Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch mögliche Videoaufnahmen
GG Art. 1, 2; BDSG § 4
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Das Recht am eigenen Bild begründet einen Anspruch auf Unterlassung von möglichen Videoaufnahmen, wenn nicht überwiegende Interessen die Videoüberwachung rechtfertigen.
2. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nicht nur vor tatsächlicher Bild- und Tonaufzeichnung, sondern erfasst schon die berechtigte Befürchtung einer Aufzeichnung.
3. Der Verantwortliche trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Überwachung sich auf das eigene Grundstück beschränkt und durch einfache technische Änderungen nicht darüber hinaus erweitert werden kann. (Leitsätze der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt von der Bekl., dass die Kl. durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die von ihr auf ihrem Grundstück angebrachte Überwachungskamera objektiv nachprüfbar nicht das klägerische Grundstück erfasst.
Der Kl. ist Eigentümer des Flurstücks … der Flur … der Gemarkung B. Dieses Grundstück am „D.“ ist bebaut mit Bootsschuppen/-garagen und vier neu errichteten „Stadtvillen“.
Die Bekl. ist Eigentümerin des Flurstücks … der Flur … der Gemarkung B., welches in direkter Nachbarschaft zu dem klägerischen Grundstück nördlich von diesem liegt. Das Grundstück der Bekl. ist mit einem Wohngebäude bebaut.
Die Bekl. ließ zunächst an der südwestlichen Ecke ihres Anwesens eine bewegliche Videoüberwachungskamera installieren. Der Standort dieser Kamera lag unstreitig 15 m von der Grundstücksgrenze und ca. 34 m von der zweiten Reihe der klägerischen Bootsschuppen entfernt.
Diese Kamera ließ die Bekl. - nach Rechtshängigkeit des Verfahrens (d. h. nach dem 25.10.2022) am 23.11.2022 - abbauen und ersetzte diese Kamera am 24.11.2022 - an demselben Standort - durch eine Multisensor-Kamera, welche vier 1/2,7“ CMOS-Sensoren mit progressiver Abtastung verwendet, um Videos mit einer Gesamtauflösung von 10240 x 1920 aufzunehmen. Jeder dieser 4 Sensoren der nunmehr angebrachten Kamera nimmt Videos mit einer Auflösung von 2560 x 1920 bei 24 Bildern/Sekunde auf. Diese Kamera ist mit vier 2,8-12 mm Varifokalobjektiven ausgestattet und ermöglicht einen 360° Rundumblick.
Durch eine manuelle Änderung des Blickwinkels der Varifokalobjektive und Änderung der Brennweite - Letztere ist sowohl manuell als auch über eine App steuerbar - ist es möglich, die Kamera der Bekl. so einzustellen, dass auch das Grundstück des Kl. erfasst werden kann. Für die Änderung des Blickwinkels ist es zwar erforderlich, dass das Gehäuse der Kamera geöffnet und die Objektive geschwenkt bzw. geneigt werden; eine Änderung der Brennweite kann aber über eine App (HIK-Connect, im App-Store kostenlos erhältlich) verändert werden. […]
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[…] Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kl. steht gegenüber der Bekl. ein Anspruch dahingehend zu, dass die Bekl. durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass die an ihrem Anwesen K.-Straße … in B. an der südwestlichen Ecke in einer Höhe von ca. 6 m angebrachte Überwachungskamera objektiv nachprüfbar nicht das Grundstück des Kl., Flur …, Flurstück … der Gemarkung B. erfasst und eine Erfassung des vorgenannten Grundstücks nur durch eine äußerlich wahrnehmbare technische Veränderung der Anlage möglich ist, da die Bekl. von dem Kl. ohne sein Einverständnis keine Fotos und/oder Videoaufnahmen anfertigen darf, diese teilt und/oder verbreitet sowie ein Anspruch darauf, dass die Bekl. nicht durch die von ihr installierte Kamera Fotos und/oder Videoaufnahmen von dem klägerischen Grundstück sowie von Besuchern oder Gästen des Kl. erstellt, teilt oder auf sonstige Weise verbreitet (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. §§ 12, 253, 823 Abs. 1, 862 und 1004 Abs. 1 BGB unter Beachtung von Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung sowie §§ 4, 6 und 6b Bundesdatenschutzgesetz sowie § 201a StGB).
Eine Überwachung mittels einer (Video-) Kamera verletzt grundsätzlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. […]
Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. […]
Der aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgende Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erstreckt sich auch auf Abbildungen einer Person durch Dritte. […]
Das Recht am eigenen Bild wird als spezielle positiv-rechtlich normierte Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden. […]
Da sich der Kl. hier gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparente Nutzung seiner Daten wendet und gegen die Verbreitung von Informationen über sein persönliches Leben im öffentlichen und privaten/häuslichen Raum, sind hier u. a. auch die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts maßgebend […].
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt somit jedermann vor technisch gestützter Beobachtung und Aufzeichnung ohne seine Einwilligung. […]
Durch Aufzeichnung von gewonnenem Bildmaterial (und ggf. auch Tonmaterial) könnten die beobachteten, privaten (ggf. auch intimen) Lebensvorgänge technisch fixiert und in der Folge abgerufen, aufbereitet und ggf. ausgewertet sowie mit anderen Daten verknüpft werden. Hierdurch kann eine Vielzahl von Informationen über die Betroffenen, ihre Familienmitglieder, Freunde, Besucher etc. pp. gewonnen werden, die sich im Extremfall zu Profilen des Verhaltens der betroffenen Personen in dem überwachten - zudem ggf. der Privat- und Intimsphäre unterliegenden - Raum verdichten lassen. […]
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt aber nicht nur vor tatsächlicher Bild- und Tonaufzeichnung. Es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bild- und/oder Tonaufzeichnung. […]
Schon wenn eine Person eine Beobachtung oder Aufzeichnung ihres Verhaltens - zudem in ihrem privaten Wohnbereich oder Wohnumfeld - nicht ohne Grund befürchten muss, kann nämlich ihre Unbefangenheit verloren gehen und die freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit beeinträchtigt sein. Solange ein Betroffener nicht weiß, ob er beobachtet wird oder nicht, muss er das Risiko einer Überwachung in Betracht ziehen und sein Verhalten darauf einrichten, unabhängig davon, ob die Bild- und/oder Tonaufnahmen einer Kamera bzw. eines Mikrofons tatsächlich gespeichert werden, ob die Kamera und/oder das Mikrofon tatsächlich eingeschaltet sind und den jeweils Betroffenen erfassen, ob eine Bild- und/oder Tonaufzeichnung erfolgt oder nicht […].
Eine derartige Gefährdungslage kann bereits im Vorfeld konkreter Bedrohungen von Rechtsgütern entstehen. Mittels elektronischer Datenverarbeitung sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer Person aber unbegrenzt speicherbar und jederzeit und ohne Rücksicht auf Entfernungen in Sekundenschnelle abrufbar. Sie können darüber hinaus mit anderen Datensammlungen zusammengefügt werden, wodurch wiederum vielfältige Nutzungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten entstehen. […]
Da der Kl. aber beabsichtigt, in eine der Stadtvillen selbst mit seiner Familie einzuziehen und insofern ggf. auch minderjährige Kinder sich auf dem klägerischen Hausgrundstück befinden, würden Fotos bzw. Filme besonders das Persönlichkeitsrecht dieser Kinder missachten. […]
Auch wenn der Einzelne sich „nur“ auf das Privatgrundstück begibt, schützt das Recht der informationellen Selbstbestimmung dessen Interesse, dass die damit verbundenen personenbezogenen Informationen nicht im Zuge automatisierter Informationserhebung zur Speicherung mit der Möglichkeit der Weiterverwertung erfasst werden. […]
Eine Beobachtung des öffentlichen Straßenraumes und des Zugangs zu einem Hausgrundstück mittels einer Kamera, verstößt somit gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie nicht nach § 6b BDSG gerechtfertigt ist. […]
Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, ergibt sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und einer die (verfassungs-) rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigende Güter- und Interessenabwägung.
Zwar steht die Befugnis, den eigenen räumlichen Bereich mit einer Kamera zu überwachen, in verfassungsrechtlicher Hinsicht unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 I GG. […]
Sobald eine Überwachung mittels Kamera aber auch Bereiche erfasst oder erfassen kann, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von diesen Video- und Kameraaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden. Diesen Personen stehen ein Recht am eigenen Bild sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu. […]
Selbst wenn der Bekl. ein berechtigtes Interesse in Form des Nachweises der von ihr behaupteten Gefahr eines versuchten Einbruchs zugestanden werden würde, würden doch die grundrechtlichen Freiheiten des Kl., der Bauarbeiter, der Familie des Kl. und ihrer Gäste/Besucher, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht am eigenen Bild, hier überwiegen. Eine Videoaufzeichnung vom klägerischen Grundstück stellt somit eine gravierende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, wobei auch nachbarschaftliche Auseinandersetzungen grundsätzlich nicht geeignet sind, die dauerhafte Überwachung des Nachbargrundstücks zu rechtfertigen. Die tägliche und permanente Überwachung des Kl., der Bauarbeiter und der Familie des Kl. wiegt insofern hier somit schwerer, auch weil sie ggf. dauernd stattfindet. […]
Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit einer Überwachung mittels Kamera liegt hier bei der Bekl. […]
Im Grundsatz trägt eine betroffene Person im Zivilprozess zwar die Beweislast für den haftungsbegründenden Tatbestand. Allerdings bringt das mit der DSGVO eingeführte Accountability-Prinzip eine folgenschwere Veränderung gegenüber dem bisherigen Recht mit sich, die letztlich in weiten Bereichen zu einer Beweislastumkehr führt (Bergt, in: Kühling/Buchner, DSGVO-BDSG, 4. Aufl. 2024, DSGVO Art. 82, Rn. 46). Die in Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 Satz 1 DSGVO ausdrücklich festgelegte Pflicht des Verantwortlichen, die Einhaltung der Grundsätze des Abs. 1 und der diese Grundsätze konkretisierenden Vorschriften der DSGVO nachweisen zu können, begründet die Darlegungs- und Beweislast des Verantwortlichen (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 - C-340/21, […] mithin hier der Bekl.
Dies führt damit zu einer Beweislastumkehr in dem Sinne, dass nicht der Kl. als betroffene Person nachweisen muss, dass die Bekl. als Verantwortliche nicht rechtmäßig gehandelt und nicht die für die Umsetzung der Grundsätze geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen hat, sondern dass umgekehrt die verantwortliche Bekl. nachweisen muss, dass die Verarbeitung der DSGVO diesen Grundsätzen entspricht […].
Den hier klagenden Nachbarn trifft somit - entgegen der Ansicht der Bekl.seite - keine Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich eines rechtswidrigen Eingriffs […].
Vielmehr musste hier die Bekl., die diese Videoüberwachung ausübt, die Rechtmäßigkeit dieser Überwachung beweisen.
Nach den fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen ist durch die eingefärbte Kuppel der Kamera der Bekl. aber die Ausrichtung der darin befindlichen Objektive nicht von außen für den Kl. erkennbar. Zudem würde diese Panoramakamera ein Sichtfeld von bis zu 360° abdecken und manuell schwenkbar sein.
Zwar sei die Ausrichtung und Einstellung der Objektive der Kamera der Bekl. zum Zeitpunkt des Ortstermins durch den Sachverständigen so gewesen, dass das Grundstück des Kl. nicht im Erfassungsbereich dieser Kamera war. Jedoch führte der Sachverständige auch aus, dass es bereits durch eine manuelle Änderung des Blickwinkels der Varifokalobjektive und/oder eine Änderung der Brennweite - Letztere sowohl manuell als auch über eine App steuerbar - für die Bekl. möglich sei, die Kamera so einzustellen, dass auch das Grundstück des Kl. erfasst werden kann. Des Weiteren seien Veränderungen der vertikalen/horizontalen Kameraeinstellung äußerlich kaum für den Kl. bzw. Dritte erkennbar; auch Änderungen der Brennweiten seien zudem nicht von außen erkennbar.
Die vier flexiblen Linsen der Kamera der Bekl. würden somit eine manuelle Neigung zwischen 0° und 135° und eine Drehung zwischen 0° und 355° ermöglichen und u. a. auch über die Fähigkeit zur Gesichtserkennung verfügen. Des Weiteren hätten die vier flexiblen Linsen der Kamera der Bekl. auch einen Rotationsmechanismus mit drei Achsen, eine „Eindringungserkennung“ und sogar ein Mikrofon, so dass auch Gespräche etc. pp. mit dieser Kamera aufgenommen werden können.
Die Kamera der Bekl. verfüge auch über eine sogenannte statische Privatsphärenmaske, die zwar über die Software der Kamera eingestellt sei, aber auch jederzeit entfernt werden könne.
Für die Änderung des Blickwinkels sei es zwar erforderlich, dass das Gehäuse der Kamera geöffnet und die Objektive geschwenkt bzw. geneigt werden, jedoch wäre dies wohl ohne Weiteres möglich. Die Bekl. trägt sogar selbst vor, dass sie an dieser Stelle die neue Kamera installiert habe, obwohl diese Kamera in einer Höhe von ca. 5,80 m bis 6 m angebracht wurde, so dass die Bekl. auch (z. B. bei Abwesenheit des Kl.) jederzeit das Gehäuse der Kamera öffnen und die Objektive schwenken bzw. neigen könnte.
Eine Änderung der Brennweite dieser Kamera kann zudem auch über eine App (HIK-Connect, im App-Store kostenlos erhältlich) verändert werden. Da das horizontale/vertikale Sichtfeld bei einer Brennweite von 2,8 mm 101°/73° und bei 12 mm 30°/22,4 beträgt, sind somit aber entsprechend den fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen erhebliche Unterschiede im „Blickfeld“ möglich, was wiederum zur Folge hat, dass ihm keine gerichtsverwertbare Aussage dazu möglich sei, mit welcher Brennweite (2,8 bis 12 mm) die ihm von der Bekl. auf dem iPad gezeigten Bilder aufgenommen wurden.
Aufgrund der von der Bekl. gezeigten Bilder vom 26.11.2022 sei zwar davon auszugehen, dass diese von der Bekl. vorgelegten Bilder nicht mit Weitwinkel aufgenommen wurden; jedoch könne dies entsprechend den fachkundigen Ausführungen des Sachverständigen jederzeit über die App durch Ändern der Brennweite durch die Bekl. geändert werden. […]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Videoüberwachung beeinträchtigt das Recht des von ihr Betroffenen auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten erheblich (BGH NJW 2024, 2836). Unterlassung kann schon dann verlangt werden, wenn eine Überwachung nicht tatsächlich, sondern nur möglicherweise erfolgt.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Eigentümerin hatte auf ihrem Grundstück eine Videokamera installieren lassen, um Einbrecher abzuschrecken. Der Nachbar, der in eine neu errichtete „Stadtvilla“ einziehen wollte, verlangte Unterlassung der Videoüberwachung, soweit sein Grundstück davon erfasst wurde. Die Eigentümerin ließ daraufhin eine andere Kamera einbauen, die nur ihr Grundstück überwachte. Das AG gab der Klage des Nachbarn dennoch statt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das AG bejahte einen Anspruch darauf, dass die angebrachte Überwachungskamera objektiv nachprüfbar nicht das Grundstück des Klägers erfasst, was äußerlich wahrnehmbar sein müsse. Der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründe ein Anspruch auf Unterlassung der Überwachung, wobei schon die berechtigte Befürchtung einer Aufzeichnunggenüge. Ausreichend sei also auch nur die Möglichkeit der Erfassung des Grundstücks des Klägers. Damit trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Überwachung.
Nach Sachverständigengutachten sei die Ausrichtung der Kamera nicht von außen erkennbar, zumal sie manuell schwenkbar sei. Die Kamera habe zwar eine „statische Privatsphärenmaske“, die aber entfernt werden könne. Auch die Brennweite der Kamera könne verändert werden. Die Beklagte habe damit nicht nachgewiesen, dass sie das Datenschutzgesetz stets einhalte.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die vom Gericht mehrfach zitierte Vorschrift § 6b BDSG ist seit dem 24. Mai 2018 außer Kraft.