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Verlegung des Müllstandortes

BayObLG2Z BR 138/0114.02.2002GE 2002, 807

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verlegung des Müllstandortes; Nachteil wegen Gesetzesverstoßes

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Verlegung einer Mülltonnenanlage stellt eine bauliche Veränderung dar.

2. Ein Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG kann nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, daß durch eine Baumaßnahme gegen eine gesetzliche Bestimmung oder eine verbindliche Regelung in einem Bauplan verstoßen wird. Solche baulichen Maßnahmen sind vielmehr von den Wohnungseigentümern hinzunehmen, wenn deren Rechtsstellung nicht oder nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnngseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird. Bei Errichtung der Wohnanlage wurde der später zu klein gewordene Mülltonnenplatz entsprechend dem Bauplan auf einer unmittelbar an der Straße gelegenen Fläche errichtet. Seit dem Jahr 1986 befinden sich deshalb zwei Großraummüllbehälter auf einer überdachten und mit Platten befestigten, im hinteren Teil des Grundstücks gelegenen Fläche zwischen der seitlichen 2,30 m hohen Mauer der Tiefgaragenabfahrt und der Grundstücksgrenze. Eine Bio- und eine Papiertonne stehen an der Rückwand der Tiefgaragenabfahrt. Seitlich versetzt unmittelbar an die Tiefgaragenausfahrt anschließend befindet sich das Gebäude, in dessen Erdgeschoß die Wohnung der Antragsteller liegt. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 15.3.2000, den jetzigen Müllplatz durch Befestigung des Untergrunds, Verlängerung und Verbesserung der Dachkonstruktion und Anpflanzung einer Hecke so zu gestalten, daß er zur Aufnahme aller Tonnen herangezogen werden kann. Außerdem beschlossen sie, die alte Mülltonnenanlage abzureißen und den Platz zu begrünen. Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, den derzeitigen Mülltonnenplatz zu beseitigen und die Mülltonnenanlage an den im Bauplan vorgesehenen Ort zurückzuverlegen. Außerdem haben sie beantragt, den Eigentümerbeschluß insoweit für ungültig zu erklären, als er dem Verpflichtungsantrag entgegensteht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... a) Die Verlegung der Mülltonnenanlage ist eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG (vgl. BayObLG DWE 1984, 30 [Leitsatz]; Staudinger/Bub WEG § 22 Rn. 167).

b) Eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums kann gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG weder nach § 21 Abs. 3 WEG mit Stimmenmehrheit beschlossen noch gemäß § 21 Abs. 4 WEG von einem einzelnen Wohnungseigentümer verlangt werden. Es ist dazu vielmehr die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich, es sei denn, deren Rechte werden durch die Veränderung nicht über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG. Letzteres ist hier der Fall.

(1) Das Landgericht hat nach Durchführung eines Augenscheins festgestellt, daß durch den im Eigentümerbeschluß vorgesehenen Standort der Müllcontaineranlage für die Antragsteller weder eine erhebliche Geruchs- noch Lärmbelästigung gegeben ist. Außerdem ist es zu dem Ergebnis gekommen, daß die frühere Mülltonnenanlage im jetzigen Zustand nicht mehr verwendbar, ein Umbau mit erheblichen Nachteilen verbunden und der jetzige Mülltonnenplatz am wenigsten störend ist.

Die Feststellungen des Landgerichts liegen weitgehend auf dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung. Sie können vom Rechtsbeschwerdegericht nicht auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur darauf überprüft werden, ob ihr Ergebnis auf einem Rechtsfehler beruht (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO a. F.; BGHZ 116, 392/396 = GE 1992, 321; BayObLG WuM 1996, 487 und ständige Rechtsprechung). Ein solcher Rechtsfehler liegt nicht vor. Die Antragsteller können keinen Erfolg damit haben, daß sie der tatsächlichen Würdigung des Landgerichts widersprechen und diese durch ihre eigene Würdigung ersetzt wissen wollen.

Die Schlußfolgerung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht zu bestreiten, daß eine Mülltonnenanlage in der Regel mit Beeinträchtigungen verbunden ist. Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich aber, daß der Nachteil für die Antragsteller nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht.

(2) Es kann offenbleiben, ob der jetzige Mülltonnenstandort der Hausmüllentsorgungssatzung von M. und einer verbindlichen Regelung im Bauplan widerspricht. Ein Nachteil im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG kann nämlich nicht bereits aus dem Umstand hergeleitet werden, daß durch die Baumaßnahme gegen gesetzliche Bestimmungen oder verbindliche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer verstoßen wird (BGH GE 2001, 349; NJW 2001, 1212 f.; BayObLGZ 2000, 252/254 f.; GE 2000, 1625). Solche baulichen Veränderungen sind vielmehr von den Wohnungseigentümern hinzunehmen, wenn deren Rechtsstellung nicht oder nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt wird (BGH a. a. O.). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dies hier nicht der Fall ist.

Abgesehen davon können sich die Antragsteller schwerlich auf einen Verstoß gegen die Hausmüllentsorgungssatzung berufen, wenn das Amt für Abfallwirtschaft selbst erklärt hat, der derzeitige Mülltonnenstandplatz werde von ihm akzeptiert. Offenbleiben kann, ob es sich bei dem Bauplan hinsichtlich der Mülltonnenanlage nur um einen Gestaltungsvorschlag oder um eine rechtlich verbindliche Festlegung mit Vereinbarungscharakter handelt.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verlegung des Mülltonnenstandplatzes in einer Wohnungseigentumsanlage stellt eine bauliche Veränderung dar. Wenn die Behörden nicht auf einem bestimmten Standort bestehen, kann eine Verletzung der Bauordnung für sich keinen zu vermeidenden Nachteil begründen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein 1985 errichtetes Tonnenhäuschen an der Straße war schon 1986 für die Tonnen zu klein. Deshalb wurden zwei Großraummüllbehälter sowie eine Bio- und eine Papiertonne an die hintere Grundstücksgrenze verlegt. Im Jahr 2000 beschlossen die Eigentümer, den dortigen Platz zu befestigen, mit einer Hecke zu verschönern und das alte Tonnenhäuschen an der Straße abzureißen. Der Eigentümer einer im hinteren Grundstücksbereich befindlichen Erdgeschoßwohnung war damit nicht einverstanden und verlangte die Rückverlegung des Müllplatzes.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es war verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß von dem neuen Standort der Müllcontaineranlage für den Antragsteller weder eine erhebliche Geruchs- noch eine Lärmbelästigung ausgeht, die das unvermeidliche Maß übersteigt. Daß die Baumaßnahme gegen gesetzliche Bestimmungen oder verbindliche Vereinbarungen der Wohnungseigentümer verstößt, begründet für sich keinen gewichtigen Nachteil (mit Hinweis auf BGH GE 2001, 349), zumal der Abfallentsorger mit dem jetzigen Mülltonnenstandplatz einverstanden war.