Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
ZPO § 520 Abs. 2
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036).
Mit einer "antragsgemäßen" Verlängerung macht das Berufungsgericht den Fristverlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (Anschluss an BGHZ 161, 86, 89).
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Kl. ist zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil der angegriffene Beschluss den Anspruch der Kl. auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Die Berufungsbegründungsfrist ist im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts aufgrund dessen Fristverlängerung durch Verfügung des Kammervorsitzenden vom 13. Dezember 2006 bis zum 13. Januar 2007 verlängert und mit der beim Berufungsgericht am 15. Januar 2007 (Montag) eingegangenen Begründungsschrift gewahrt worden (§ 222 Abs. 2 ZPO).
2 Der Prozessbevollmächtigte der Kl. hat fristgerecht die Verlängerung "der am 13. Dezember 2006 endenden Berufungsbegründungsfrist um ... einen Monat" beantragt. Mit Verfügung des Kammervorsitzenden ist "die Frist ... antragsgemäß" und damit berechnet ab dem 13. Dezember 2006 um einen Monat verlängert worden, denn maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Fristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist deren objektiver Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036; HK-ZPO/Wöstmann, ZPO, 2. Aufl., § 520 Rn. 13). Mit der "antragsgemäßen" Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der Kl. zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht. Dieser enthielt seinem objektiven Inhalt nach eine Fristverlängerung von einem Monat berechnet ab dem 13. Dezember 2006, auch wenn das angegebene Fristende fehlerhaft berechnet worden und das ursprüngliche Ende der 12. Dezember 2006 gewesen war.
3 Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kl. habe nicht auf den objektiven Inhalt der Fristverlängerung vertraut, weil sie erkannt gehabt habe, dass tatsächlich nur eine Fristverlängerung bis einschließlich den 12. Januar 2007 hätte gewährt werden sollen. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht tragfähig. Der Umstand, dass die Berufungsbegründung während der laufenden Frist gefertigt worden ist, bedeutet nicht, dass damit die Erkenntnis dokumentiert ist, dass der Schriftsatz auch am Tag der Erstellung hätte abgesandt werden müssen.
4 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (vgl. BGHZ 161, 86, 89 m.w.N.).
5 [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die Berufungsbegründungsfrist "antragsgemäß" verlängert, ist die im Antrag genannte Frist auch dann maßgeblich, wenn diese falsch berechnet worden ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Prozessbevollmächtigte der unterlegenen Partei beantragte fristgerecht Verlängerung "der am 13. Dezember 2006 endenden Berufungsbegründungsfrist um ... einen Monat", wobei das angegebene Fristende fehlerhaft berechnet wurde und das ursprüngliche Ende der 12. Dezember 2006 war. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts verlängerte die Berufungsbegründungsfrist "antragsgemäß". Die Berufungsbegründung ging erst an dem 13. Januar folgenden Montag ein, woraufhin die Kammer die Berufung als unzulässig verwarf. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Berufungsführers.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH hob den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Die Berufungsbegründung sei rechtzeitig eingegangen, weil für den Umfang der gerichtlichen Fristverlängerung deren objektiver Inhalt maßgeblich gewesen sei. Mit der "antragsgemäßen" Verlängerung habe das Berufungsgericht den Antrag des Berufungsführers zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht, so dass sich die Frist um einen Monat ab dem 13. Dezember 2006 verlängert habe und mit Rücksicht auf das Wochenende erst am 15. Januar abgelaufen sei.