das Vorliegen eines Anspruchs auf weiteren Vollstreckungsschutz zu entscheiden habe.