veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Verlegertätigkeit in Form einer Ein-Mann-GmbH in Wohnung

VG BerlinVG 16 A 266.8920.10.1989GE 1990, 49

ZwVbVO § 1 Abs. 4 b; ZwEntG § 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verlegertätigkeit in Form einer Ein-Mann-GmbH in Wohnung; genehmigungspflichtige Zweckentfremdung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auf einen Journalisten, der in seiner Wohnung nebenher eine Verlegertätigkeit ausübt, findet § 1 Abs. 4 b ZwVbVO nach Sinn und Zweck dann Anwendung, wenn er die Verlegertätigkeit aus steuer- und haftungsrechtlichen Gründen in Form einer Ein-Mann-GmbH in zwei Zimmern seiner Sechs-Zimmer-Wohnung betreibt.

VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 1989 - VG 16 A 266.89 -

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Antragsteller ist freiberuflicher Journalist. Ferner übt er eine Verlegertätigkeit als Gesellschafter und alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH aus, die er 1983 zusammen mit der Antragstellerin, seiner Ehefrau, gegründet hat. Für seine berufliche Tätigkeit nutzt er zwei 17 qm und 13 qm große Räume in der in Berlin-Steglitz ge-legenen, ehemals geteilten Sechs-Zimmer-Wohnung, die er gemeinsam mit der Antragstellerin auch bewohnt.

Mit gleichlautenden Bescheiden vom 20. Juni 1989 forderte das Bezirksamt Steglitz von Berlin - Wohnungsamt - die Antragsteller unter Anordnung sofortiger Vollziehung auf, die beiden Räume bis zum 1. Oktober 1989 wieder Wohnzwecken zuzuführen und den Geschäftssitz der Gesellschaft in Gewerberäume zu verlegen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, eine teilgewerbliche Nutzung sei nur zulässig, wenn der Wohnungsinhaber in eigener Person Wohnen und Gewerbe in derselben Wohnung vereinige. Das sei hier nicht der Fall, da die GmbH als gewerbliche Nutzerin der zwei Räume eine rechtlich selbständige juristische Person sei. Das vom Verordnungsgeber begünstigte Ineinandergreifen von Wohn- und Gewerbetätigkeit in Personenidentität sei damit nicht ge-währleistet. Zur Begründung des vorliegenden Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes machen die Antragsteller unter Hinweis auf ihr Widerspruchsvorbringen geltend, die teilgewerbliche Nutzung der Wohnung, in der sie ihren ausschließlichen Berliner Wohnsitz hätten, sei nach § 1 Abs. 4 b ZwVbVO genehmigungsfrei.

Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügungen, die beiden als Büro genutzten Räume der von den Antragstellern innegehaltenen Wohnung Wohnzwecken zuzuführen, ist § 1 des Gesetzes zur Beseitigung der Zweckentfremdung von Wohnraum. Den Wiederzuführungsanordnungen des Antragsgegners liegt die Erwägung zugrunde, daß die unstreitige teilgewerbliche Nutzung weder genehmigt noch genehmigungsfrei ist, weil die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4 b ZwVbVO nicht anwendbar sei. Danach bedarf es keiner Genehmi gung, wenn einzelne Räume von dem Wohnungsinhaber zu anderen als Wohnzwecken genutzt werden, solange er ausschließlich in dieser Wohnung seinen Berliner Wohnsitz hat. Zwar ist dem Antragsgegner grundsätzlich darin beizupflichten, daß das vom Verordnungsgeber begünstigte Ineinandergreifen von Wohnen und Gewerbetätigkeit in Personenidenti-tät nicht gewährleistet ist, wenn die Gewerbetätigkeit von einer selbständi-gen juristischen Person ausgeübt wird. Im vorliegenden Fall vermag sich die Kammer bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung der forma-len Betrachtungsweise des Antragsgegners jedoch nicht anzuschließen, weil sie die besonderen Gegebenheiten unberücksichtigt läßt und mit Sinn und Zweck des § 1 Abs. 4 b ZwVbVO nicht zu vereinbaren sein dürfte. Geht man nach dieser Vorschrift davon aus, daß der Antragsteller seine Verlegertätigkeit als natürliche Person genehmigungsfrei in einer seinen ausschließlichen Berliner Wohnsitz darstellenden Wohnung ausüben dürfte, so bekommt seine gewerbliche Tätigkeit zweckentfremdungsrechtlich kei-ne andere Qualität dadurch, daß er sie aus steuer- und haftungsrechtlichen Gründen in die Rechtsform einer GmbH kleidet, sofern er - wie der An-tragsteller - nicht nur deren alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter, sondern (anders als in dem vom Antragsgegner zitierten Beschluß der 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. Juni 1986 - VG 13 A 293.86 -) auch der alleinige Gesellschafter ist. Schließt man in einem sol-chen Fall die unmittelbare Anwendung des § 1 Abs. 4 b ZwVbVO aus, so dürfte zumindest ein Genehmigungsanspruch gegeben sein.

Die angefochtenen Wiederzuführungsverfügungen des Antragsgegners beruhen daher auf Erwägungen, die rechtlichen Bedenken begegnen. Al-lerdings spricht einiges dafür, daß sie auf anderer rechtlicher Grundlage im Ergebnis Bestand haben könnten.

Der Antragsgegner ist aufgrund der bei der Ortsbesichtigung festgestellten örtlichen Gegebenheiten davon ausgegangen, daß es sich bei den von den Antragstellern innegehaltenen Räumlichkeiten um eine Wohnung handelt. Nach der den Angaben des Antragstellers zufolge unveränderten Teilungserklärung und den hierzu gehörenden Plänen sowie den Grundbucheintragungen ist jedoch rechtlich von zwei Wohnungen auszugehen, deren alleiniger Eigentümer nunmehr der Antragsteller ist. Die bauaufsichtlich offenbar nicht genehmigte Zusammenlegung der Wohnungen schafft nicht eine Wohnung im Rechtssinn. Sie dürfte eine genehmigungspflichtige Zweckentfremdung darstellen, weil bei einer Wohnfläche von 82,23 qm bzw. 77,01 qm die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 4 e ZwVbVO nicht anwendbar erscheint. Das Genehmigungserfordernis für die mit dem Ziel teilgewerblicher Nutzung erfolgte Zusammenlegung der Wohnungen dürfte sich im übrigen vor allem aus der Überlegung ergeben, daß ande-renfalls unter Umgehung der Vorschriften der Zweckentfremdungsverbot-Verordnung eine genehmigungsfreie gewerbliche Nutzung erreicht werden könnte, die ohne die Verbindung der Wohnungen nicht möglich wäre (vgl. Urteil der Kammer vom 8. Dezember 1987 - VG 16 A 185.87 -).

Zweckentfremdungsrechtlich relevant und bisher nicht hinreichend geklärt dürfte auch die Gewerbeanmeldung des Hausverwalters in den streitbefangenen Räumen sein.

Da es sich bei der Wiederzuführungsanordnung nach § 1 ZwEntG um eine ordnungsbehördliche Maßnahme handelt, die von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen ist, ist es dem Gericht ver-wehrt, die bisherigen tragenden Erwägungen für die angefochtenen Bescheide durch eigene zu ersetzen (vgl. § 114 VwGO). Etwas anderes würde nur im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null gelten, wovon vorliegend nicht auszugehen ist. Im Hinblick darauf, daß die angefochtenen Wiederzuführungsanordnungen gegenwärtig rechtlichen Bedenken begegnen, der Ausgang des Widerspruchverfahrens allerdings offen ist, war den Antragstellern befristet vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.