Verlängerung eines Zeitmietverhältnisses mangels Widerspruchs
§ 565 Abs. 2 Satz 3 BGB, § 564 BGB, § 565 a Abs. 1 BGB, § 565 a Abs. 3 BGB, § 9 AGBG, § 10 AGBG, § 11 AGBG
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Schlagwörter zur Erschließung
Verlängerung eines Zeitmietverhältnisses mangels Widerspruchs; Mietverhältnis auf Zeit; vertragliche Verlängerung; Kündigung; Kündigungsfrist
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
§ 565 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt lediglich, daß eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren Frist berechtigt sein soll, grundsätzlich unwirksam ist. Diese Bestimmung steht aber einer Vereinbarung, durch die die Kündigungsfrist für den Mieter gegenüber der gesetzlichen Regelung verlängert wird, nicht entgegen. Die Vereinbarung einer längeren als der gesetzlichen Kündigungsfrist ist wirksam.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das zunächst bis zum 30. April 1983 befristete Mietverhältnis ist nicht zu diesem Termin durch die Kündigungserklärung des Bekl. vom 27. Dezember 1982 beendet worden. Nach der durch den Stempelaufdruck zu § 2 Ziff. 7 des Mietvertrages angefügten Klausel sollte sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr verlängern, wenn nicht eine der Parteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts enthält die der Verlängerungsklausel zugrunde liegende Kündigungsfrist von sechs Monaten weder eine "zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung" im Sinne der §§ 565 a Abs. 3, 565 Abs. 2 BGB, noch verstößt sie gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 565 Abs. 2 Satz 3 BGB bestimmt lediglich, daß eine Vereinbarung, nach welcher der Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung einer kürzeren Frist berechtigt sein soll, grundsätzlich unwirksam ist. Nach einhelliger Auffassung sollen durch die Unabdingbarkeit zum Schutze des Mieters lediglich die Mindestfristen für die Kündigung durch den Vermieter festgelegt werden. Eine Vereinbarung, mit der die Kündigungsfrist für den Mieter gegenüber der gesetzlichen Regelung verlängert wird, ist dagegen zulässig. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit § 565 Abs. 2 Satz 1, wonach bei einem Mietverhältnis über Wohnraum die Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Mit dem Wort "spätestens" ist eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß nur eine kürzere Zeitspanne zwischen der Kündigung und Eintritt der Kündigungsfolge nicht vereinbart werden darf (OLG Nürnberg WuM 67, 202, 203; Schmidt Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 5. Aufl. 1984, B 672; Staudinger-Sonnenschein, 2. Bearbeitung 1981, § 565 BGB Rdz. 60 m.w.N.; s. auch LG Berlin GE 82, 849).
Die hier vereinbarte Verlängerungsklausel bedeutet zwar im Ergebnis, daß eine Kündigung immer nur zum 30. April eines jeden Jahres möglich ist. Dennoch ist § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB hier nicht anwendbar, wonach eine Vereinbarung unwirksam ist, nach der die Kündigung nur für den Schluß bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll. Diese Vorschrift betrifft nicht Mietverhältnisse mit Verlängerungsklausel im Sinne des § 565 a Abs. 1 BGB (AG Köln, WuM 70, 22; Staudinger - Sonnenschein, § 565 BGB Rdz. 61; Schmidt-Futterer/Blank a.a.O. B 691). In diesen Fällen wird nicht die Kündigung auf den Schluß bestimmter Kalendermonate beschränkt, sondern das Mietverhältnis selbst bleibt unbefristet. Die Kündigung beendet das Mietverhältnis nicht, sondern verhindert lediglich seine Verlängerung kraft der Vertragsklausel.