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Verlängerungsklausel

LG Berlin64 S 553/9618.04.1997GE 1997, 861

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verlängerungsklausel; Werbefläche

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Verlängerungsklausel in einem befristeten Vertrag über die Anfertigung eines individuellen Werbeschildes und dessen Anbringung und Vermietung auf einer bestimmten Werbefläche, daß sich die Laufzeit des Vertrages um drei weitere Jahre verlängert, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, ist wirksam.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. kann nach § 535 Satz 2 BGB in Verbindung mit Nr. 6.2 des Vertrages vom 19. August 1992 Bezahlung des Mietzinses in Höhe von 2.277 DM brutto für das am 16. Oktober 1995 beginnende und bis zum 15. Oktober 1996 laufende Nutzungsjahr verlangen. Entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung ist die Kammer der Ansicht, daß die Verlängerungsklausel in Nr. 6.1 des Vertrages, wonach sich die Laufzeit des Vertrages um weitere drei Jahre verlängert, mit den Bestimmungen des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar ist. Der Vertrag konnte daher vom Bekl. durch die am 5. September 1995 ausgesprochene Kündigung frühestens zum 15. Oktober 1998 wirksam gekündigt werden.

Die Verlängerungsklausel in Nr. 6.1 des Vertrages ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, deren Einbeziehung der Kl. von dem Bekl. bei Vertragsschluß verlangt hat. Es handelt sich somit um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG. Da sie auf der Rückseite der Vertragsurkunde abgedruckt war, ist sie auch wirksam in den Vertrag einbezogen worden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AGBG). Sie war für den Bekl. auch nicht überraschend (§ 3 AGBG), da auf der Vorderseite der Vertragsurkunde, an zentraler Stelle und im Fettdruck, nicht nur auf die Verlängerungsklausel auf der Rückseite hingewiesen wird, sondern deren Inhalt auch noch wiederholt wird.

Die Bestimmung des § 11 Nr. 12 b) AGBG, die eine stillschweigende Verlängerung um mehr als ein Jahr bei einem Vertragsverhältnis für unwirksam erklärt, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, ist nicht anwendbar. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages war die Anfertigung eines individuellen Werbeschildes und dessen Anbringung und Vermietung auf einer bestimmten Werbefläche. Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, daß bei einem derartigen Vertrag, der sowohl werk- und dienstrechtliche wie mietrechtliche Elemente aufweist, das mietrechtliche Element überwiegt. Nach Herstellung und Montage beschränken sich die Leistungen des Kl. fast ausschließlich noch auf die Gebrauchsüberlassung an dem Schild und der Werbefläche, also auf eine dem Mietvertrag eigene Verpflichtung.

Die Verlängerungsklausel benachteiligt den Bekl. auch nicht unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin in ihrem Urteil vom 24. Januar 1992 - 63 S 463/91 - an, die den Parteien bekannt sind. Insbesondere teilt sie deren Auffassung, daß eine automatische Verlängerung eines befristet geschlossenen Vertrages der streitgegenständlichen Art nicht von dem gesetzlichen Grundgedanken und der Ordnungs- und Leitbildfunktion des gesetzlichen Mietverhältnisses abweicht. Dies zeigt bereits die Vorschrift des § 565 a Abs. 1 BGB. Der Rechtsgedanke des § 11 Nr. 12 AGBG ist nicht übertragbar, da dort andere Fälle geregelt sind. Auch der Hinweis auf die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift überzeugt nicht (vgl. hierzu LG Frankfurt, NJW-RR 1989, 176, 177). Das Landgericht Frankfurt begründet seine gegenteilige Auffassung mit dem Argument, der Vertrag über eine Werbefläche ähnele mehr einem Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 11 Nr. 12 AGBG als einem Mietvertrag. Gerade dies ist jedoch nicht der Fall.

Die Vertragspartner des Kl. sind typischerweise auch nicht in besonderem Maße schutzbedürftig. Überwiegend handelt es sich um Kaufleute oder jedenfalls um Personen, die ähnlich einem Kaufmann in größerem Umfang am Geschäftsleben teilnehmen. Anderenfalls würden sie die Leistungen des Kl. nicht nachfragen. Es liegt nahe, daß auch der Bekl. diesem Personenkreis zuzurechnen ist, der nach eigenem Vortrag eine Spezialwerkstatt für Kunststoffverarbeitung betreibt, in der einzelne Produkte "unter seiner persönlichen Mitarbeit" gefertigt werden. Rechtlich kommt es hierauf aber nicht an, da an eine Vertragsklausel im Rahmen des § 9 AGBG ein überindividueller generalisierender Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. BGHZ 22, 80). Derartige Verlängerungsklauseln sind im Geschäftsleben auch üblich. Die wirtschaftliche Belastung ist nicht unverhältnismäßig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Gewerbetreibender hatte ein Werbeschild bestellt, das für eine bestimmte Zeit aufgestellt werden sollte. Wie üblich enthielt der Vertrag eine Verlängerungsklausel, über deren Wirksamkeit die Parteien stritten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Durch Urteil vom 18. April 1997 stellte das LG Berlin fest, daß es sich hierbei um einen Mietvertrag handele, auf den die Bestimmung des § 11 Nr. 12 b AGBG nicht anwendbar ist. Danach ist eine formularmäßige Vereinbarung der Verlängerung um mehr als ein Jahr für Kaufverträge, Dienstverträge und Werkverträge unwirksam, nicht jedoch für Mietverträge. Der entgegenstehenden Auffassung des LG Frankfurt/Main schloß sich die Kammer ausdrücklich nicht an.