Verkehrssicherungspflicht für Treppen
BGB § 823; AVO LBO-Ba-Wü § 10 Abs. 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Verkehrssicherungspflicht für Treppen; fehlender Handlaufteil
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es stellt keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, wenn eine bereits im Jahr 1938/39 erbaute Treppe in einem öffentlichen Gebäude nicht nachträglich mit einem Handlauf ausgestattet wird, der über die letzte Stufe hinausführt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. macht gegen die beklagte Universitätsklinik Schmerzensgeldansprüche geltend. Die Kl. benutzte im Hauptgebäude der Frauenklinik die Treppe vom 1. OG ins EG. Das Treppenhaus ist ordnungsgemäß beleuchtet und verfügt über Fenster. Die Treppe wurde 1938/1939 gebaut. Auf beiden Seiten befindet sich ein Geländer; dieses ist auf einem farblich abgesetzten, podestartigen Seitenrand der Treppe montiert. Der Handlauf endet - ebenso wie der podestartige Seitenrand der Treppe - über der Mitte der letzten Stufe; er ist an dieser Stelle leicht nach außen gebogen. Die Treppenstufen sind ebenso wie die Böden aus einem hellen, Terrazzo-ähnlichen Material. Während die Treppenstufen durchgängig und ohne Fugen gefertigt sind, ist der Boden mit fliesenartigen Längs- und Querfugen versehen. Die Kl. übersah die letzte Stufe der Treppe, stürzte und brach sich die Fußgelenke.
Das Landgericht hat der Klage unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Kl. teilweise stattgegeben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1) Die Bekl. hat keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Insbesondere ist der Unfall nicht auf die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, sondern auf Unachtsamkeit der Kl. zurückzuführen.
a) Die Treppe, an der die Kl. gestürzt ist, verfügt über ein Geländer auf beiden Seiten. Dieses Geländer führt bis zur letzten Stufe der Treppe. Daß das Geländer über der letzten Stufe der Treppe endet, stellt weder einen Verstoß gegen Bauvorschriften noch gegen Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige, der Verkehrssicherheit dienende Normen dar. Die Kl. hat einen solchen Verstoß auch nicht aufgezeigt. Die von der Kl. vorgelegte Pressemitteilung enthält zwar die Empfehlung, daß der Handlauf "in jedem Fall die erste und letzte Stufe überragen" sollte. Damit ist aber nichts über eine rechtliche Verpflichtung ausgesagt. Eine solche, eine Verkehrssicherungspflicht der Bekl. begründende Vorschrift, bereits im Jahr 1938/39 erbaute Treppen nachträglich mit einem Handlauf auszustatten, der die letzte Stufe überragt, ist nicht ersichtlich. § 10 Abs. 5 AVO LBO enthält keine Vorschrift, die vorgibt, daß der Handlauf einer Treppe über die letzte Stufe hinaus geführt werden muß. Die Vorschrift bezweckt nicht - wie der Umkehrschluß aus § 10 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 und 3 AVO LBO zeigt -, die Länge einer Treppe auch am Handlauf anzuzeigen. Soweit der Handlauf über die gesamte Länge der Treppe geführt werden muß, genügt dem daher, wenn der Handlauf über der letzten Stufe endet. Erst recht enthält § 10 Abs. 5 AVO LBO keine Verpflichtung, alte Treppen in der Art nachzurüsten, daß ein bereits vorhandenes Geländer über die letzte Stufe hinausgeführt wird.
Die Bekl. hat auch im übrigen nicht gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen. Sie war angesichts der Umstände an der Sturzstelle (Gestaltung der Treppe, Fußboden etc.) nicht gehalten, im Streitfall über den vorhandenen Handlauf hinaus besondere Vorkehrungen gegen Stürze zu treffen. Vielmehr ist der Unfall nicht auf die Treppengestaltung zurückzuführen, sondern auf Unachtsamkeit der Kl. Diese hat selbst erklärt, sie habe auf der letzten Stufe den Eindruck gehabt, bereits im Erdgeschoß angekommen zu sein. Sie habe dann die letzte Stufe übersehen. Es ist aber nicht Aufgabe eines Handlaufs, das Ende einer Treppe zu signalisieren. Ob eine Treppe bereits zu Ende ist oder noch eine weitere (letzte) Stufe folgt, muß vielmehr jeder Benutzer einer Treppe grundsätzlich selbst beachten.
b) Schließlich begründen die Ausleuchtung des Treppenhauses und die Gestaltung der Treppenstufen und des Erdgeschoßbodens aus einheitlichem Material keine Verkehrssicherungspflicht. Dies gilt gleichermaßen für die konkrete Ausgestaltung des Handlaufs über der letzten Treppenstufe. Auch insoweit ist es Aufgabe des Treppennutzers, sich zu vergewissern, daß keine weiteren Stufen mehr vorhanden sind. Das Landgericht stellt selbst fest, daß die Treppe bei entsprechender Konzentration gefahrlos benutzt werden kann. Eine solche Konzentration ist aber von jedem Treppennutzer zu verlangen, weil allgemein bekannt ist, daß Treppen mit größeren Gefahren verbunden sind als ebene Strecken. Daß die Treppenstufen im Streitfall nicht oder nur derart schwer zu erkennen sind, daß die Bekl. rechtlich gehalten wäre, besondere Maßnahmen zu ergreifen, ergibt sich weder aus den von der Kl. vorgelegten Lichtbildern noch aus dem vom Gericht selbst eingenommen Augenschein. Vielmehr läßt sich bei durchschnittlicher, der allgemeinen Treppensituation angepaßter Aufmerksamkeit anhand der auf dem ebenen Boden vorhandenen (Längs- und Quer-) Fugen unschwer erkennen, wo die Treppe endet. Solche Fugen fehlen nämlich auf der Treppe.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich einer Treppe wird grundsätzlich nicht dadurch verletzt, daß das Treppengeländer (nur) bis zur letzten Stufe der Treppe führt, aber diese nicht überragt; dies gilt jedenfalls dann, wenn entsprechende Bauvorschriften über die Ausstattung mit einem die letzte Stufe überragenden Handlauf fehlen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Klägerin ging in einem Krankenhaus die Treppe vom 1. OG ins EG hinunter. Auf beiden Seiten befand sich ein Geländer, das auf einem farblich abgesetzten, podestartigen Seitenrand der Treppe montiert war. Der Handlauf endete über der Mitte der letzten Stufe der Treppe. Da die Klägerin die letzte Stufe übersah, stürzte sie und brach sich die Fußgelenke. Der Schmerzensgeldklage gab das Landgericht teilweise statt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies auf die Berufung der Bekl. die Klage insgesamt ab, weil die Klinik ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt habe, denn sie sei nicht verpflichtet gewesen, das Treppengeländer über die letzte Stufe hinaus derart zu verlängern, daß es die Treppenstufen überragte. Die Ausführungsvorschriften zur Landesbauordnung (für Baden-Württemberg) sähen dies nicht vor. Die Treppenstufen seien auch nicht oder nur derart schwer zu erkennen gewesen, daß besondere Sicherungsmaßnahmen hätten ergriffen werden müssen. Bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit sei vielmehr aufgrund der auf dem ebenen Boden vorhandenen Längs- und Querfugen unschwer zu erkennen gewesen, wo die Treppenstufen - die derartige Fugen nicht aufgewiesen hätten - endeten.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gemäß § 31 Abs. 6 der BauOBln müssen Treppen mindestens einen festen und griffsicheren Handlauf haben. Bei großer nutzbarer Breite der Treppen können Handläufe auf beiden Seiten und Zwischenhandläufe gefordert werden. Gemäß Abs. 7 müssen die freien Treppen und Treppenabsätze durch Geländer gesichert werden, für die § 36 Ab. 5 und 6 entsprechend gelten; diese enthalten keine Bestimmungen darüber, daß der Handlauf über die letzte Stufe hinausgehen muß. Gemäß § 11 Abs. 4 der Verkaufsstättenverordnung sind die Handläufe an den Treppen für Kunden über Treppenabsätze fortzuführen.