Verkehrssicherungspflichten, Baumkontrolle
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer eines Baumes muss grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgeht, damit niemand zu Schaden kommt. Er muss daher auch die Bäume auf seinem Grundstück auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen, vor allem dann, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen steht und damit potentiell andere Personen gefährdet.
(Leitsätze der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
[…]
II. Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten: Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Die Kl. kann keinen Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für die Rotbuche, deren Ast das Auto der Kl. beschädigte, von der Bekl. verlangen. Es kann dabei dahinstehen, ob die Bekl. tatsächlich selber oder durch Hilfspersonen die betroffene Buche kontrolliert hat. Ein etwaiges Unterlassen wäre nicht kausal, da die Bekl. nach dem für sie geltenden Sorgfaltsmaßstab nicht hätte erkennen müssen, dass der Ast einer weiteren Untersuchung durch einen Baumfachmann (und daran anschließenden Sicherungsmaßnahmen) bedurfte.
Grundsätzlich obliegt es jedem Eigentümer dafür zu sorgen, dass von auf seinem Grundstück stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch und Windwurf, insbesondere auch gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH, AUR 2005, 410 - zitiert nach juris - m.w.N.). Danach hat ein Eigentümer die auf seinem Grundstück vorhandenen Bäume auf Schäden und Erkrankungen und ihre Standfestigkeit hin zu untersuchen. Dies gilt in erhöhtem Maß, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen steht, durch seinen Umsturz oder Abbrechen von Ästen andere Personen oder deren Eigentum in besonderem Maße gefährdet sind. Allerdings stellt jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz eine mögliche Gefahr dar - auch bei völlig gesunde Bäume können durch Wind entwurzelt, geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden; Schneeauflage oder starker Regen können zum Absturz selbst von größeren Ästen führen. Auch ist die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums von außen nicht immer erkennbar. Das gebietet aber nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen, Wegen und öffentlichen Parkplätzen oder eine besonders gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baums. Der Umfang der notwendigen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich ist; es ist unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Dieser muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen (BGH, VersR 2014, 722).
Der Sorgfaltsmaßstab für Überwachung der Baumsicherheit wird dabei von der Rechtsprechung in gewissem Maße ausdifferenziert. Für die Kontrolle von Straßenbäumen durch Gemeinden und Städte wird verlangt, dass regelmäßig beobachtet wird, ob trockenes Laub, dürre Äste Beschädigungen oder Forstrisse vorliegen und eine nähere Untersuchung, wenn besondere Umstände - wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder Ähnliches - sie angezeigt erscheinen lassen (z. B. BGH VersR 2014, 722 m.w.N.). Dabei schwankt die Rechtsprechung hinsichtlich der Qualifikation des Kontrollierenden: BGH VersR 2014, 722 legt den „Einsichtigen“ zugrunde, überwiegend wird eine Sichtkontrolle vom Boden durch einen „fachlich Qualifizierten“ verlangt (OLG Hamm, Beschluss vom 4.11.2013, I-11 U 38/13 - juris; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 28.6.2011, 2 U 16/10 - juris; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2007, 937).
Für Privateigentümer von Grundstücken werden gegenüber den Trägern öffentlicher Verwaltung im Hinblick auf die Häufigkeit und den technischen Aufwand der Untersuchungen geringere Anforderungen gestellt (OLG Köln, VersR 93, 850). Ein Privatmann muss einen Baum nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen einer äußeren Sichtprüfung unterziehen. Er darf diese Kontrolle selbst durchführen und sich mit einer - gründlichen - Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Erkrankungen (z. B. abgestorbene Teile, Rindenverletzungen, sichtbarer Pilzbefall) begnügen; einen Baumfachmann muss er hierfür nicht hinzuziehen (BGH, NJW 2004, 3328 m.w.N.; OLG Düsseldorf, MDR 14, 156; Brandenburgisches OLG, RuS 2016, 41 f. m.w.N.; dass. Urteil v. 18.10.2007, 5 U 174/16 - juris; dass. Urteil vom 5.9.2007, 4 U 71/07 - juris). Erst wenn der Privatmann bei dieser Sichtprüfung Krankheitsanzeichen oder sonstige Probleme erkennen kann, muss er einen Baumfachmann zur weiteren Aufklärung, Gefahrenkontrolle und weiteren Überwachung hinzuziehen. Dabei wird in der Rechtsprechung nicht zwischen den Eigentümern von kleineren oder größeren Wohn- oder Gebäudeeinheiten differenziert. Dies hält der Senat wegen der fehlenden Erkennbarkeit für den betroffenen Verkehr auch für richtig. Die Sorgfaltsanforderungen sind hier deshalb nicht erhöht, weil vorliegend ein gewerblicher Wohnungseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht auf die Bekl. delegiert hatte.
Im Rahmen der Sichtkontrolle durch den Privateigentümer hat dieser auch den statischen Aufbau des Baumes zu beachten (BGH NJW 2004, 3328 m.w.N.). Eine Pflicht zur Hinzuziehung eines Fachmannes für Baumsicherheit kann sich aber - wie die Kontrolle auf Totholz etc. - nur aus solchen statischen Probleme ergeben, die auch einem Laien erkennbar sind. Das war vorliegend nicht der Fall.
Der Sachverständige hat dazu zwar weder in seinem Gutachten noch in seiner Anhörung vor dem Landgericht Angaben gemacht. Er hat aber, dies ergibt sich aus dem Inhalt seiner Ausführungen eindeutig, seinem Gutachten den Sorgfaltsmaßstab der Erkennbarkeit für einen Baumfachmann zugrunde gelegt. Aus den dort dargelegten Beurteilungskriterien geht klar hervor, dass auch für einen sorgfältigen „Baum-Laien“ das Problem nicht erkennbar war:
Die Rotbuche war in einem normalen Vitalitätszustand. Durch die Sichtkontrolle war nur zu erkennen, dass sich in ca. 5,50 m Höhe eine Astgabel befand, und dass ein verstärktes Rindenwachstum in senkrechter Richtung zwischen den beiden Stämmen zu einer leichten Rindenverdickung geführt hatte. Ein durchschnittlich sorgfältiger Privateigentümer musste aus diesen Anzeichen keine potentielle Bruchgefahr erkennen.
Diese Erkenntnis setzt vielmehr, wie sich aus dem Sachverständigengutachten ergibt, das forstwirtschaftliche Wissen voraus, dass solche länglichen Rindenverdickungen bei Gabelungen als „Ohrenbildung von potentiell instabilen Druckzwieseln“ Anlass für eine nähere Kontrolle und ggf. Sicherung sind. Dabei wäre hier für einen Laien schon nicht mit hinreichender Sicherheit erkennbar gewesen, dass es sich um einen solchen „potentiell instabilen Druckzwiesel“ handelte. Unter „Zwiesel“ ist eine Gabelung von Stamm und Ast oder zweier Stämme zu verstehen. Sofern diese U-förmig erfolgt, ist sie ungefährlich. Stehen beide Teile v-förmig spitz zueinander, kann dies gefährlich sein, muss dies aber nicht.
Durch das Wachstum beider Teile kann jedoch Rinde einwachsen, die das Zusammenwachsen von Ast und Baum behindert; der Baum reagiert hierauf mit Holzaufbau an den Seiten. Dadurch können „Ohren“ entstehen, wenn sich die Rissstruktur entlang der Naht immer wieder von innen öffnet oder anreißt. Eine solche Verbindung ist potentiell instabil (potentiell instabiler Druckzwiesel) und bedarf der fachmännischen Überprüfung und Überwachung. Sind hingegen die seitlichen Wülste eher breit-rundlich, so ist die Rissbildung zum Stillstand gekommen und dem Baum die Stabilisierung gelungen. Dabei können sowohl zwischen U- und V-Zwiesel als auch zwischen den verschiedenen Rindenverdickungsformen Übergangsformen vorliegen.
Diese Kenntnisse sind baumfachkundliche Spezialkenntnisse, die von einem Laien nicht erwartet werden können. Für einen Laien sahen die Rotbuche und die konkrete Astgabelung gesund aus. Aus der - leichten - Verdickung der Rinde ohne äußere Verletzungszeichen musste von einem Laien nicht auf eine potentielle Instabilität geschlossen werden. Die potentielle Instabilität der Astgabelung und damit auch das Erfordernis einer Überprüfung und ggf. Sicherung dieses Baumes durch einen Baumfachmann musste von der Bekl. bzw. ihren Hilfspersonen nicht erkannt werden. Eine etwaige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ist damit nicht für den Schaden der Kl. kausal geworden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Eigentümer eines Baumes muss grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgeht, damit niemand zu Schaden kommt. Er muss daher auch die Bäume auf seinem Grundstück auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen, vor allem dann, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen steht und damit potentiell andere Personen gefährdet. Anders als von den öffentlichen Händen wird aber von Privateigentümern keine laufende äußere Sichtprüfung mit qualifiziertem Personal verlangt, sondern nur eine in „angemessenen zeitlichen Abständen“, wobei auch nur eine – allerdings gründliche – Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme verlangt werden könne, also etwa auf abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbaren Pilzbefall. Nur wenn danach Probleme erkannt würden, müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden, so das OLG Oldenburg.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine Frau hatte ihr Auto unter einer Rotbuche an einer Wohnanlage geparkt. Als sie zum Auto zurückkam, war ein Ast heruntergefallen und hatte das Auto beschädigt. Der Sachschaden betrug rund 9.000 €. Die Frau verlangte das Geld von der Hausverwaltung, die von den Eigentümern mit der Unterhaltung der Wohnanlage beauftragt worden war. Sie argumentierte, die Hausverwaltung habe den Baum nicht ausreichend untersucht und überwacht. Ein im Prozess eingeholtes Sachverständigengutachten ergab, dass die Rinde an einer Astgabelung länglich verdickt war, was ein Anzeichen für eine mögliche Instabilität ist. Die Klägerin war der Auffassung, die Hausverwaltung hätte deswegen fachmännischen Rat einholen müssen.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Das OLG Oldenburg sah dies anders und hat die Klageabweisung aus der ersten Instanz bestätigt. Zwar müsse der Eigentümer eines Baumes grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass von dem Baum keine Gefahr ausgehe. Er müsse daher auch die Bäume auf seinem Grundstück auf Schäden und Erkrankungen und auf ihre Standfestigkeit regelmäßig untersuchen. Dies gelte in erhöhtem Maße, wenn der Baum im Bereich von Verkehrsflächen stehe und damit potentiell andere Personen gefährde.
Von Gemeinden und Städten sei zu erwarten, dass sie die Straßenbäume regelmäßig von qualifiziertem Personal darauf kontrollieren ließen, ob trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder andere Anhaltspunkte dafür vorlägen, die eine nähere Untersuchung der Bäume nahelegten. Für Privatleute seien die Anforderungen aber geringer. Diese müssten nicht laufend, sondern nur in angemessenen zeitlichen Abständen eine äußere Sichtprüfung durchführen. Es könne auch nur eine – gründliche – Sichtprüfung auf für einen Laien erkennbare Probleme verlangt werden, also etwa abgestorbene Teile, Rindenverletzungen oder sichtbarer Pilzbefall. Nur wenn danach Probleme erkannt würden, müsse ein Baumfachmann hinzugezogen werden.
Vorliegend sei die Instabilität der Rotbuche nur für einen Baumfachmann mit forstwirtschaftlichem Wissen, nicht aber für einen Laien erkennbar gewesen. Der Hausverwaltung sei daher kein Vorwurf zu machen. Die Frau müsse daher ihren Schaden selbst tragen, so der Senat. Sie hat jetzt nach einem entsprechenden Hinweis des OLG ihre Berufung zurückgenommen.