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Verkehrssicherungspflicht für Sägewerk

BGHVI ZR 155/0215.07.2003unveröffentlicht

BGB § 823

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers eines Sägewerks.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. ist Inhaber eines Sägewerkes und holzverarbeitenden Betriebes. Der Kl., ein selbständiger Fliesenlegermeister, brachte im Januar 1998 Baumstämme in den Betrieb des Bekl., um daraus Schalbretter und Kanthölzer herstellen zu lassen. Am 26. Januar 1998 wollte der Kl. das geschnittene Holz abholen.

Dazu begab er sich auf das nicht eingezäunte Betriebsgelände des Bekl. und betrat dort einen nach zwei Seiten offenen, frei zugänglichen Schuppen, in dem ein Sägegatter (Vertikalgatter) in Betrieb war. Als der Kl. den Schneidearbeiten zusah, wurde er von einem aus dem Sägegatter herausgeschleuderten Kantholz am Kopf getroffen und schwer verletzt. Der Kl. begehrt Schadensersatz, Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie die Feststellung der Ersatzpflicht des Bekl. für alle materiellen und immateriellen Zukunftsschäden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das Oberlandesgericht die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und der Feststellungsklage stattgegeben; wegen des Betragsverfahrens hat es den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Bekl. mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.