Verkehrssicherungspflichtverletzung
BGB § 823
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Keine haftungsbegründende Gefahrenquelle, wenn die aus der Pflasterung herausragende Oberkante des Kellerlichtschachtes bei gebotener Aufmerksamkeit des Passanten wahrgenommen werden kann.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Auffassung des LG besteht kein Schadensersatzanspruch der Kl. gegen den Bekl. aus § 823 I BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. [...] Im Ausgangspunkt zutreffend hat das LG angenommen, dass der Bekl. unabhängig davon, ob er einen Verkehr in dem Bereich der Kellerlichtschächte eröffnet hat oder nicht, für das Gebäude und die Grundstücksfläche als Eigentümer verkehrssicherungspflichtig war. Er musste auch unabhängig davon, ob sich in dem Ladengeschäft im Erdgeschoss des Hauses noch Auslagen befanden, damit rechnen, dass Fußgänger den eigentlichen Gehweg vor seinem Hause verlassen und die gepflasterte Grundstücksfläche vor der Hauswand benutzen.
Dabei ist das LG zu Recht davon ausgegangen, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht für jede noch so geringe Bodenunebenheit haftet und verpflichtet wäre, diese einzuebnen. Es existiert auch keine klare „Bagatellgrenze" etwa in dem Sinne, dass Bodenunebenheiten bis zu einer Höhe von 2 cm in jedem Falle hinzunehmen seien (vgl. OLG Hamm, NJW‑RR 2005, 255 = NZV 2005, 193). Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht richtet sich vielmehr nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer. Dabei ist die Größenordnung der Unebenheit zwar ein wesentlicher Anhaltspunkt, es kommt aber entscheidend auf die Besonderheiten der Sturzsituation und der örtlichen Verhältnisse an. Zweck der Verkehrssicherungspflicht ist es nicht, die Passanten vor jeder denkbaren Gefahr zu schützen. Das würde die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht überspannen und unzumutbare Anforderungen an die wirtschaftliche und technische Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen stellen. Der Verkehrssicherungspflichtige hat jedoch einen Sicherheitsstandard zu schaffen und einzuhalten, der bei Berücksichtigung der jeweils gegebenen Verhältnisse und der Art und Weise des in Frage kommenden Verkehrs allgemein erwartet werden kann (BGH, NJW 1985, 270; BGH, NJW 1985, 1076). Es sind dabei diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (BGH, NJW 1978, 1629; BGH, NJW 1990, 1236; BayObLG, NJW‑RR 2002, 1249). Zur Beurteilung einer objektiven Gefahrenquelle ist von denkbar ungünstigen Wahrnehmungsverhältnissen auszugehen (OLG Hamm, NZV 2004, 142).
Allein die nachträgliche Beseitigung und Einebnung der Lichtschächte durch Ausbesserungsmaßnahmen des Bekl. hat dabei keine Indizwirkung für eine Gefahrenstelle (vgl. OLG München, Beschl. v. 22. 3. 2011 ‑ 1 U 5627/10, BeckRS 2011, 10915), zumal weder dargelegt noch sonst erkennbar ist, dass der Bekl. bewusst Beweisvereitelung betrieben hat (vgl. OLG Köln, NZV 1992, 365 = VersR 1992, 355).
Ausgehend von diesen Grundsätzen handelte es sich nicht um eine abhilfebedürftige Gefahrenstelle. Die beiden Lichtschächte an der Wand des Hauses des Bekl. vor der Fensterfront waren deutlich zu erkennen. Dabei berücksichtigt der Senat, dass ungünstige Wahrnehmungsverhältnisse bestanden. Zum Unfallzeitpunkt war es bereits dunkel, es herrschte Regen und Sturm. Dennoch vermag der Senat den schriftsätzlich vorgetragenen Angaben der Kl. nicht dahin gehend zu folgen, dass der Bereich vor der Hauswand ,,stockdunkel" gewesen sei. Die KI. hat auch in ihrer mündlichen Anhörung durch die Kammer und den Senat eingeräumt, dass eine in Betrieb befindliche Straßenlaterne direkt vor dem Kiosk, den sie zum Tabakkaufen aufgesucht hat, gestanden hat. Dabei hat es sich nach den Angaben der K!. um eine sog. Peitschenlaterne gehandelt, deren Lichtkegel primär auf die Fahrbahn ausgerichtet war. Da die Unfallstelle ausweislich der von der Kl. zur Akte gereichten Lichtbilder nur wenige Meter von dem Standort der Laterne bzw. der Straßenmitte entfernt war, ist der Senat davon überzeugt, dass die Laterne auch den Bereich der Sturzstelle jedenfalls geringfügig ausgeleuchtet hat. Es wäre auch nicht nachvollziehbar, dass die Kl. sich in einen stockdunklen Bereich direkt vor der Hauswand begeben hat, ohne sich mit besonderer Sorgfalt vorzutasten. Der Bekl. musste im Falle absoluter Dunkelheit auch nicht damit rechnen, dass sich Passanten dorthin begeben, ohne sich besonders vorsichtig Schritt für Schritt vorzutasten und sich zu vergewissern, dass sich keinerlei Unebenheiten vor ihnen auftaten.
Die Kellerlichtschächte waren auch aus anderen Gründen deutlich erkennbar. Sie hoben sich farblich von der Pflasterung, die sich jenseits der Grundstücksgrenze neben dem eigentlichen Gehweg bis zur Hauswand befand, ab. Auf der dunkelgrauen Pflasterung waren die verzinkten Metallroste der Lichtschachtanlage deutlich zu erkennen. Auch die dahinter befindlichen Kellerfenster ragten aus dem Niveau der Pflasterung heraus und sorgten so für eine deutlich erkennbare Aussparung in dem weiß verputzten Sockel der Hauswand, vor der die jeweiligen Lichtschachtgitter angebracht waren. Diese Aussparung war als dunkle Fläche im hellen Putz zu erkennen und entfaltete eine zusätzliche Signalwirkung für die davor befindliche Fläche.
Der Bereich um die Lichtschächte und vor der Hauswand war wiederum deutlich erkennbar von dem eigentlichen Gehweg abgetrennt, und zwar durch eine baulich unterschiedliche Gestaltung der Pflasterung mit abweichender Farbgebung. Während der eigentliche Gehweg durch dunkelgraue Gehwegplatten gekennzeichnet war, schloss sich an der Grundstückgrenze bis zur Hauswand eine Fläche mit kleineren, hellgrauen Pflastersteinen an. Es war dabei auch bei ungünstigen Wahrnehmungsverhältnissen erkennbar, dass die Kl. den eigentlichen Gehweg verlassen musste, als sie sich entschloss, direkt an der Hauswand entlang zu gehen. Als Verkehrssicherungspflichtiger konnte der Bekl. darauf vertrauen, dass sich Passanten beim Verlassen des eigentlichen Gehweges jedenfalls grob darüber orientieren, ob sich irgendwelche Hindernisse im Bereich der erkennbar anders gepflasterten Fläche in der Nähe der Hauswand befinden. Er konnte sich auch darauf verlassen, dass Passanten bei zumutbarer Wahrung der eigenen Sicherheitsinteressen die großflächigen Kellerlichtschachtanlagen nicht übersehen werden. Es bestand auch keinerlei Anlass für etwaige Passanten davon auszugehen, dass die auffälligen Kellerlichtschächte ebenerdig angebracht waren und sich kein Niveauunterschied zur umgebenden Pflasterung ergab. Vielmehr ist es üblich, dass die angebrachte Umrandung etwas herausragt, damit abfließendes Oberflächenwasser nicht ungehindert in die Kellerschächte eindringen kann.
Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann auch nicht darauf gestützt werden, dass sich die Kellerlichtschächte an der Hauswand unterhalb einer Fensterfläche befanden, die zu einem ehemals dort betriebenen Geschäftslokal für Sportbekleidung gehörten. Es ist zwar anerkannt, dass der Verkehrssicherungspflichtige im Bereich von Schaufensterflächen damit rechnen muss, dass durch die Auslagen angelockte Passanten abgelenkt werden. Aber selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände war hier eine ausreichende Erkennbarkeit der Lichtschachtanlagen gegeben. Von ihnen ging - wie dargelegt - wegen ihrer Größe, ihrer Lage und farblichen Gestaltung eine bei der gebotenen Aufmerksamkeit nicht zu übersehende Signalwirkung für die Passanten aus, zumal es sich bei der L‑Straße nicht um eine eigentliche Einkaufsstraße handelt.
Der BekI. hat für die Kl. auch in der konkreten Situation keinen Anlass geboten, den Bereich unmittelbar an der Hauswand für ihren Fußweg zu nutzen. Unstreitig befand sich keinerlei Vordach oder sonstiger Regen‑ bzw. Wetterschutz an der Hauswand, der dazu veranlassen könnte, den Bereich des Gehwegs zu verlassen und an der Hauswand entlang zu gehen. Danach beruht der Sturz der Kl. nicht auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Bekl. Er ist vielmehr in erster Linie auf die Unachtsamkeit der Kl. zurückzuführen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Grundstückseigentümer schafft keine haftungsbegründende Gefahrenquelle, wenn die aus der Pflasterung herausragende Oberkante des Kellerlichtschachtes bei gebotener Aufmerksamkeit des Passanten wahrgenommen werden kann.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Als am 28. Februar 2010 gegen 19.30 Uhr das Orkantief „Cyntia" mit Sturm und starkem Regen aufwartete, lief die Klägerin zum Schutz vor den Unbilden der Witterung dicht an den Hauswänden entlang. Beim Passieren des Hauses des Beklagten stolperte sie über die etwa 3 cm aus dem Pflaster herausragende Umrandung eines Kellerlichtschachts, verletzte sich und verlangt nunmehr vom Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 €.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Berufung gegen das Urteil des LG Münster, das der Klage unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens in Höhe von 3.000 € stattgegeben hatte, war erfolgreich. Das OLG Hamm wies die Klage in vollem Umfang ab, weil keine „abhilfebedürftige Gefahrenstelle" vorgelegen habe und der Sturz in erster Linie auf eine Unachtsamkeit der Klägerin zurückzuführen sei.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Keine Gefahrenstelle? Der 9. Senat des OLG Hamm (!) hat das in einer Entscheidung vom 25. Mai 2004 (9 U 43/04, NJW-RR 2005, 255) anders gesehen, als es um den Schmerzensgeldanspruch ging, den die dortige Klägerin darauf stützte, dass sie bei dem Versuch, einen Marktplatz zu überqueren, mit dem Fuß an einer mindestens 1,7 cm hohen Kante der dort angelegten Entwässerungsrinne hängen geblieben und zu Fall gekommen war. Deshalb kann nicht recht nachvollzogen werden, weshalb die das Pflasterniveau um 3 cm überragende Lichtschachtumrandung keine Gefahrenstelle sein sollte (wobei die Überlegungen des OLG, dass die Umrandung das Eindringen von „Oberflächenwasser" verhindern soll, zum einen überflüssig und zum anderen falsch sind: Lichtschächte haben an ihrem tiefsten Punkt eine Entwässerungsöffnung, durch die das Regenwasser abfließen kann).
Überflüssig sind dann auch die Ausführungen des OLG zum Mitverschulden der Klägerin: Wenn keine Gefahrenstelle vorlag, musste hierauf auch nicht eingegangen werden. Weil die Ausführungen hierzu unbedingt, also nicht mit „selbst, wenn ..." formuliert werden, muss davon ausgegangen werden, dass der Senat von seiner Gefahreneinschätzung selbst nicht recht überzeugt ist. Die Annahme eines 100 %igen Mitverschuldens erscheint dann auch lebensfremd. Dunkelheit, orkanartiger Sturm mit Regen: Worauf soll man denn noch achten müssen, wenn man sich auf einem immerhin allgemein zugänglichen Bereich des Gehweges bewegt?