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Verkehrssicherungspflicht für Grabstätte

VG Gießen8 K 4599/11.Gl01.08.2013unveröffentlicht

BGB §§ 823, 959

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verkehrssicherungspflicht für Grabstätte; unzulässige Eigentumsaufgabe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer eines Grabmals, das als Kulturdenkmal anerkannt worden ist, kann sich der Zustandshaftung in Bezug auf dieses Grabmal nicht durch Dereliktion entziehen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Pflichten an einer Grabstätte.

Einem Vorfahren des Kl. wurde während des letzten Jahrhunderts das Recht gewährt, eine Grabstätte auf dem Friedhof der beklagten Stadt A-Stadt einzurichten, was auch erfolgte. Die Bekl. ist Eigentümerin des Friedhofsgrundstücks. Mit Schreiben vom 5.10.2009 teilte die Bekl. dem Kl. mit, das Nutzungsrecht an der betreffenden Grabstätte sei im Jahr 2005 ausgelaufen. Unter Fristsetzung bis zum 30.4.2010 bat die Bekl. den Kl. um die Räumung der Grabstätte. Der Kl. fragte mit eMail vom 17.10.2009 bei der Bekl. an, unter welchen Voraussetzungen das Nutzungsrecht verlängert werden könne.

Der Kl. wandte sich ferner an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen und bat darum, das „Grabmal auf seinen Denkmalwert hin zu überprüfen". Diese Behörde führte eine Inventarisierung durch und erkannte das Grabmal als Kulturdenkmal an.

Mit Bescheid vom 26.8.2010 setzte die Bekl. Nutzungsgebühren für den „Neukauf" der Grabstätte ab dem 1.1.2010 sowie sog. Grabplatzgebühren in einer Gesamthöhe von 1.504 € fest. Auf den mit Datum vom 20.9.2010 eingelegten Widerspruch des Kl. erging seitens der Bekl. unter dem 31.8.2011 ein Abhilfebescheid. In diesem Bescheid wies die Bekl. darauf hin, dass der Kl. immer noch Eigentümer der Grabanlage sei und ihn somit auch die entsprechenden Verkehrssicherungs-, Instandhaltungs- und Grabpflegepflichten träfen.

Mit Schreiben vom 1.11.2011 trat der Kl. dieser Rechtsansicht entgegen und forderte die Bekl. auf, bis zum 18.11.2011 schriftlich zu bestätigen, dass mit Ende des Nutzungsverhältnisses und damit Wegfalls der Gebührenpflicht er, der Kl., keinen Verpflichtungen an der Grabstätte unterliege.

Unter dem 15.11.2011 erklärte die Bekl., sie betrachte den Kl. als Eigentümer der Grabanlage und sehe ihn daher als insoweit verkehrssicherungspflichtig, instandhaltungs- und pflegeverpflichtet an.

Am 6.12.2011 hat der Kl. Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, hinsichtlich der betroffenen Grabstätte bestünden für ihn keine Rechtspflichten, insbesondere keine Verkehrssicherungs-, Instandhaltungs- und Pflegepflichten. Diese Verpflichtungen hätten mit dem Ende des Nutzungsverhältnisses im Jahre 2005 geendet. Die Eigenschaft als Kulturdenkmal stehe vorwiegend einer Wertung des Grabmals als Scheinbestandteil entgegen. Wegen der Eigenschaft als Kulturdenkmal sei eine Entfernung nämlich ausgeschlossen, so dass es sich bei dem Grabmal um einen wesentlichen Bestandteil des Friedhofs handele. Daher sei der Eigentümer des Friedhofsgrundstücks, nämlich die Bekl., auch Eigentümer des Grabmals. Deshalb könne sich auch für ihn, den Kl., keine Pflicht zur Verkehrssicherung, Instandhaltung oder zur Pflege ergeben.

Sollte es sich entgegen seiner Auffassung bei dem Grabmal doch um einen Scheinbestandteil handeln, gebe er sowohl das Eigentum als auch den Besitz am Grabmal auf. Dies sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, und er sei auch kein Zustandsstörer, was einer Aufgabe des Eigentums am Grabmal entgegenstehen könne. [...]

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig.

Der Antrag auf Feststellung, dass betreffend der Grabstätte keine Pflichten des Kl. bestehen, ist als sogenannte negative Feststellungsklage im Sinne des § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kl. ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies ist vorliegend der Fall. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kl. und der Bekl. haben sich in Bezug auf die Aufstellung des Grabmals und auf das Nutzungsrecht an der Grabstelle hinreichend verdichtet. Die geltend gemachten Rechte hätte der Kl. auch nicht mit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen können (vgl. § 43 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kl. unterliegt nämlich hinsichtlich der Grabstätte ... auf dem Friedhof der Bekl. Rechtspflichten, insbesondere Verkehrssicherungs-, Instandhaltungs- und Pflegepflichten. Ein entsprechendes Rechtsverhältnis zwischen dem Kl. und der Bekl. hinsichtlich des Grabmals folgt aus § 11 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz - DSchG -. Nach dieser Norm sind Eigentümer von Kulturdenkmälern verpflichtet, diese im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und pfleglich zu behandeln.

Den Kl. trifft eine entsprechende Pflicht zur Erhaltung des Grabmals, da er Eigentümer des Grabmals ist, das vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen mit Bescheid vom 27.1.2010 als Kulturdenkmal anerkannt wurde.

Der Kl. hat das Eigentum an diesem Grabmal auch nicht verloren. Als Erbe des ursprünglichen Eigentümers erlangte er Eigentum an dem Grabmal. Durch das Aufstellen des Grabmals auf dem Friedhof verlor er nicht das Eigentum an dem Grabmal. Die Aufstellung eines Grabmals hat nämlich keine Änderung der Eigentumsverhältnisse an dem Grabmal zur Folge. Das Grabmal bleibt vielmehr im Eigentum desjenigen, der es erworben hat (Hönes, LKV 2002, 49, 56).

Der Kl. hat dieses Eigentum auch nicht wirksam aufgegeben. Zwar hat er in der Klageschrift vom 5.12.2011 erklärt, er gebe sowohl das Eigentum als auch den Besitz an dem Grabmal auf. Gemäß § 959 BGB kann das Eigentum an einer beweglichen Sache aufgegeben werden, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt. Das Grabmal ist als bewegliche Sache anzusehen. Insbesondere handelt es sich bei dem Grabmal nämlich nicht um einen wesentlichen Bestandteil des Friedhofgrundstücks (vgl. OLG Köln, B. v. 17.7.1991 - 2 W 193/90 -, juris, Rn. 8). Denn die Aufstellung eines Grabmals auf einem öffentlichen Friedhof beruht auf einem von dem Träger des Friedhofs gewährten Nutzungsrecht an der Grabstelle. Ein Grabmal gehört aber deshalb nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Friedhofsgrundstücks, da es nur zu einem vorübergehenden Zweck aufgestellt wurde. Gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB gehören zu den Bestandteilen eines Grundstückes nicht solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind.

Die von dem Kl. erklärte Aufgabe des Eigentums an dem Grabmal ist rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam. Der Eigentümer einer störenden Sache kann sich der Zustandshaftung nicht durch Dereliktion entziehen (vgl. Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 3. Aufl., 2007, S. 173, Rn. 23). Denn der Eigentümer, der aus einem Kulturdenkmal einen Nutzen gezogen hat, soll nicht die Möglichkeit haben, die entstandenen Nachteile auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Bei einem Grabmal handelt es sich in diesem Sinne auch um eine störende Sache. So ergeben sich nämlich Verkehrssicherungspflichten, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung der Standsicherheit des Grabmals. [...]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Denkmal darf man nicht ohne Weiteres beseitigen, sondern muss für die Instandhaltung aufkommen. Das gilt auch für ein Grabmal, was einem Kläger in Hessen bescheinigt wurde.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Nutzungsrecht an der Grabstätte auf dem Friedhof der Stadt lief aus; der Kläger wandte sich an das Landesamt für Denkmalpflege, woraufhin das Grabmal als Kulturdenkmal anerkannt wurde. Die Stadt verlangte alsdann vom Kläger nicht mehr Nutzungsgebühren, sondern wies ihn darauf hin, dass ihn die Verkehrssicherungspflicht für das Denkmal treffe. Vorsorglich gab er das Eigentum am Grabmal auf und klagte auf Feststellung, dass er keine Rechtspflichten im Bezug auf das Grabmal habe.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 1. August 2013 wies das Verwaltungsgericht Gießen die Klage ab. Die negative Feststellungsklage sei zwar zulässig, jedoch unbegründet. Bei dem Grabmal handele es sich um eine bewegliche Sache, für die der Kläger erhaltungspflichtig sei. Eine Aufgabe des Eigentums sei rechtsmissbräuchlich, da der Eigentümer einer störenden Sache sich der Zustandshaftung nicht durch Dereliktion entziehen könne.

Anmerkung der Redaktion

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Kläger hatte sich als Eigentümer verhalten, was dem Verwaltungsgericht offenbar ausreichte. Nach dem Tatbestand des Urteils war die Grabstätte von einem Vorfahren des Klägers während des letzten Jahrhunderts eingerichtet worden, was kaum als Nachweis des Eigentums (Erbenstellung) ausreichen dürfte.