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Verlegung von Stromkabel in Abwasserleitung

BGHV ZR 54/1610.11.2016unveröffentlicht

ZPO § 3; EGZPO § 26 Nr. 8

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Beschwerdewert bei Verlegung, Nutzung oder Entfernung eines Energietransportkabels.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1 Das Grundstück der Kl. ist zugunsten des Bekl. mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit belastet. Danach ist dem Bekl. das Recht eingeräumt, in das Grundstück eine Wasserleitungsanlage samt dem erforderlichen Zubehör einzulegen und diese dauernd zu nutzen.

2 Im Juni 2014 informierte der Bekl. die Kl. über das Vorhaben, entlang der im Grundstück verlegten Wasserleitung ein 30-kV-Energietransportkabel zu verlegen. Dem widersprach die Kl.

3 Die Parteien schlossen in der Folgezeit einen Zwischenvergleich, in dem sich die Kl. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht verpflichtete, die Verlegung des Energietransportkabels zu dulden. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dessen Verlegung von der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit umfasst ist, sollte gerichtlich geklärt werden. Für den Fall einer nicht bestehenden Pflicht zur Duldung verpflichtete sich der Bekl. wahlweise, die Leitung entweder auf eigene Kosten zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen oder die durch das verlegte Kabel entstandenen bzw. noch entstehenden Mehrkosten bei Bauvorhaben der Kl. zu übernehmen.

4 Mit ihrer Klage verlangt die Kl. die Feststellung, dass sie nicht verpflichtet ist, die Verlegung, Belassung sowie Nutzung des Energietransportkabels und alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen aufgrund der bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu dulden.

5 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der Beschwerde will der Bekl. die Zulassung der Revision erreichen.

II. 6 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

7 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (Senat, Beschluss vom 12. November 2014 - V ZR 59/14, juris Rn. 2 mwN).

8 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

9 a) Das wirtschaftliche Interesse des Bekl., das Grundstück der Kl. für die Verlegung und Nutzung des Energietransportkabels in Anspruch zu nehmen, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Inhalts des Zwischenvergleichs entweder nach den Kosten, die für die Entfernung des Kabels und eine andere Leitungsführung anfallen, oder nach den Mehrkosten, die durch das verlegte Kabel bei Bauvorhaben der Kl. entstanden sind oder entstehen werden und von dem Bekl. alternativ zu der Entfernung der Leitung zu übernehmen sind.

10 b) Dass diese Kosten einen Betrag von 20.000 € übersteigen, hat der Bekl. nicht glaubhaft gemacht.

11 aa) Er trägt lediglich vor, dass die Kosten für die Entfernung und Neuverlegung des Kabels weit über dem von dem Berufungsgericht festgesetzten Streitwert von 10.000 € lägen. Eine konkrete Bezifferung dieser Kosten erfolgt nicht.

12 bb) Der vorgelegte Streitwertbeschluss des Landgerichts Ulm vom 15. Juni 2015, der einen parallel gelagerten Fall betreffen soll, ist nicht geeignet, eine Beschwer von 50.000 € glaubhaft zu machen. Aus dem vorgelegten Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2015 ergibt sich nicht, aus welchen Gründen der Streitwert auf diesen Betrag, der auch in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher erläutert wird, festgesetzt wurde. Zudem ist der konkrete Kostenaufwand für die Verlegung einer Leitung von der jeweiligen Lage des belasteten Grundstücks und des Umfangs seiner Inanspruchnahme abhängig. Schon deshalb können aus dieser Wertfestsetzung nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf den Kostenaufwand im vorliegenden Verfahren gezogen werden.

13 cc) Aus der weiterhin vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des früheren Prozessbevollmächtigten des Bekl. ergeben sich ebenfalls keine konkreten Aussagen zu der Höhe der Baukosten. Soweit darin Mehrkosten von 1.000 € je Tag für den Fremdbezug des Stroms wegen der Unterbrechung der Stromleitung, durch die sich die Kl. mit selbst erzeugtem Strom versorgen will, erwähnt werden, bleibt schon der verlegungsbedingte Unterbrechungszeitraum offen.

14 dd) Schließlich führt auch die von dem Bekl. angeführte Signalwirkung der angegriffenen Entscheidung für andere Grundstückseigentümer nicht weiter. Derartige mittelbare wirtschaftliche Folgen eines Urteils bleiben bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht (Senat, Beschluss vom 24. September 2015 - V ZB 56/15, GE 2015, 1593 Rn. 11; Beschluss vom 26. Juni 2008 - V ZR 155/07, juris).

III. 15 Mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 10.000 € festgesetzt (§ 3 ZPO).