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Verkürzung einer Räumungsfrist

AG Kreuzberg18 C 56/2214.11.2022GE 2022, 1313

ZPO § 721

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei erheblichem Fehlverhalten ist eine gerichtliche Räumungsfrist zu verkürzen (hier: versuchter Aufbruch der Wohnungstür und massive Bedrohung des Nachbarn).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die dem Bekl. ursprünglich mit Datum vom 26.9.2022 bewilligte Räumungsfrist zum 28.2.2023 war auf Antrag des Kl. wie erfolgt zu verkürzen, da der Kl. mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 17.10.2022 vorgetragen hat, dass der Bekl. am 15.10.2022 versucht hat, die Tür seines Nachbarn mit einem massiven Gegenstand einzuschlagen. Ferner habe er ihn bedroht und auch noch nach Eintreffen der Polizei nicht aufgehört zu randalieren und Beleidigungen auszusprechen. Der Nachbar erlitt Todesangst und traut sich nicht, in seine Wohnung zurückzukehren. Der Bekl. wurde angehört und hat den klägerischen Vortrag nicht bestritten. Dies macht ein Verbleiben des Bekl. über ein Mindestmaß hinaus unvertretbar.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach einem Räumungsurteil kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen eine Räumungsfrist bewilligen, die später verlängert werden kann – was der Regelfall in angespannten Wohnungsmärkten ist. Aber selbst dort kann eine gewährte Räumungsfrist auch verkürzt werden, wenn der Mieter sich etwas zuschulden kommen lässt.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Beklagte war zur Räumung verurteilt worden; ihm war eine Räumungsfrist von fünf Monaten bis zum 28. Februar 2023 bewilligt worden. Am 15. Oktober bedrohte er den Nachbarn erheblich und versuchte, dessen Wohnungstür mit einem massiven Gegenstand einzuschlagen. Nach dem Eintreffen der Polizei randalierte und beleidigte der Beklagte weiter. Der bedrohte Nachbar

hatte Todesangst und traute sich nicht mehr, in seine Wohnung zurückzukehren. Der Beklagte hat in der Anhörung vor Gericht den Vorfall nicht bestritten.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Auf Antrag des Vermieters verkürzte das Amtsgericht die Räumungsfrist bis zum 15. Dezember, weil angesichts des Verhaltens des Mieters ein weiteres Verbleiben in der Wohnung über ein Mindestmaß hinaus nicht mehr zu vertreten sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Meist haben sich die Gerichte mit einem Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zu befassen (etwa LG Berlin, GE 2020, 930). Entscheidungen zu einer Verkürzung sind dagegen selten (Ausnahme LG Berlin, GE 2007, 1253: wegen Nichtzahlung der Nutzungsentschädigung Verkürzung auf den Folgetag der Entscheidung).